Revision verworfen: Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung und Straßenverkehrsgefährdung bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Ferienstrafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 275/54
- Datum
- 19.08.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Fahrlässige Tötung und fahrlässige Straßenverkehrsgefährdung liegen vor, wenn ein Fahrzeugführer infolge bekannter schwerer Sehschwäche nicht mehr in der Lage ist, sicher am Straßenverkehr teilzunehmen, dadurch eine Gemeingefahr herbeiführt und hieraus ein tödlicher Erfolg folgt.
Die erfolgreiche Ablegung einer Fahrprüfung entbindet den Fahrzeugführer nicht von der fortlaufenden Pflicht, seine Fahrtüchtigkeit zu prüfen; frühere Prüfungsbefähigung rechtfertigt nicht automatisch die Entlastung von fahrlässigem Verhalten.
Das regelwidrige Verhalten eines Drittbeteiligten begründet nur dann eine neue, die Kausalität durchbrechende Ursachenreihe, wenn es eine von der ersten Handlung unabhängige singuläre Ursachenkette darstellt; bloße Mitverursachung beseitigt den Ursachenzusammenhang nicht.
Die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung ist gerechtfertigt, wenn das öffentliche Interesse an der Vollstreckung wegen des hohen Unrechtsgehalts, der Schwere der Schuld und der besonderen Gefährlichkeit des Verhaltens (Wiederholung trotz bekannter Gefährdung) überwiegt.
Vorinstanzen
Landgericht Hagen, 27. Februar 1954
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Diplom-Ingenieur Hermann ████ aus █, geboren am ██ ██ in ███, wegen fahrlässiger Tötung hat der 1. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. August 1954, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Dr. Hüibner Bundesrichter Dr. Mannzen als beisitzende Richter, Staatsanwalt als █████████ ███ ███████████████████ Justizangestellter ██ als ██████████████ ███ Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hagen vom 27. Februar 1954 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist seit seiner Jugend stark kurzsichtig. Im Jahre 1931 verursachte er wegen seines Augenleidens einen Verkehrsunfall, bei dem ein Schüler tödlich verletzt wurde. Deshalb wurde ihm der Führerschein von der Verwaltungsbehörde entzogen. Sein im Jahre 1936 gestelltes Gesuch um Wiedererteilung der Fahrerlaubnis wurde abgelehnt, weil sich sein Sehvermögen weiter verschlechtert hatte. 1951 bestand er die Fahrprüfung und erhielt erneut den Führerschein; er ließ dabei die erwähnten Vorgänge unerwähnt.
Am Unfalltage wollte der Beschwerdeführer mit einem von ihm gesteuerten Volkswagen von seiner rechten Straßenseite nach links abbiegen, um zu einer auf der anderen Straßenseite gelegenen Tankstelle zu fahren. Aus der entgegengesetzten Richtung näherten sich während seines Einbiegens nach links ein Lastzug und ein Personenkraftwagen. Als sie etwa 35 m von ihm entfernt waren, befanden sie sich auf gleicher Höhe, weil der Personenkraftwagen den Lastzug überholen wollte. Der Führer des Personenkraftwagens fuhr nun, ohne sich vor den Lastzug zu setzen, in schräger Richtung auf die etwa 6 m breite Fahrbahnlücke zu, die der Angeklagte noch dem entgegenkommenden Verkehr beließ. Der Angeklagte bremste sofort sein Fahrzeug ab, konnte aber das Auffahren seines Wagens auf den Personenkraftwagen nicht mehr verhindern. Dieser geriet auf den Bürgersteig und fuhr dort einen Invaliden an, der an den Folgen des Unfalles noch am selben Tage verstarb.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung (§ 315a Nr. 3, § 316 Abs. 2 StGB) zu einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis für immer entzogen. Die Revision kann keinen Erfolg haben.
1.) Die Revision beanstandet zunächst, aus den Urteilsgründen ergebe sich nicht, worauf die Feststellung zurückgehe, dass der Invalide an den Unfallfolgen gestorben ist. Sie überzieht, dass das Landgericht nur die Tatsachen anzugeben hatte, in denen es die Verwirklichung der Tatbestandsmerkmale der fahrlässigen Tötung und der fahrlässigen Straßenverkehrsgefährdung gesehen hat (§ 267 Abs. 1 StPO); eine Darstellung der Beweisgründe schreibt das Gesetz nicht vor. Wenn sodann die Revision dem Landgericht zum Vorwurf macht, es habe unter Verletzung seiner Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) unterlassen, einen ärztlichen Sachverständigen über die Todesursache zu hören oder wenigstens die Todesbescheinigung zu verlesen, so kann auch diese Rüge nicht durchgreifen. In dieser Bescheinigung stellt der ärztliche Sachverständige fest, dass der Fußgänger an den bei dem Unfall erlittenen Verletzungen (Schädelbasisbruch, Hirnblutung, Kreislaufstörungen) gestorben ist. Es ist daher nicht erfindlich, inwiefern die Vernehmung des Sachverständigen oder die Verlesung seiner Todesbescheinigung zu anderen Feststellungen geführt hätten, als sie das Landgericht getroffen hat. Nach der im Urteil mitgeteilten Einlassung hat der Beschwerdeführer die Todesfolge in der Hauptverhandlung auch nicht bestritten.
2.) Die sachlich-rechtliche Nachprüfung des Urteils gibt zu folgenden Bemerkungen Anlass:
Bei sorgfältiger Beobachtung der Straßenlage musste der Angeklagte nach den Urteilsfeststellungen im Zeitpunkt des Einbiegens nach links die entgegenkommenden Fahrzeuge wahrnehmen. Er hätte deshalb sein Fahrzeug zum Halten bringen müssen, um diese Fahrzeuge vorbeifahren zu lassen (§ 18 StVO). Die Strafkammer ist aber zu der Überzeugung gekommen, dass der Beschwerdeführer den Personenkraftwagen wegen seiner Kurzsichtigkeit entweder überhaupt nicht erkannt oder jedenfalls seine gefährliche Nähe unterschätzt hat. Sein verkehrswidriges Verhalten sieht demnach das Landgericht nicht in einer augenblicklichen mangelhaften Beobachtung der Straßenlage; es macht dem Angeklagten zum Vorwurf, dass er die Fahrt überhaupt unternommen hat, obwohl er sich hätte sagen müssen, dass er infolge seiner Kurzsichtigkeit zum Fahren völlig untauglich sei und bei einer schwierigen Verkehrslage einen Unfall mit tödlichem Ausgang leicht hervorrufen könne. Der ursächliche Zusammenhang zwischen seinem Verhalten und dem Unfall kann unter diesen Umständen keinem Zweifel begegnen. Er wird auch nicht dadurch beseitigt, dass der Führer des Personenkraftwagens sich bei dem Überholungsvorgang ebenfalls regelwidrig benommen hat. Bei natürlicher Betrachtung des Geschehens wurde durch dessen Fahrweise keine neue Ursachenreihe eröffnet; der eingetretene Erfolg bleibt vielmehr mit dem Verhalten des Angeklagten untrennbar verknüpft.
Dass der Angeklagte fahrlässig gehandelt hat, ergibt sich aus dem Urteilszusammenhang zweifelsfrei. Mit dem Hinweis auf die bestandene Fahrprüfung kann er sich nicht entlasten. Wenn damals seine mangelnde Eignung nicht in Erscheinung trat, so entband ihn dies nicht von der Verpflichtung, sich selbst auf seine Fahrtüchtigkeit stets von neuem zu prüfen. Der Unfall war nach den Urteilsfeststellungen als Folge des pflichtwidrigen Verhaltens für den Angeklagten auch voraussehbar. Damit sind die Voraussetzungen der fahrlässigen Tötung nach der äußeren und inneren Tatseite in ausreichender Weise dargetan. Das gilt auch für die fahrlässige Straßenverkehrsgefährdung (§§ 315a Abs. 1 Nr. 3, 316 Abs. 2 StGB): Infoge seiner starken Kurzsichtigkeit ist der Angeklagte nicht imstande gewesen, sich als Kraftfahrzeugführer sicher im Verkehr zu bewegen; er hat dadurch die Sicherheit des Straßenverkehrs am Unfalltage beeinträchtigt und eine Gemeingefahr herbeigeführt, was schon daraus hervorgeht, dass seine Fahrweise zum Tode eines Menschen geführt hat.
Auch die Strafzumessungserwägungen halten der Nachprüfung stand. Dabei hat das Landgericht ein Mitverschulden des Führers des Personenkraftwagens zugunsten des Angeklagten verwertet; es hat angenommen, dass jener nicht hätte überholen dürfen. Damit berücksichtigt der Tatrichter, was die Revision überzieht, dass eine Überholung an dieser Straßenstelle zur Unfallzeit überhaupt verboten war (§ 10 Abs. 1 Satz 3 StVO a.F.). Strafaussetzung zur Bewährung hat das Landgericht dem Beschwerdeführer versagt, weil das öffentliche Interesse die Vollstreckung der Strafe zum Zwecke der Bekämpfung des Verkehrstodes und der Eindämmung der Unfallziffern erfordere. Nun wäre es freilich unstatthaft, fahrlässige Tötungen ausnahmslos von dieser Wohltat des Gesetzes auszuschließen, weil das öffentliche Interesse die Vollstreckung stets verlange. Auch in diesen Fällen kommt es vielmehr darauf an, ob mit Rücksicht auf den Unrechtsgehalt der Tat, die Schwere der Schuld und die Persönlichkeit des Täters das öffentliche Interesse der Strafaussetzung entgegensteht (BGH NJW 1954, 1087 Nr. 12). Indes kann es nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe keinem Zweifel unterliegen, dass der Tatrichter wegen der Besonderheit des abgeurteilten Falles das öffentliche Interesse an der Strafvollstreckung bejaht hat. Der Angeklagte hat nicht etwa nur gelegentlich versagt und Verkehrsregeln zuwidergehandelt, er hat vielmehr in Kenntnis seines geringen Sehvermögens trotz der ihm durch den im Jahre 1931 hierdurch herbeigeführten Unfall zuteil gewordenen Warnung wiederum am Kraftfahrzeugverkehr teilgenommen und die Sicherheit des Straßenverkehrs in besonders hohem Maße gefährdet. Insoweit unterscheidet sich der Sachverhalt wesentlich von dem, der der von der Revision angeführten Entscheidung des Oberlandesgerichts Bremen (NJW 1954, 487) zugrunde liegt. Die Versagung von Strafaussetzung zur Bewährung ist daher nicht zu beanstanden. Es stellt auch keinen Verstoß gegen § 367 Abs. 3 Satz 1 StPO dar, wenn das Landgericht seine Entscheidung insoweit nicht weiter begründet hat; denn ein Antrag auf Strafaussetzung zur Bewährung war in der Hauptverhandlung nicht gestellt (BGH NJW 1954, 928 Nr. 16).
Schließlich begegnet auch die Entziehung der Fahrerlaubnis für immer unter den schon hervorgehobenen besonderen Umständen keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Die Revision kann sonach keinen Erfolg haben.
| Dr. Augustin | Krumme | Hübner | |||
| Dr. Peetz | Dr. Mannzen |