Treffer
BGH Beschluss

Revision wegen mangelhafter Beweiswürdigung im Sexualstrafverfahren – Aufhebung und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 274/94
Datum
10.08.1994
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt materielles Recht; der BGH hebt das Urteil wegen unzureichender Beweiswürdigung auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Jugendkammer zurück. Das Landgericht habe zentrale Aspekte der Glaubwürdigkeitsprüfung (frühere Beschuldigungen, Angaben der Ehefrau, Widersprüche zur Aussageentstehung) nicht ausreichend erörtert. Der Senat gibt Hinweise für weitere Zeugenvernehmungen und die Konkretisierung der Anklage.

Abstrakte Rechtssätze

1

In Aussage‑gegen‑Aussage‑Fällen müssen die Urteilsgründe für das Revisionsgericht erkennbar darlegen, dass alle Umstände, die die Entscheidung beeinflussen können, erkannt und in die Beweiswürdigung einbezogen wurden (§ 261 StPO).

2

Kommt in vorausgegangenen Verfahren eine Beschuldigung der Zeugin vor, ist zu prüfen und zu begründen, ob ein Motiv zur bewussten Falschbelastung vorliegen könnte und ob dieses Motiv für die jetzigen Vorwürfe von Bedeutung ist.

3

Wenn das Gericht eine Aussage der Geschädigten als Indiz stützt, hat es sich mit entlastenden Angaben Dritter, insbesondere mit ihren konkreten Inhalten, auseinanderzusetzen und deren Bedeutung für die Glaubwürdigkeit darzustellen (§ 267 StPO).

4

Bei der Bewertung der Aussageentstehung ist die Chronologie und Konstanz der früheren Angaben mitzuteilen, soweit sie für die Glaubwürdigkeitsbeurteilung maßgeblich sind.

5

Eine fortgesetzte Tatfolge darf nur vorbehaltlos angenommen werden, wenn die Einzeltaten innerhalb eines bestimmten Zeitraums hinreichend konkretisiert sind; ansonsten sind Mindestanzahl und konkrete Einzeltaten festzustellen; die Anklage muss hinreichend konkretisiert sein (§ 200 Abs. 1 StPO).

Vorinstanzen

Landgericht Münster, 28. Dezember 1993

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 274/94

vom 10. August 1994

in der Strafsache gegen

██ ███ aus ██ dort Helmut Heinrich Otto, geboren am ██ 1936,

wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 10. August 1994 gemäß § 349 Abs. 4 StPO

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster vom 28. Dezember 1993 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Jugendschutzkammer zuständige Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen in Tateinheit mit Beischlaf zwischen Verwandten in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch eines Kindes, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt.

Mit seiner hiergegen gerichteten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts. Außerdem beanstandet er das Verfahren. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg, so dass es eines Eingehens auf die Verfahrensrügen nicht bedarf.

1. Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen getroffen:

Spätestens ab dem Jahre 1984 begann der Angeklagte, seine am 28. November 1975 geborene Tochter Tanja „regelmäßig sexuell zu missbrauchen“; seit ihrem elften oder zwölften Lebensjahr vollzog er mit ihr „regelmäßig mindestens einmal in der Woche“ den Geschlechtsverkehr (UA 7/8).

Im Oktober 1990 verließ Tanja ihr Elternhaus, „um sich den Nachstellungen durch den Vater zu entziehen“ (UA 9). Sie berichtete ihrer Schwester Heike T. C., „dass sie vom Angeklagten in unertraglicher Weise geschlagen wurde und deshalb nicht mehr nach Hause zurückwolle“ (UA 9). Den Eltern wurde daraufhin das Aufenthaltsbestimmungsrecht für Tanja entzogen. Der entsprechende Gerichtsbeschluss wurde jedoch am 29. Januar 1991 wieder aufgehoben, „da später andere Geschwister im Rahmen des vormundschaftsgerichtlichen Verfahrens für den Angeklagten günstig aussagten“ (UA 10). Tanja verblieb danach mit Einverständnis ihrer Eltern im Rahmen freiwilliger Erziehungshilfe in einem Heim.

Zu einem weiteren sexuellen Missbrauch kam es am 14. Dezember 1991. Am Abend dieses Tages zwischen 21.00 und 22.00 Uhr vollzog der Angeklagte mit Tanja in deren Kinderzimmer erneut den Geschlechtsverkehr (UA 12/13).

2. Die Verurteilung des Angeklagten, der die ihm zur Last gelegten Taten in vollem Umfang bestreitet, stützt sich auf die Aussage der Geschädigten (UA 16/17).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen die Urteilsgründe in einem Fall, in dem Aussage gegen Aussage steht und die Entscheidung allein davon abhängt, welcher Aussage das Gericht Glauben schenkt, für das Revisionsgericht nachvollziehbar erkennen lassen, dass der Tatrichter alle Umstände, die die Entscheidung zu beeinflussen geeignet sind, erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat (vgl. BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 1; BGH, Beschluss vom 14. Juni 1994 – 1 StR 214/94; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 41. Aufl., § 267 Rdn. 6, 11, § 261 Rdn. 2 m. w. N.). Unter diesem Gesichtspunkt hält das Urteil rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

a) Nach den Feststellungen hat die Geschädigte den Angeklagten in dem in den Jahren 1990/91 anhängigen vormundschaftsgerichtlichen Verfahren beschuldigt, dass er sie „schwer misshandelt“ habe. Offensichtlich hat sich diese Anschuldigung nicht bestätigt (UA 10). Das hätte dem Landgericht Anlass geben müssen, der Frage nachzugehen, ob und gegebenenfalls aus welchem Motiv die Zeugin den Angeklagten hier bewusst falsch belastet hat und ob dieses Motiv auch für die angeklagten Ereignisse in Betracht kommt (vgl. UA 26/27). In der Nichterörterung dieser Frage liegt ein Rechtsfehler (vgl. BGHR StPO § 261 Zeuge 8).

b) Die Jugendkammer hat weiter festgestellt, dass bei einem der Vorfälle die Ehefrau des Angeklagten diesen beim Geschlechtsverkehr mit seiner Tochter Tanja überrascht hat (UA 9). Die Feststellung beruht, soweit ersichtlich, allein auf der Bekundung der Geschädigten. Das Schildern dieses „originellen Geschehnisses“ wird als Indiz für die Glaubwürdigkeit der Zeugin gewertet (UA 24). Die Urteilsgründe setzen sich jedoch nicht damit auseinander, welche Angaben die Ehefrau des Angeklagten, die in dem Verfahren ausgesagt hat (UA 5, 23, 27/28), hierzu gemacht, insbesondere, ob sie etwa den Angeklagten mit einer substantiierten Darstellung entlastet hat. Auch hierin liegt ein Rechtsfehler (vgl. BGHR StPO § 267 Abs. 1 Satz 1 Beweisergebnis 5).

c) Das Landgericht geht davon aus, dass die Geschädigte erstmals im Januar 1992 einer ihrer Erzieherinnen von den dem Angeklagten vorgeworfenen Straftaten erzählt hat und dass die Aussageentstehung für die Glaubwürdigkeit der Geschädigten spricht. Es stellt fest, dass die Geschädigte „vor Januar 1992 innerlich nicht die Kraft aufbrachte, von den sexuellen Missbrauchstaten des Vaters zu berichten“ (UA 14, 23, 17/18, 21).

Demgegenüber hat der Zeuge █████████ nach seiner im Urteil wiedergegebenen Aussage bekundet, dass ihm Tanja bereits, als sie 14 oder 15 Jahre alt gewesen sei, erzählt habe, dass sie vom Angeklagten zum Geschlechtsverkehr gezwungen worden sei und dass er seinen Bewährungshelfer und einen Psychologen befragt habe, was in diesem Falle zu tun sei (UA 21, 34).

Aus der Aussage des Zeugen, der die Jugendkammer glaubt, folgt, dass die Geschädigte bereits vor Januar 1992 (nämlich in der Zeit zwischen November 1989 und November 1991) von sexuellen Verfehlungen des Angeklagten berichtet hat. Dies widerspricht der Feststellung, dass die Geschädigte dazu nicht in der Lage war. Einzelheiten zu den Bekundungen der Geschädigten gegenüber dem Zeugen ███ werden in den Urteilsgründen nicht mitgeteilt. Die Annahme von Konstanz und Widerspruchsfreiheit der Angaben der Geschädigten ist somit nicht nachvollziehbar.

Da bei der Bewertung der Glaubwürdigkeit der Zeugin der Entstehungsgeschichte der Beschuldigung besondere Bedeutung zukommt (vgl. BGH StV 1994, 227 m. w. N.), ist die von der Jugendkammer vorgenommene Beweiswürdigung auch insoweit unzureichend (vgl. BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung, unzureichende 5).

Die aufgezeigten Rechtsfehler, auf denen das angefochtene Urteil beruht, führen zu seiner Aufhebung. Die Sache bedarf insgesamt erneuter Verhandlung und Entscheidung.

Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf Folgendes hin:

Zur weiteren Erhellung des Sachverhalts sollten der vom Zeugen ████████████ genannte Bewährungshelfer und der Psychologe (UA 21) gehört werden. Auch erfordert der Vorfall vom 14. Dezember 1991, dessen festgestellter Ablauf sich bisher weithin auf Vermutungen gründet (UA 30/31), genauerer Aufklärung.

Für den Fall der Verurteilung kommt die Annahme einer fortgesetzten Handlung nicht in Betracht; notwendig ist vielmehr die Feststellung einer Mindestzahl ihrer Begehung nach konkretisierten Einzeltaten innerhalb eines bestimmten Zeitraums (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Mai 1994 – GSSt 2 und 3/93 – NJW 1994, 1663). Hinsichtlich der Frage der Strafverfolgungsverjährung wird auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 11. Mai 1994 Bezug genommen.

Die neu entscheidende Jugendkammer wird weiter zu prüfen haben, ob die der Aburteilung zugrunde liegenden Taten in der Anklageschrift hinreichend gemäß § 200 Abs. 1 Satz 1 StPO konkretisiert sind (vgl. BGHR StPO § 200 Abs. 1 Satz 1 Tat 2 bis 4) oder ob sie der Ergänzung durch eine Nachtragsanklage bedürfen (vgl. dazu Kleinknecht/Meyer-Goßner, a. a. O., § 200 Rdn. 26).

SalgerTepperwienKuffer
SteindorfKuckein

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