Revision: Mittäterschaft bei Einfuhr verneint, Beihilfequalifizierung festgestellt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 274/92
- Datum
- 18.08.1992
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für eine Mittäterschaft bei der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln ist neben Eigeninteresse die Beteiligung an der Tatherrschaft oder wenigstens der Wille zur Tatherrschaft erforderlich.
Wer die Einfuhr lediglich veranlasst oder finanzielle Mittel bereitstellt, ohne Einfluss auf den tatsächlichen Einfuhrvorgang auszuüben, ist regelmäßig nicht als Mittäter der Einfuhr zu qualifizieren.
Das Zerstreuen von Bedenken eines Kurierers oder das Heranführen von Mittätern kann eine typische Beihilfehandlung darstellen und reicht für Beihilfe zur Einfuhr aus.
Eine nachträgliche Änderung des Schuldspruchs zu Lasten oder zugunsten der Angeklagten ist zulässig, wenn sich aus dem Feststellungsstand ergibt, dass eine andere rechtliche Bewertung geboten ist und die Verteidigung hierdurch nicht in unzulässiger Weise beeinträchtigt wird.
Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung des Strafausspruchs und zur Zurückverweisung, wenn nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass bei rechtlich richtiger Beurteilung eine andere Strafe verhängt worden wäre.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 20. Januar 1992
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 274/92 vom 18. August 1992 in der Strafsache gegen Elisabeth █, geborene ██, aus ███, geboren am ████ in █████, zur Zeit in Haft, wegen Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführerin am 18. August 1992 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
I. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 20. Januar 1992 im Schuldspruch dahin geändert, dass die Angeklagte des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln und Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
II. Die weitergehende Revision wird verworfen.
III. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen „Einfuhr einer nicht geringen Menge Heroins in Tateinheit mit Handeltreiben mit und Abgabe von Heroin“ zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich die Angeklagte mit ihrer auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg.
Nach den Feststellungen erklärte sich Karl-Heinz ██████, einer der Söhne der Angeklagten, Ende April 1990 gegenüber dem Zeugen ███████ grundsätzlich einverstanden, mit ihm gemeinsam gewinnbringende Drogengeschäfte zu betreiben. ██████ machte seine endgültige Zustimmung jedoch von dem Ergebnis eines Gesprächs mit der Angeklagten abhängig, da sie „würde die Familienkasse führen“ und er befürchtete, wegen bereits früher gegen sie wegen des Verdachts einschlägiger Straftaten durchgeführter Ermittlungsverfahren der Sache ablehnend gegenüberzustehen. Tatsächlich zeigte sich die Angeklagte jedoch einverstanden; in erster Linie war sie deshalb interessiert, weil der Zeuge ████████, ein weiterer ihrer Söhne, nach seiner Haftentlassung wiederum mit dem Heroinkonsum begonnen hatte und hierdurch die gemeinsame Haushaltskasse belastet wurde. Weiter hat die Strafkammer zumindest in den nächsten Wochen mehrfach festgestellt:
„Gemeinsam kam man überein, Heroin aus Holland in die Bundesrepublik Deutschland einzuschmuggeln und dieses gewinnbringend in Hamm und Umgebung zu verkaufen. Da ██████ einschlägig vorbestraft war und deshalb Kontrollen an der Grenze fürchtete, sollte der Zeuge ███████ die Kurierfunktion übernehmen und das Heroin – in Kondomen verpackt – im Darm versteckt über die Grenze bringen. Hierbei versicherten sowohl die Angeklagte als auch der Zeuge ██████ dem Zeugen ███████, dass diese Transportmethode für ihn gesundheitlich ungefährlich sei und bei früheren, ähnlichen Transporten noch nie etwas passiert sei. Da dem Zeugen ███████ in den Niederlanden keine Dealer bekannt waren, wurden die Zeugen █████████ und ██████████ in den Plan eingeweiht und damit beauftragt, ███████ in den Niederlanden an den entsprechenden Personenkreis heranzuführen.“
Bei der ersten Einkaufsfahrt nach Holland wurde der Einkauf überwiegend vom Geld des Zeugen ███████ und teilweise von dem des Zeugen ████████ finanziert. Das aus den Rauschgiftverkäufen erlöste Geld verwaltete größtenteils die Angeklagte, die es in einer Kassette im Schlafzimmerschrank aufbewahrte. Bei den weiteren Einkaufsfahrten zahlte sie die jeweils für den Einkauf benötigte Summe entweder an ihren Sohn Karl-Heinz ██████ oder aber an den Zeugen ███████ selbst aus. Weiterhin gab die Angeklagte ihrem Sohn Mario ███████████ regelmäßig das von ihm benötigte, von ██████ zuvor portionierte Heroin (UA 5 bis 7). ███████ führte auf die beschriebene Weise im Mai 1990 bei fünf Fahrten insgesamt 116 g Heroin in die Bundesrepublik ein. Das bei den ersten vier Fahrten eingeführte Heroin wurde von ██████ in einem Versteck im Wald „gebunkert“ und später zumindest zur Hälfte verkauft. Die bei der letzten Einkaufsfahrt erlangte Menge wurde nach der Festnahme des ███████ sichergestellt.
Auf der Grundlage dieser Feststellungen hat das Landgericht die Angeklagte ohne sie belastenden Rechtsfehler der das gesamte Tatgeschehen umfassenden mittäterschaftlichen Beteiligung an dem gemeinschaftlich begangenen, fortgesetzten Handeltreiben und der dazu in Tateinheit stehenden fortgesetzten Abgabe von Heroin für schuldig befunden. Dagegen hält die Annahme des Landgerichts, die Angeklagte habe sich auch an der von ██████ und ███████ gemeinschaftlich begangenen fortgesetzten Einfuhr als Mittäterin beteiligt, weil „das Vorgehen ihrer Mittäter ihrem Wissen und Wollen (entsprach), wobei sie auch das Tatgeschehen beherrschte“ (UA 13), rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Zwar verlangt der Tatbestand der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln nach ständiger Rechtsprechung kein eigenhändiges Verbringen der Betäubungsmittel in die Bundesrepublik Deutschland; vielmehr kann Mittäter auch derjenige sein, der Betäubungsmittel von anderen Personen über die deutsche Hoheitsgrenze bringen lässt (vgl. Körner, BtMG, 3. Aufl., § 29 Rdn. 418 m. zahlr. Nachw.). Doch ist, wer die Einfuhr lediglich veranlasst, deshalb allein noch nicht Täter derselben (BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Einfuhr 3). Hinzu kommen muss vielmehr außer einem Eigeninteresse namentlich die Beteiligung des Mittäters an der Tatherrschaft oder wenigstens dessen Wille zur Tatherrschaft (ständ. Rechtsprechung; BGH NStZ 1990, 130 m. w. Nachw.).
Die Annahme der Strafkammer, die Angeklagte habe das Tatgeschehen auch hinsichtlich der Einfuhrhandlungen „beherrscht“, findet in den Feststellungen keine Stütze. Dafür, dass Karl-Heinz ██████ seine Beteiligung an den mit ███████ in Aussicht genommenen Rauschgiftgeschäften von der Zustimmung seiner Mutter abhängig machte, begründete bei wertender Betrachtung unter den hier gegebenen Umständen noch nicht das für die Annahme mittäterschaftlichen Handelns vorausgesetzte „enge Verhältnis“ (vgl. BGHSt 16, 12) der Angeklagten zur Einfuhr, zumal die Urteilsgründe nicht ergeben, dass die Angeklagte in irgendeiner Weise an den Vereinbarungen mit dem Amsterdamer Heroinhandler beteiligt war oder sonst den Einfuhrvorgang als solchen mitbestimmte. Darin, dass die Angeklagte bei ███████ bestehende Bedenken gegen seinen Einsatz als sogenannter Körperkurier unter Hinweis auf angeblich fehlende gesundheitliche Risiken zerstreute, lag eine typische Beihilfehandlung. Nichts anderes gilt, soweit den Feststellungen (was wegen der passiven Fassung: „wurden eingeweiht und beauftragt“, UA 5, zweifelhaft sein könnte) zu entnehmen sein sollte, dass auch die Angeklagte █████████ und ██████████ in den Tatplan eingeweiht hat, um ███████ über diese beiden mit dem Heroinlieferanten in Verbindung zu bringen. Schließlich kann ein ihre mittäterschaftliche Beteiligung bei der Einfuhr begründender Umstand auch nicht darin gefunden werden, dass die Angeklagte die Familienkasse verwaltete, in die die Rauschgiftgewinne einflossen und aus der sie – von der zweiten Beschaffungsfahrt an – das für den Heroineinkauf benötigte Geld bereitstellte. Wie der Senat in seinem Beschluss vom 31. März 1992 – 4 StR 112/92 – entschieden hat, ist derjenige, der sich an Rauschgiftgeschäften lediglich in der Weise beteiligt, dass er für den Erwerb im Ausland Geld zur Verfügung stellt, sonst aber keinen Einfluss auf den Einfuhrvorgang hat, grundsätzlich nicht Mittäter bei der Einfuhr. Erst recht trifft dies zu, wenn der Tatbeteiligte – wie die Angeklagte – den Heroineinkauf im Ausland wirtschaftlich gesehen gar nicht selbst finanziert, sondern sein Tatbeitrag sich darin erschöpft, die Rauschgiftgewinne zu verwahren und aus der Kasse das Geld für die Beschaffung von weiterem Rauschgift auszuzahlen (vgl. BGHSt 34, 124, 126). Hinzu kommt, dass die Angeklagte nicht Bestellerin des Heroins war und sie das Rauschgift auch nicht für sich haben wollte. Das Interesse der Angeklagten am wirtschaftlichen Erfolg der Rauschgiftgeschäfte, das zu ihrer Verurteilung wegen mittäterschaftlicher Beteiligung an dem Handeltreiben führt, kann hier nicht mit einem Eigeninteresse am Erfolg der Einfuhrhandlungen gleichgesetzt werden. Danach kam hinsichtlich der unerlaubten Einfuhr eine Verurteilung der Angeklagten nur wegen Beihilfe in Betracht.
Da weitergehende Feststellungen nicht zu erwarten sind, hat der Senat den Schuldspruch entsprechend geändert. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil die Angeklagte sich gegen den geänderten Schuldvorwurf nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.
Die Änderung des Schuldspruchs zieht die Aufhebung des Strafausspruchs nach sich. Der Senat kann nicht mit genügender Sicherheit ausschließen, dass die Strafkammer bei rechtlich fehlerfreier Beurteilung des Tatbeitrags der Angeklagten gegen sie auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte (§ 354 Abs. 1 StPO).
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