Ablehnung des PKH-Antrags der Nebenklägerin im Revisionsverfahren
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 274/90
- Datum
- 05.07.1990
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe ist für jeden Rechtszug gesondert zu gewähren; in jeder Instanz ist die erneute Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse erforderlich.
Der Antragsteller hat grundsätzlich den vorgeschriebenen Vordruck zu verwenden und die wirtschaftlichen Verhältnisse so darzulegen, dass eine Genehmigungsfähigkeit geprüft werden kann.
Die bloße Möglichkeit, auf in früheren Instanzen abgegebene Erklärungen Bezug zu nehmen, entbindet nicht von der Pflicht, eine solche Bezugnahme im Antrag konkret vorzunehmen.
Prozesskostenhilfe kann nicht rückwirkend über den Zeitpunkt hinaus bewilligt werden, zu dem erstmals ein vollständiges und genehmigungsfähiges Gesuch dem Gericht vorliegt.
Ein Abwarten der Entscheidung über einen PKH-Antrag zur Wahrung des rechtlichen Gehörs ist nicht erforderlich, wenn das Begehrte allenfalls der Abwehr einer bereits erfolglos eingelegten Revision dient.
Rubrum
Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 274/90 BESCHLUSS in der Strafsache gegen Abdul Qayum K. ████, geboren am ███ in ██████████ (Pakistan), zur Zeit in Haft, wegen Vergewaltigung
hier: Prozeßkostenhilfeantrag der Nebenklägerin
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Juli 1990
Tenor
Der Antrag der Nebenklägerin auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe zur Hinzuziehung eines Rechtsanwalts für die Revisionsinstanz wird abgelehnt.
Gründe
Der Nebenklägerin war die beantragte Prozeßkostenhilfe zu versagen. Es fehlt schon an der erforderlichen Darlegung der wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine solche Bewilligung. Prozeßkostenhilfe ist für jeden Rechtszug gesondert zu gewähren (§ 397a Abs. 1 Satz 1 StPO, § 119 ZPO); dies erfordert in jeder Instanz erneut die Prüfung und deshalb die Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers, der sich insoweit grundsätzlich des vorgeschriebenen Vordrucks zu bedienen hat (§ 117 Abs. 4 ZPO). In besonderen Fällen kann zwar die Bezugnahme auf eine in der früheren Instanz abgegebene Erklärung ausreichen (vgl. BGH NJW 1983, 2145), aber auch eine solche Bezugnahme hat die Nebenklägerin unterlassen.
Eines Hinweises auf diese Sachlage und eines Zuwartens mit der abschließenden Entscheidung durch den Senat bedurfte es – auch im Hinblick auf bisher der Nebenklägerin eventuell entstandene Auslagen im Revisionsverfahren – nicht. Prozeßkostenhilfe kann nicht über den Zeitpunkt hinaus rückwirkend bewilligt werden, zu dem erstmals ein vollständiges genehmigungsfähiges Gesuch dem Gericht vorliegt (vgl. BGH NJW 1985, 921; 1982, 446).
Im Hinblick darauf, daß lediglich der Angeklagte erfolglos Revision eingelegt hat und die Nebenklägerin Prozeßkostenhilfe nur begehrt, um dieser entgegenzutreten, war schließlich ein Zuwarten mit der das Revisionsverfahren abschließenden Entscheidung auch nicht zur Gewährung rechtlichen Gehörs geboten (BGH VRS 72, 375).
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