Treffer
BGH Beschluss

Ladungsfrist (§217 StPO): Keine erneute Einhaltung bei bloßer Unterbrechung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat (als Senat für Bußgeldsachen)
Aktenzeichen
4 StR 274/81
Datum
24.09.1981
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt die Verletzung der Ladungsfrist nach §217 Abs.1 StPO, nachdem das Amtsgericht einen Hauptverhandlungstermin vom 7. auf den 14. November 1980 verschob. Die Kernfrage ist, ob bei bereits fristgerecht geladener Partei eine erneute Ladungsfrist nötig ist. Der BGH entscheidet, dass bei bloßer Unterbrechung innerhalb der in §229 StPO genannten Fristen keine erneute Ladung erforderlich ist; bei Aussetzung dagegen schon.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ob eine Hauptverhandlung ausgesetzt oder nur unterbrochen ist, bestimmt sich nach der tatsächlichen Dauer der Unterbrechung und nicht nach der verwendeten Bezeichnung der Verhandlungspause.

2

Wird die Hauptverhandlung lediglich unterbrochen und innerhalb der in §229 StPO bestimmten Fristen fortgesetzt, ist die erneute Einhaltung der Ladungsfrist des §217 Abs.1 StPO nicht erforderlich.

3

Wird die Hauptverhandlung hingegen ausgesetzt und erst nach Ablauf der in §229 StPO bestimmten Fristen von neuem begonnen, ist die Ladungsfrist des §217 Abs.1 StPO wiederum einzuhalten.

4

Zweck der Ladungsfrist ist die Gewährung einer angemessenen Vorbereitungszeit; dieser Zweck bleibt bei einer rechtzeitig unterbrochenen Fortsetzung der Hauptverhandlung gewahrt.

Rubrum

Nachschlagewerk: BGHSt

StPO §§ 217 Abs. 1; 229 Abs. 1 und 2

1) Zur Frage, wann eine Hauptverhandlung ausgesetzt oder nur unterbrochen ist.

2) Die Ladungsfrist des § 217 Abs. 1 StPO muss jedenfalls dann nicht erneut eingehalten werden, wenn die Hauptverhandlung nur unterbrochen worden ist (§ 229 Abs. 1 und 2 StPO).

BGH, Beschluss vom 24. September 1981 – 4 StR 274/81 –

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 274/81

in der Bußgeldsache

gegen

Georg L██████, geboren ███ 1947 in ███████, wegen Geschwindigkeitsüberschreitung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat als Senat für Bußgeldsachen nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 24. September 1981 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Salger und die Richter am Bundesgerichtshof Hurxthal, Dr. Ruß, Dr. Engelhardt und Goydke

Tenor

Die Sache wird an das Oberlandesgericht Hamm zurückgegeben.

Gründe

I.

Der Oberstadtdirektor in ███████ setzte gegen den Betroffenen wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit eine Geldbuße von 150,– DM fest. Auf Einspruch des Betroffenen hin beraumte das Amtsgericht Termin zur Hauptverhandlung auf den 7. November 1980 an. Zu diesem Termin wurden der Betroffene und sein Verteidiger am 17. Oktober 1980 förmlich geladen.

Am 7. November 1980 stellte der Amtsrichter nach Aufruf der Sache aufgrund einer telefonischen Mitteilung des Verteidigers fest, dass der Betroffene, dessen persönliches Erscheinen angeordnet war, nicht erscheinen könne, weil die Witterungsverhältnisse seine vorgesehene Anfahrt mit dem Pkw nicht zugelassen hätten. Es erging folgender Beschluss:

"1. Die Hauptverhandlung wird vertagt. 2. Neuer Termin am 14. November 1980 ..."

Zu dem neuen Termin wurden der Betroffene am 12. November 1980 und sein Verteidiger am 11. November 1980 geladen. Im Termin beantragte der Verteidiger die Aussetzung der Hauptverhandlung, weil die Ladungsfrist nicht eingehalten sei. Das Amtsgericht lehnte diesen Antrag ab.

Gegen das an demselben Tage verkündete Urteil wendet sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde, mit der er unter anderem die Verletzung des § 338 Nr. 8 i. V. m. §§ 217, 218 StPO rügt. Das Oberlandesgericht Hamm hat die Rechtsbeschwerde zugelassen. Es möchte sie aber verwerfen; denn es ist der Ansicht, nachdem der Betroffene unter Einhaltung der Ladungsfrist zu dem Hauptverhandlungstermin am 7. November 1980 geladen worden sei, habe es bei der Ladung zu dem Termin am 14. November 1980 einer nochmaligen Einhaltung der Ladungsfrist nicht mehr bedurft. So zu entscheiden sieht es sich jedoch gehindert durch einen Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 22. Juni 1978 (BayObLGSt 1978, 98 = VRS 55, 435), in dem dieses die Einhaltung der Ladungsfrist auch dann für erforderlich gehalten hat, wenn der Betroffene bereits zu einem früheren Termin unter Einhaltung dieser Frist geladen worden war. Das Oberlandesgericht Hamm hat deshalb die Sache dem Bundesgerichtshof vorgelegt mit der Rechtsfrage:

"Muss die Ladungsfrist des § 217 Abs. 1 StPO auch dann eingehalten werden, wenn der Betroffene und sein Verteidiger zu einem früheren Hauptverhandlungstermin in demselben Rechtszug ordnungsgemäß geladen worden waren?"

II.

Die Vorlegungsvoraussetzungen sind nicht gegeben.

Das vorlegende Oberlandesgericht ist durch den Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 22. Juni 1978 nicht gehindert, in dem beabsichtigten Sinne zu entscheiden.

1. Kann eine Hauptverhandlung nicht in einem Zuge durchgeführt werden, so kann das Gericht die Hauptverhandlung unterbrechen (§ 46 Abs. 1 OWiG i. V. m. § 229 StPO); in diesem Fall muss es sie innerhalb der in § 229 StPO bestimmten Fristen fortsetzen. Das Gericht kann aber auch die Hauptverhandlung aussetzen (§ 46 Abs. 1 OWiG i. V. m. § 228 StPO) mit der Folge, dass an einem späteren Tage von neuem mit ihr zu beginnen ist (§ 229 Abs. 3 StPO). Ob eine Aussetzung oder nur eine Unterbrechung der Hauptverhandlung vorliegt, hängt nach §§ 228, 229 StPO "lediglich von der tatsächlichen Dauer der Unterbrechung, nicht aber davon ab, ob bei dem Abbrechen der Verhandlung der Ausdruck Unterbrechung, Aussetzung oder Vertagung gebraucht worden ist" (RGSt 58, 357, 358; vgl. auch Gollwitzer in Löwe/Rosenberg § 228 Rdnr. 1).

2. Das Bayerische Oberste Landesgericht hat die erneute Einhaltung der in § 217 Abs. 1 StPO vorgeschriebenen Ladungsfrist in einem Fall für notwendig erachtet, in dem die Hauptverhandlung, zu der der Angeklagte fristgerecht geladen worden war, ausgesetzt worden war und erst nach Ablauf der in § 229 StPO bestimmten Fristen von neuem mit ihr begonnen wurde. Dies ergibt sich eindeutig aus der Begründung seiner Entscheidung.

Der von dem vorlegenden Oberlandesgericht zu entscheidende Fall ist anders gelagert. Der Amtsrichter, gegen dessen Urteil die Revision des Angeklagten sich wendet, hat in seinem Beschluss vom 7. November 1980 die (weitere) Durchführung der für diesen Tag anberaumten Hauptverhandlung lediglich auf den 14. November 1980 verschoben. Obwohl er das Wort "vertagt" gebraucht hat, handelte es sich dabei um eine Unterbrechung der Hauptverhandlung, da die Frist des § 229 Abs. 1 StPO eingehalten war. Diese Unterbrechung war rechtlich zulässig, nachdem der Amtsrichter die Hauptverhandlung mit dem Aufruf der Sache begonnen hatte (vgl. § 243 Abs. 1 StPO).

Da das Bayerische Oberste Landesgericht die erneute Einhaltung der Ladungsfrist ausdrücklich nur für den Fall einer Aussetzung der Hauptverhandlung – nicht aber für den Fall der Unterbrechung – verlangt hat, hindert seine Entscheidung das vorlegende Oberlandesgericht nicht, im Fall einer bloßen Unterbrechung der Hauptverhandlung die Einhaltung der in § 217 Abs. 1 StPO vorgeschriebenen Ladungsfrist für nicht erforderlich zu erklären.

Mit dieser Rechtsauffassung befindet es sich im Einklang mit der an die Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGSt 15, 113) anknüpfenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH JZ 1957, 673 mit zust. Anm. von Eb. Schmidt; vgl. auch BGHSt 24, 143, 145) und auch des Bayerischen Obersten Landesgerichts (vgl. BayObLGSt 1978, 98, 100 2. Absatz a. E. = VRS 55, 435, 437 oben). Danach erfordert der Zweck der Ladungsfrist, dem Angeklagten eine ausreichende Zeit zur Vorbereitung auf die Hauptverhandlung zu geben, die erneute Einhaltung dieser Frist dann nicht, wenn die Hauptverhandlung lediglich im Rahmen des § 229 Abs. 1 und 2 StPO unterbrochen worden ist.

3. Der Generalbundesanwalt hat beantragt, die Vorlegungsfrage zu verneinen.

AG DortmundSalgerRußGoydke
OLG HammHurxthalEngelhardt