Revision teilweise stattgegeben wegen fehlender Entscheidung über Anrechnung von Unterbringungszeit
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 274/66
- Datum
- 28.09.1966
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Aufklärungspflicht des Gerichts ist nicht verletzt, wenn das Unterlassen, einen Sachverständigen zu einer konkreten Frage zu befragen, nicht zu einem entscheidungserheblichen Aufklärungsmangel führt und der maßgebliche Umstand ohne ausdrückliche Befragung erkennbar ist.
Die Nichtwiedergabe des Inhalts einer Zeugenaussage in den Urteilsgründen begründet nicht von sich aus einen Verstoß gegen die Aufklärungspflicht oder das rechtliche Gehör.
Bei der Strafzumessung hat das Gericht darzulegen, ob und gegebenenfalls aus welchen Gründen es eine bereits erfolgte Unterbringung oder Haft auf die verhängte Strafe anrechnet; unterbleibt eine solche Entscheidung, ist der Strafausspruch insoweit aufzuheben.
Die Verneinung eines entschuldigenden Verbotsirrtums ist nur dann zu beanstanden, wenn Anhaltspunkte bestehen, dass übersehene oder nicht berücksichtigte Zeugenaussagen das Ergebnis hätten beeinflussen können.
Vorinstanzen
Landgericht Kleve, 28. September 1965
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL in der Strafsache gegen den Rechtsanwalt Kurt H. ██ aus ██████, dort geboren am ████ 1921, wegen Parteiverrats.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. September 1966, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Scharpenseel als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Flitner, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Sanders, Bundesrichter Dr. Hirxthal als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ████ in der Verhandlung, Staatsanwalt bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kleve vom 28. September 1965 im Strafausspruch aufgehoben, soweit nicht über die Anrechnung der Zeit der Unterbringung des Angeklagten in der Universitätsnervenklinik Köln auf die Strafe entschieden worden ist. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Revision verworfen. Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Parteiverrats zu drei Monaten Gefängnis verurteilt und die Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Der Angeklagte rügt mit der Revision Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Sie hat nur zum Teil Erfolg.
Die Verfahrensrügen gehen fehl. Der Vorwurf, das Landgericht habe gegen seine Aufklärungspflicht verstoßen, kann nicht darauf gestützt werden, dass an den vernommenen Sachverständigen Dr. Bresser eine bestimmte Frage nicht gerichtet worden sei (BGHSt 4, 125, 126). Der Strafkammer wird übrigens auch ohne ausdrückliche Befragung des Sachverständigen nicht entgangen sein, dass der Angeklagte zur Vorbereitung des Gutachtens gem. § 81 StPO in der Universitätsnervenklinik Köln untergebracht war.
Die Aufklärungspflicht ist ferner nicht dadurch verletzt, dass der Inhalt der Zeugenaussage der Ehefrau des Angeklagten in den Urteilsgründen nicht wiedergegeben ist.
Der Schuldspruch begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Dies gilt insbesondere auch für die Darlegungen, mit denen das Landgericht seine Auffassung begründet, der Verbotsirrtum des Angeklagten sei nicht entschuldbar. Dafür, dass es dabei die Aussagen der Ehefrau des Angeklagten nicht berücksichtigt hätte, besteht kein Anhalt.
Auch die Strafzumessung ist als solche von Rechtsfehlern frei. Jedoch lassen die Urteilsgründe nicht erkennen, ob die Strafkammer die Möglichkeit einer Anrechnung der Zeit der Unterbringung des Angeklagten in der Universitätsklinik auf die Strafe erwogen (BGHSt 4, 325) und, wenn ja, aus welchen Gründen sie davon abgesehen hat. Dieser sachlichrechtliche Mangel (BGHSt 3, 327, 330) führt zur Aufhebung des Strafausspruchs, soweit nicht über die Anrechnung der Unterbringungszeit entschieden worden ist.
| Scharpenseel | Mayr | Hirxthal | |||
| Flitner | Sanders |