Treffer
BGH Urteil

Revision wegen Meineids: Aufhebung und Zurückverweisung wegen Feststellungsmängeln

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 274/61
Datum
11.08.1961
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Meineids im Offenbarungseid verurteilt. Der BGH hob das Urteil auf und verwies die Sache zurück, weil unklare oder fehlende Feststellungen zum behaupteten Bezug von Kindergeld und zur Frage des Vorsatzes bestanden. Zudem mangelte es an konkreter Darlegung der Vorstrafen bei der Versagung mildernder Umstände.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Verurteilung wegen Meineids sind für jede als falsch angenommene eidliche Versicherung sowohl die Feststellung ihrer Unrichtigkeit als auch die Überzeugung erforderlich, dass der Beschuldigte die Unwahrheit vorsätzlich behauptet hat.

2

Ergibt das Urteil nicht eindeutig, ob und in welcher Form beweiserhebliche Unterlagen (z. B. Kindergeldschecks) empfangen wurden oder wer sie ausgestellt hat, sind hierzu konkrete Feststellungen zu treffen.

3

Trägt die Verurteilung auf mehreren Einzeltatsbeständen, so kann ein sachlichrechtlicher Mangel in der Feststellung zu einem dieser Bestände den Schuldumfang insgesamt betreffen und die Aufhebung des Urteils erfordern.

4

Bei der Versagung mildernder Umstände aufgrund von Vorstrafen hat das Gericht Art, Zahl und Relevanz der einschlägigen Vorstrafen konkret anzugeben und darzulegen, inwiefern sie der Zubilligung mildernder Umstände entgegenstehen.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 28. April 1961

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Maler und Anstreicher Otto Albert ███ in ████, geboren am █████ in ████, zur Zeit in anderer Sache in █████████████████, wegen Meineides

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. August 1961, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Fütner, Bundesrichter Börtzler als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt █████████ als ███████████████████, Justizangestellter ███ als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 28. April 1961 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen Meineids zu einer Zuchthausstrafe von einem Jahr verurteilt worden. Er wurde für dauernd unfähig erklärt, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden.

Der Angeklagte hat am 12. Juli 1960 im Offenbarungseidverfahren (in seinem Vermögensverzeichnis) angegeben, dass er bei dem Anstreichermeister Hans ██ in ██████ beschäftigt sei, 460 DM netto monatlich verdiene, sowie weiter 120 DM Kindergeld erhalte, die an ein Heim abgeführt würden. Er hat beschworen, diese Angaben richtig und vollständig gemacht zu haben. Das Landgericht hat festgestellt, dass ██ kein Maler- und Anstreichergeschäft betreibe. Er ist vielmehr Kaufmann und hat zwei Einzelhandelsgeschäfte in Malereiartikeln. Ein Arbeitsverhältnis zwischen ihm und dem Angeklagten hat nicht bestanden. Der Angeklagte hat selbständig gearbeitet. Ihm sind von ██ lediglich Kunden vermittelt worden, die ihrerseits das benötigte Material bei ███ kauften oder durch den Angeklagten kaufen ließen. Dem Angeklagten, der immer als Anstreicher gearbeitet hat, war nach der Überzeugung des Gerichts bekannt, dass die Vermittlung von Kunden, bei denen er seine Arbeitsleistung selbst in Rechnung stellte, kein Arbeitsverhältnis mit ███ begründet. Er habe auch bei ███ kein Arbeitseinkommen gehabt. Darüber hinaus seien auch seine Angaben über den Bezug von 120 DM Kindergeld je Monat falsch. Die „Kindergeldschecks“ werden nur zahlbar gestellt, wenn der Arbeitgeber auf dem Scheck durch seine Unterschrift bestätigt, dass der Arbeitnehmer an Monatsletzten bei ihm beschäftigt gewesen ist. Von ██ ist aber eine solche Bestätigung auf einem Kindergeldscheck niemals vorgenommen worden. Das Landgericht hat den Angeklagten des Meineids in den genannten Punkten für schuldig erachtet.

Mit der Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichrechtlicher Vorschriften.

Soweit es sich um die Angabe des Angeklagten, er erhalte 120 DM Kindergeld, handelt, wird der Schuldvorwurf von den bisherigen Feststellungen nicht getragen. In diesem Punkt ist das Urteil in seinen Ausführungen nicht klar. Es ergibt sich nicht, ob der Angeklagte überhaupt die erwähnten „Kindergeldschecks“ erhalten hat und zutreffendenfalls von wem oder ob es lediglich an der erforderlichen Unterschrift fehlte. Es wäre erforderlich gewesen, hierüber eindeutige Feststellungen zu treffen. Sollte der Angeklagte Kindergeldschecks erhalten haben und es lediglich an der Unterschrift gefehlt haben, so wäre es notwendig gewesen zu prüfen, ob sich der Angeklagte dessen bewusst war, dass die Kindergeldschecks nur mit der Unterschrift des Arbeitgebers gültig sind. Hierüber spricht sich das Urteil nicht aus. Darin liegt ein sachlichrechtlicher Mangel.

Da die Verurteilung wegen Meineids sowohl auf die Angabe des Angeklagten, er stehe mit dem angegebenen Verdienst in einem Arbeitsverhältnis zu ██████, als auch die Behauptung, er erhalte Kindergeld, gestützt ist, wird der Schuldumfang durch den sachlichrechtlichen Mangel betroffen.

Das Urteil musste daher in vollem Umfang aufgehoben werden.

Die Aufhebung gibt dem Landgericht die Gelegenheit, das Revisionsvorbringen, auch hinsichtlich des inneren Tatbestandes, insoweit in Betracht zu ziehen, als die Verurteilung darauf gestützt ist, der Angeklagte habe wahrheitswidrig ██████████, es bestehe ein Arbeitsverhältnis zu █████████, auf Grund dessen er monatlich 460 DM netto verdiene.

Für die neue Verhandlung sei ferner noch auf folgendes hingewiesen: Die Strafkammer hat die Versagung mildernder Umstände lediglich mit dem Hinweis auf die Vorstrafen des Angeklagten begründet. Es wird erforderlich sein, im einzelnen darzulegen, um welche Vorstrafen es sich handelt und inwiefern diese der Zubilligung mildernder Umstände entgegenstehen. Auch bei den übrigen Ausführungen zur Strafzumessung hat sich die Strafkammer damit begnügt, auf die „zahlreichen Vorstrafen“ hinzuweisen.

Rotberg Krumme Lang-Hinrichsen Bundesrichter Börtzler

Bundesrichter Fütner ist beurlaubt und kann deshalb nicht unterschreiben.

Rotberg