Treffer
BGH Urteil

Revision: Tateinheit von Diebstahl und Fahren ohne Führerschein

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 274/57
Datum
19.09.1957
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte seine Verurteilung wegen Diebstahls und Fahrens ohne Führerschein. Der BGH gab der Revision teilweise statt und änderte den Schuldspruch dahingehend, dass zwischen beiden Taten Tateinheit besteht. Er begründet dies damit, dass die Wegnahme eines Fahrzeugs erst mit dem Wegfahren als vollendet anzusehen ist, da erst dann der Gewahrsam des Eigentümers beseitigt ist. Der Strafausspruch wurde aufgehoben und zur neuen Entscheidung über die Strafe an das Landgericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Vollendung des Diebstahls (§ 242 StGB) setzt Wegnahme und Begründung neuen Gewahrsams voraus; bei Kraftfahrzeugen ist eine vollendete Wegnahme regelmäßig erst mit dem Wegfahren gegeben.

2

Das bloße gewaltsame Öffnen und Hinsetzen in ein Fahrzeug begründet nicht notwendigerweise bereits die Vollendung der Wegnahme, solange die Einwirkungsmöglichkeit des Gewahrsamsinhabers fortbesteht.

3

Fallen Ausführungshandlungen zweier Straftatbestände teilweise zusammen, kann Tateinheit nach § 73 StGB vorliegen; dies gilt insbesondere, wenn die Wegnahme eines Fahrzeugs zugleich den Straftatbestand des Fahrens ohne Führerschein (§ 24 Abs. 1 Nr. 1 StVG) verwirklicht.

4

Wird in Revision eine fehlerhafte Rechtsfolgenbestimmung (z. B. unzutreffende Annahme von Tatmehrheit) festgestellt, kann das Revisionsgericht den Schuldspruch gemäß § 354 Abs. 1 StPO ändern; bei Aufhebung des Strafausspruchs ist die Sache zur neuen Strafentscheidung zurückzuverweisen, wobei die neue Strafe die frühere Gesamtstrafe nicht überschreiten darf (§ 358 Abs. 2 S. 1 StPO).

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 15. März 1957

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Arbeiter Willi ████ aus ████████████, dort geboren am ████████████ 1934, (Sachbezeichnung: ██████ u. a.) wegen Diebstahls u. a.

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. September 1957, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Hoepner, Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter, ████████████████████ in der Verhandlung, Staatsanwalt ████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █████

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 15. März 1957, soweit es ihn betrifft,

a) im Schuldspruch dahin geändert, dass er wegen Diebstahls in Tateinheit mit Fahren ohne Führerschein verurteilt wird,

b) im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dieses Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

II. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ███ ist wegen Diebstahls und außerdem wegen Fahrens ohne Führerschein zu einer Gesamtgefängnisstrafe von einem Jahr und zwei Wochen verurteilt worden.

Nach den Feststellungen hat ███ zusammen mit den früheren Mitangeklagten Ku████ am Abend des 7. September 1956 einen Personenkraftwagen Opel Olympia entwendet, den dessen Eigentümer gegenüber seiner Wohnung in verschlossenem Zustand abgestellt hatte. Die Täter fuhren mit dem Wagen zunächst nach Kaiserslautern und von dort nach Offenburg. Auf der Fahrt bis Kaiserslautern wurde der Kraftwagen vom Angeklagten Ko gesteuert, der nicht im Besitz eines Führerscheins war.

Die Revision des Beschwerdeführers ███ rügt die Verletzung des sachlichen Strafrechts. Sie hat teilweise Erfolg:

Das Rechtsmittel ist allerdings offensichtlich unbegründet, soweit es die Verurteilung als solche wegen Diebstahls und Fahrens ohne Führerschein angreift.

Dagegen wendet sich die Revision mit Recht gegen die Annahme von Tatmehrheit (§ 74 StGB). Das Landgericht führt zur Begründung seiner Rechtsauffassung aus: „Der Angeklagte ███████ und die beiden anderen Angeklagten hatten, da sie das Kraftfahrzeug völlig unbemerkt entwenden konnten, bereits eigenen Gewahrsam hieran begründet, als sie in den Wagen eingestiegen waren und dieser abfahrbereit war. Der Diebstahl des Fahrzeugs war danach jedenfalls beendet, bevor der Angeklagte ███ den Wagen in Bewegung setzte.“

Dem kann nicht beigetreten werden. Von einer Beendigung des Diebstahls in dem vom Landgericht angenommenen Zeitpunkt kann ohnehin keine Rede sein; denn diese setzt voraus, dass über die Tatbestandsverwirklichung hinaus auch die letzten Auswirkungen der Tat ihr Ende gefunden haben (z. B. die Beute in Sicherheit gebracht ist). Mit dem Ausdruck „beendet“ war aber offenbar „vollendet“ gemeint.

Vollendeter Diebstahl (§ 242 Abs. 1 StGB) setzt Wegnahme der Sache, also das Brechen fremden und das Begründen eigenen Gewahrsams voraus. Zur Vollendung der Wegnahme ist zwar nicht unter allen Umständen ein Fortschaffen der Beute erforderlich. Bei einem Fahrzeug ist aber eine vollendete Wegnahme ohne Fortbewegung des Gefährts kaum denkbar. Dadurch, dass die Täter den verschlossenen Kraftwagen – wenn auch „völlig unbemerkt“ – gewaltsam öffneten und sich in ihn setzten, war jedenfalls die Einwirkungsmöglichkeit des Gewahrsamsinhabers noch keineswegs beseitigt.

Die Wegnahme des Wagens durch den Angeklagten und seine Gefährten erfolgte somit frühestens dadurch, dass sie mit dem in Gang gebrachten Fahrzeug weggfuhren. Was die Täter bis dahin bewirkt hatten, war noch keine Wegnahme. Dies ergibt sich bei richtiger rechtlicher Würdigung aus den eigenen Feststellungen des Tatrichters. Dieses Wegnehmen erfüllte gleichzeitig den Tatbestand des § 24 Abs. 1 Nr. 1 StVG; denn die Ausführungshandlungen bei beiden Straftaten des Angeklagten fielen teilweise zusammen. Deshalb besteht zwischen ihnen Tateinheit nach § 73 StGB.

Da es weiterer tatsächlicher Erörterungen nicht mehr bedarf, kann insoweit der Schuldspruch des Landgerichts in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO geändert werden.

Dies hat die Aufhebung des Urteils im Strafausspruch mit den Feststellungen zur Folge; denn es lässt sich nicht ausschließen, dass die einheitliche Strafe geringer ausgefallen wäre als die irrtümlicherweise für zwei Taten verhängte Gesamtstrafe. Die neu zu verhängende Strafe darf die frühere Gesamtstrafe erreichen, aber nicht übersteigen (§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO).

Im Übrigen ist die Revision als unbegründet zu verwerfen.

SeibertKrummeHoepner
SauerFlitner