Treffer
BGH Beschluss

Vorlage nach §225a StPO: Übernahmebeschluss für Übergang der Rechtshängigkeit erforderlich

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 273/98
Datum
14.07.1998
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Das Amtsgericht legte eine Sache gemäß § 225a Abs.1 Satz1 StPO dem Landgericht vor. Der BGH stellte klar, dass der Übergang der Rechtshängigkeit nur mit Erlass eines Übernahmebeschlusses nach § 225a Abs.1 Satz2, Abs.3 StPO eintritt. Mangels eines solchen Beschlusses hob der BGH den Beschluss des Landgerichts auf und verwies die Sache zurück. Ohne förmlichen Übernahmebeschluss darf das Landgericht die Sache nicht als rechtshängig behandeln.

Abstrakte Rechtssätze

1

Legt das Amtsgericht eine Sache nach § 225a Abs.1 Satz1 StPO dem Landgericht vor, setzt der Übergang der Rechtshängigkeit den Erlass eines Übernahmebeschlusses nach § 225a Abs.1 Satz2, Abs.3 StPO voraus.

2

Der Übernahmebeschluss ist konstitutiv für den Übergang der Rechtshängigkeit; ohne ihn verbleibt die Rechtshängigkeit beim erstinstanzlichen Gericht.

3

Das Landgericht kann die Sache nicht als rechtshängig behandeln oder auf dieser Grundlage entscheiden, bevor ein wirksamer Übernahmebeschluss ergangen ist.

4

Fehlt der Übernahmebeschluss, ist ein auf vermeintlicher Rechtshängigkeit beruhender Beschluss des Landgerichts aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

Leitsatz

Legt das Amtsgericht eine Sache gemäß § 225a Abs. 1 Satz 1 StPO dem Landgericht vor, setzt der Übergang der Rechtshängigkeit den Erlass eines Übernahmebeschlusses nach § 225a Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 StPO voraus.

Tenor

Der Beschluss des Landgerichts Dessau vom [REDACTED] wird aufgehoben.

Die Sache wird an das Landgericht Dessau zurückverwiesen.