Vorlage nach §225a StPO: Übernahmebeschluss für Übergang der Rechtshängigkeit erforderlich
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 273/98
- Datum
- 14.07.1998
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Legt das Amtsgericht eine Sache nach § 225a Abs.1 Satz1 StPO dem Landgericht vor, setzt der Übergang der Rechtshängigkeit den Erlass eines Übernahmebeschlusses nach § 225a Abs.1 Satz2, Abs.3 StPO voraus.
Der Übernahmebeschluss ist konstitutiv für den Übergang der Rechtshängigkeit; ohne ihn verbleibt die Rechtshängigkeit beim erstinstanzlichen Gericht.
Das Landgericht kann die Sache nicht als rechtshängig behandeln oder auf dieser Grundlage entscheiden, bevor ein wirksamer Übernahmebeschluss ergangen ist.
Fehlt der Übernahmebeschluss, ist ein auf vermeintlicher Rechtshängigkeit beruhender Beschluss des Landgerichts aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Leitsatz
Legt das Amtsgericht eine Sache gemäß § 225a Abs. 1 Satz 1 StPO dem Landgericht vor, setzt der Übergang der Rechtshängigkeit den Erlass eines Übernahmebeschlusses nach § 225a Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 StPO voraus.
Tenor
Der Beschluss des Landgerichts Dessau vom [REDACTED] wird aufgehoben.
Die Sache wird an das Landgericht Dessau zurückverwiesen.