Treffer
BGH Beschluss

Revision wegen Diebstahls verworfen; fehlerhafte Einbeziehung von Strafen nicht beschwerend

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 273/88
Datum
12.07.1988
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Münster wegen Diebstahls ein. Zentrale Frage war, ob nach § 349 Abs. 2 StPO ein zum Nachteil des Angeklagten wirkender Rechtsfehler vorliegt und ob zwei nach § 21 StVG verhängte Strafen zu Unrecht in die Gesamtstrafe einbezogen wurden. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, weil die Nachprüfung keinen entscheidungserheblichen Rechtsfehler ergab. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung nach § 349 Abs. 2 StPO keinen zum Nachteil des Angeklagten wirkenden Rechtsfehler ergibt.

2

Eine fehlerhafte Einbeziehung von Strafen für nach einer Vorverurteilung begangene Delikte in die Gesamtstrafe (§ 51 Abs. 1 StGB) begründet nur dann einen Revisionsgrund, wenn hierdurch eine Belastung des Angeklagten eintritt.

3

Bei der Revisionsprüfung ist auf die Entscheidungserheblichkeit festgestellter Fehler abzustellen; nicht entscheidungserhebliche oder für den Angeklagten unschädliche Fehler bleiben ohne Rechtsfolgen.

4

Der unterlegene Revisionsführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Vorinstanzen

Landgericht Münster, 2. März 1988

Rubrum

Abschrift

BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 273/88

BESCHLUSS in der Strafsache gegen ████C_] aus [REDACTED::AC__?], dort Norbert geboren am [REDACTED::a)] 1954, wegen Diebstahls

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. Juli 1988 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 2. März 1988 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Durch die fehlerhafte Einbeziehung der beiden für die nach der Verurteilung vom 18. August 1986 begangenen Delikte nach § 21 StVG verhängten Strafen in die Gesamtstrafe (vgl. § 51 Abs. 1 StGB) ist der Angeklagte nicht beschwert.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

GoydkeKnoblichMeyer-Goßner
LaufhütteSteindorf