Revision teilweise erfolgreich: Strafausspruch aufgehoben, Zurückverweisung wegen Rechtsfehlern bei Strafzumessung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 273/71
- Datum
- 06.08.1971
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Nachträgliches Verhalten des Täters kann nur dann strafschärfend berücksichtigt werden, wenn es Rückschlüsse auf den Unrechtsgehalt der Tat oder die innere, verachtenswerte Einstellung des Täters zulässt.
Die bloße außereheliche Beziehung des Täters zur Ehefrau des Opfers rechtfertigt keine automatische strafschärfende Bewertung; es müssen konkrete Anhaltspunkte für feindselige Gesinnung gegenüber dem Ehemann vorliegen.
Abwertende Bezeichnungen im Urteil dürfen nicht strafschärfend herangezogen werden, wenn sie durch den festgestellten Sachverhalt nicht getragen werden.
Beruht die Strafzumessung auf nicht rechtsfehlerfreien Erwägungen, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung über die Strafe an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Schwurgericht beim Landgericht Bielefeld, 19. November 1970
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 273/71 BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Tischler Mevlüt K. ████, geboren ███ aus 1932 in Açı/Türkei, zur Zeit in ██████████████████ wegen Totschlags
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. August 1971 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Bielefeld vom 19. November 1970 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die von der Revision zum Schuldspruch erhobenen Rügen sind offensichtlich unbegründet. Der Strafausspruch kann jedoch keinen Bestand haben. Es begegnet schon Bedenken, dass das Landgericht die ehewidrigen Beziehungen des Angeklagten zu der Ehefrau des Getöteten strafschärfend gewertet hat. Das könnte nur gebilligt werden, wenn in den ehewidrigen Beziehungen bereits eine feindliche Gesinnung des Angeklagten gegen den Ehemann zum Ausdruck gekommen wäre, in der letztlich die Wurzel zur Tat zu sehen wäre,
Ob dies zutrifft, kann jedoch auf sich beruhen. Jedenfalls war es rechtsfehlerhaft, als straferschwerend anzusehen, dass der Angeklagte keine Bedenken getragen habe, „den Getöteten im Walde zu verscharren“ und es dem Zufall zu überlassen, „ob der Leichnam je ein ordentliches Begräbnis finden würde“.
Einmal findet das abwertende Wort „verscharren“ im festgestellten Sachverhalt keine Stütze, da der Angeklagte im Wald mit einer Schaufel eine Grube ausgehoben, die Leiche hineingelegt und mit Sand bedeckt hat (UA S. 9). Zum anderen ist das Verhalten des Angeklagten kein geeigneter Straferschwerungsgrund. Ein nach der Straftat liegendes Verhalten darf nur dann strafschärfend herangezogen werden, wenn es Schlüsse auf ihren Unrechtsgehalt zulässt oder Einblick in die innere (zu missbilligende) Einstellung des Täters zu seiner Tat gewährt (vgl. BGH MDR 1954, 693). Dafür ist im Urteil nichts dargetan. Der Angeklagte hat den Leichnam nur deshalb im Walde begraben, weil er die Tat verheimlichen und den Anschein erwecken wollte, sein Opfer müsse in die Türkei zurückgereist sein (UA S. 9). Eine besondere verachtenswerte Behandlung der Leiche ist darin nicht zu sehen,
Da die Strafzumessung hiernach auf nicht rechtsfehlerfreien Erwägungen beruht, muss der Strafausspruch aufgehoben werden. Ob die an sich maßvolle Strafe gleichwohl schuld- und tatangemessen ist, muss das Revisionsgericht der Beurteilung des Schwurgerichts überlassen.
Meyer Bortzler Mayr Spiegel
Bundesrichter Hürxthal ist beurlaubt und kann daher nicht unterschreiben.
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