Revision wegen Meineids: Strafausspruch aufgehoben und zur neuen Strafzumessung zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 273/66
- Datum
- 04.05.1966
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Als Vorstrafe gelten nur rechtskräftige Verurteilungen, die zeitlich vor der neuen Straftat liegen.
Bei der Strafzumessung darf eine noch nicht rechtskräftig entschiedene Verurteilung nicht als Vorstrafe herangezogen werden.
Die fehlerhafte Berücksichtigung nicht rechtskräftiger Entscheidungen bei der Strafzumessung kann einen aufhebungsreifen Rechtsfehler bilden, wenn nicht ausgeschlossen ist, dass das Gericht anders bestraft hätte.
Ist der Strafausspruch derart fehlerhaft, ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die Strafe an die Vorinstanz oder eine andere Kammer zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 4. Mai 1966
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Maschinenarbeiter Klaus-Dieter █, geboren am █ 1939 in ████, wegen Meineids.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. September 1966, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Scharpenseel als Vorsitzender, Bundesrichter Flitner, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Sanders, Bundesrichter Dr. Hirxthal als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 4. Mai 1966 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Meineids zu einer Gefängnisstrafe von acht Monaten verurteilt worden. Seine Revision rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie ist zum Strafausspruch begründet.
Die Darlegungen des angefochtenen Urteils zum Schuldspruch lassen einen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler nicht erkennen. Sie sind von der Revision im Einzelnen auch nicht angegriffen worden.
Der Strafausspruch kann nicht bestehen bleiben. Das Landgericht hat strafschärfend gewertet, dass der Angeklagte wegen zweier Diebstahlstaten „vorbestraft“ ist. Das aber ist nicht der Fall.
Unter Vorstrafen sind nur rechtskräftige Verurteilungen zu verstehen, die vor der neuen Straftat liegen (HESt 3, 67). Diese Voraussetzungen treffen beim Angeklagten zwar auf die am 5. April 1965 abgeurteilte Diebstahlstat zu, nicht aber auf den ihm zur Last gelegten weiteren Diebstahl. Denn über diesen war, wie sich aus dem angefochtenen Urteil ergibt, noch nicht rechtskräftig entschieden, als der Angeklagte sich des Meineids schuldig machte.
In der Heranziehung einer Vorstrafe bei der Strafzumessung liegt auch der hier nicht gerechtfertigte weitergehende Vorwurf, der Angeklagte habe sich trotz der früheren Verurteilung wiederum strafbar gemacht.
Es lässt sich nicht ausschließen, dass das Landgericht, wenn es das beachtet hätte, auf eine niedrigere Strafe als acht Monate Gefängnis erkannt haben würde. Die im § 154 Abs. 2 StGB angedrohte Mindeststrafe beträgt sechs Monate Gefängnis, die hier noch unterschritten werden konnte, weil das Landgericht von der Befugnis der Strafmilderung nach § 51 Abs. 2 StGB Gebrauch gemacht hat.
Bei neuer Verhandlung und Entscheidung über den Strafausspruch wird der Tatrichter auch prüfen müssen, ob nicht die Voraussetzungen für die Anwendung der §§ 74, 79 StGB gegeben sind, falls das den Angeklagten wegen Diebstahls verurteilende Erkenntnis vom 18. Juni 1966 inzwischen rechtskräftig geworden sein sollte.
| Mayr | Scharpenseel | Sanders | |||
| Flitner | Hirxthal |