Treffer
BGH Urteil

Überholen in unübersichtlicher Kurve: konkrete Gemeingefahr bei § 315a StGB erforderlich

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 273/58
Datum
25.09.1958
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde u.a. wegen fahrlässiger Tötung (Bus setzte nach dem Aussteigen rückwärts) und wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung (§§ 315a, 316 StGB a.F.) verurteilt. Der BGH bestätigte den Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung, weil der Fahrer vor dem Rückwärtsfahren den nicht einsehbaren Bereich hinter dem Bus durch geeignete Hilfspersonen absichern musste. Hinsichtlich der Verkehrsgefährdung hob der BGH das Urteil auf, da Feststellungen zur erforderlichen konkreten Gemeingefahr fehlten und ein eigenständiges gefahrerhöhendes Verhalten des Gegenverkehrs nicht ausgeschlossen war. Der Strafausspruch und die Maßregelentscheidung wurden insoweit ebenfalls aufgehoben und zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wer ein Fahrzeug rückwärts bewegt, muss sich zuvor so sorgfältig vergewissern, dass der rückwärtige Verkehrsraum frei ist, dass eine Gefährdung Dritter sicher ausgeschlossen wird; reicht die eigene Sicht nicht aus, sind geeignete Hilfspersonen heranzuziehen.

2

Ein mögliches Mitverschulden des Geschädigten schließt bei fahrlässigen Verkehrsdelikten die Strafbarkeit des Fahrzeugführers grundsätzlich nicht aus, sondern ist regelmäßig erst bei der Strafzumessung zu berücksichtigen.

3

Grob verkehrswidriges und rücksichtsloses Überholen liegt insbesondere nahe, wenn ohne zwingenden Grund bei unzureichender Übersicht und ohne wesentlich höhere Geschwindigkeit ein besonders langes Fahrzeug überholt wird.

4

Für die Verurteilung wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung nach §§ 315a, 316 StGB a.F. genügt nicht die abstrakte Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit; erforderlich ist die Feststellung einer konkreten Gemeingefahr, die eine Schädigung von Menschen oder bedeutenden Sachwerten wahrscheinlich macht.

5

Fehlen tragfähige Feststellungen dazu, ob die konkrete Gefahrenlage durch das Verhalten des Angeklagten oder durch ein nicht vorhersehbar verkehrswidriges Verhalten eines Dritten (z.B. überhöhte Geschwindigkeit des Gegenverkehrs) verursacht wurde, kann der Schuldspruch wegen Straßenverkehrsgefährdung keinen Bestand haben.

Vorinstanzen

Landgericht Saarbrücken, 25. März 1958

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kraftfahrer Horst ████, geboren am ██ in ███, wegen fahrlässiger Tötung u. a., hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. September 1958, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rothberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter, Landgerichtsrat █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Saarbrücken vom 25. März 1958 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs verurteilt worden ist, sowie im gesamten Strafausspruch.

In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung und wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung nach § 315a Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 316 Abs. 2 StGB zu einer Gesamtgefängnisstrafe von acht Monaten und zwei Wochen verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis entzogen. Die Sperrfrist beträgt ein Jahr. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt.

Die Revision des Angeklagten, der Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts rügt, kann nur zum Teil Erfolg haben.

Die Verfahrensbeschwerde ist nicht ordnungsmäßig begründet und deshalb unbeachtlich (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

1. Der Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung wird von den Feststellungen getragen.

Der Angeklagte führte in dem Personenbeförderungsunternehmen seiner Mutter einen Omnibus, der täglich auf der Strecke Wadern – Wadrill – Sitzerath im Saarland verkehrt. Am 21. August 1957 kam er gegen 8.40 Uhr fahrplanmäßig in Wadrill an der Haltestelle Steinbergstraße an, die dicht an der Einmündung in die Dorfstraße liegt. Um nach Sitzerath weiterzufahren, musste er wenden und zu diesem Zweck mit dem Omnibus rückwärts nach rechts in die Dorfstraße fahren. Die Fahrbahn der Steinbergstraße ist an der Haltestelle 5,45 m breit. Rechts und links schließen sich Straßenrinnen an, die je 1 m breit sind. Die rechte Rinne wird von einer 20 cm hohen Mauer mit Zaun begrenzt. Ein Bürgersteig ist nicht vorhanden.

Der Angeklagte hielt dort etwa 1 m von der rechten Straßenrinne entfernt an und ließ die Fahrgäste, die ihr Ziel erreicht hatten – etwa 10 bis 15 Personen –, aussteigen. Zuletzt stiegen der schwerkriegsbeschädigte, an zwei Stöcken gehende Eisenbahner Backes und seine Frau aus, die nicht in Wadrill wohnten. Unmittelbar darauf setzte der Angeklagte das Fahrzeug langsam in Richtung Dorfstraße zurück, nachdem er sich kurz nach hinten umgedreht und einen Blick durch das Heckfenster auf die Fahrbahn geworfen hatte. Als er etwa 6 m langsam rückwärts gefahren war, stieß er Backes mit der an der Rückwand des Omnibusses angebrachten Dachleiter an. Er hatte den Fußgänger vorher nicht gesehen, weil dieser an der rechten Seite zwischen dem Wagen und der Begrenzungsmauer zur Dorfstraße zurückgegangen war und sich nun unmittelbar hinter dem Fahrzeug befand und weil der Angeklagte diesen Teil der Fahrbahn durch das hochliegende Heckfenster nicht überblicken konnte. Backes kam infolge seiner Körperbehinderung durch den leichten Anstoß zu Fall und wurde von den rechten Hinterrädern des Omnibusses in der Gegend des Unterleibes und der Oberschenkel überfahren. Als der Angeklagte durch Zuruf von Fußgängern auf den Unfall aufmerksam gemacht wurde, hielt er sofort an. Beim Anziehen der Handbremse rollte der Omnibus ein kurzes Stück vor und blieb auf dem Körper des Verunglückten stehen. Dieser konnte erst nach nochmaligem Zurücksetzen des Fahrzeugs aus seiner Lage befreit werden. Er starb am selben Tage nach seiner Einlieferung ins Krankenhaus an den erlittenen Verletzungen.

Die Strafkammer hat es als erwiesen angesehen, dass Backes durch einen Anstoß des sich rückwärtsbewegenden Omnibusses zu Fall gekommen ist. Sie sieht das Verschulden des Angeklagten darin, dass er den Wagen unmittelbar nach dem Aussteigen der Fahrgäste zurückgestoßen hat, ohne sich vorher gründlich davon zu überzeugen, dass die gesamte hinter dem Fahrzeug liegende Fahrbahn frei sei. Denn er hätte sich bei vernünftiger Überlegung sagen müssen, dass sich zu diesem Zeitpunkt noch Fahrgäste, die soeben ausgestiegen waren, gerade in dem für ihn nicht einsehbaren Bereich der Fahrbahn befinden könnten. Deshalb hätte er entweder einen der im Wagen verbliebenen Fahrgäste oder den Bekannten, mit dem er sich nach seiner Einlassung soeben durch das geöffnete linke Wagenfenster unterhalten hatte, bitten müssen, nachzusehen, ob die Fahrbahn hinter dem Omnibus frei sei. Notfalls hätte er selbst ans Heckfenster gehen oder aus dem Wagen aussteigen müssen, um diese Feststellung zu treffen.

Diese Darlegungen sind im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden. Was die Revision dagegen vorbringt, richtet sich im Wesentlichen gegen die dem Tatrichter allein obliegende Beweiswürdigung, die entgegen der Meinung der Verteidigung keinen Denkfehler oder Verstoß gegen die Lebenserfahrung erkennen lässt.

Die Überzeugung der Strafkammer, dass der Verunglückte durch einen Anstoß der Dachleiter des Omnibusses zu Fall gekommen ist, gründet sich auf die Aussage des Polizeimeisters ███, der bei der Unfallaufnahme zugegen war. Er hat festgestellt, dass die gesamte Rückwand des Omnibusses mit einer Staubschicht überzogen war. Nur am unteren Ende der Leiter, die an der rechten Seite der Rückwand angebracht ist, fand er frische Wischspuren, die er nach Art und Hinweis auf den Anstoß mit dem Fußgänger zurückführte.

Diese Ansicht wird von der Strafkammer ohne Rechtsirrtum geteilt. Der Rentner ████ war nach dem Verlassen des Omnibusses rechts an diesem entlang auf die Dorfstraße zugegangen, während seine Frau links neben ihm in der Straßenrinne ging. Da er sodann, wie seine Frau glaubwürdig bekundet hat, kurz hinter dem rechten Hinterrad des Wagens hingefallen ist und von den Rädern des Omnibusses überrollt wurde, muss er, wie es auch der Lebenserfahrung entspricht, unmittelbar hinter diesem etwas auf die Fahrbahn getreten sein. Bei dieser Sachlage liegt die Annahme nahe, dass er von dem am weitesten in der Fahrbahn liegenden Teil der Rückseite des Wagens, also von der auf der rechten Seite angebrachten Dachleiter, und zwar von ihrem untersten Ende erfasst worden sei. Dass die gerade an dieser Stelle vorgefundenen Wischspuren erst nach dem Unfall durch die Berührung eines der Umstehenden entstanden seien, während die den ganzen übrigen Teil der Rückwand bedeckende Staubschicht unversehrt geblieben sei, ist so unwahrscheinlich, dass der Tatrichter diese Möglichkeit im Urteil nicht zu erörtern brauchte. Ein Denkfehler kann unter den erwähnten Umständen in der Würdigung des Landgerichts jedenfalls nicht gefunden werden. Dass die aus den festgestellten Tatsachen gezogenen Schlüsse des Tatrichters zwingend sind, ist auch nicht erforderlich; vielmehr genügt es, wenn sie denkgesetzlich möglich sind. Das Revisionsgericht ist nicht befugt, das Ergebnis der Hauptverhandlung in tatsächlicher Hinsicht anders zu würdigen als die Strafkammer.

Wenn aber der Verunglückte ohne einen Anstoß des rückwärtsfahrenden Wagens auf der schlechten Fahrbahn infolge seiner Unbeholfenheit hingefallen und dann von diesem überfahren worden wäre, weil er sich nicht mehr rechtzeitig in Sicherheit bringen konnte, wie die Revision es für möglich hält, so würde dies ein Verschulden des Beschwerdeführers nicht ausschließen (vgl. unten Nr. 3 Abs. 2).

2. Das Landgericht hat schon auf Grund der Aussage der Ehefrau Backes die feste Überzeugung gewonnen, dass der Angeklagte entgegen seiner Einlassung nicht erst 3 Minuten verstreichen ließ, ehe er den Omnibus zurücksetzte, sondern damit gleich nach dem Aussteigen der letzten Fahrgäste begann. Denn Frau █████ sah schon kurz hinter dem Omnibus, dass ihr Mann fiel und von diesem überrollt wurde. Während eines Zeitraums von 2 bis 3 Minuten würde sich Backes trotz seiner Körperbehinderung weiter von dem Wagen entfernt haben als 6 bis 7 m, die der Omnibus bis zu dem Zusammenstoß rückwärtsgefahren war. Diese Würdigung steht mit der allgemeinen Lebenserfahrung nicht im Widerspruch.

Hiernach bedarf es keines Eingehens auf die Revisionsangriffe gegen die nur zur Bestätigung herangezogene Aussage des Zeugen ████, der als einer der ersten Fahrgäste ausgestiegen, sodann vorn um den Omnibus herumgegangen sein und schon, nachdem er sich 70 bis 15 m in Richtung Dorfstraße entfernt hatte, das Fallen des Verunglückten und die Rückwärtsbewegung des Wagens gesehen haben will, als er sich zufällig umdrehte.

3. Mit Recht hat das Landgericht auch die Verpflichtung des Angeklagten bejaht, sich vor dem Zurücksetzen des Fahrzeugs sorgfältig davon zu überzeugen, ob die rückwärtige Fahrbahn frei war und niemand durch sein Vorhaben gefährdet wurde (vgl. BGH in VRS 4, 268). Da das Heckfenster nicht genügend Ausblick gewährte, musste er entweder einen der Fahrgäste bitten, an dieses heranzutreten und ihm ein Zeichen zu geben, sobald er den Wagen rückwärts bewegen konnte, oder einen anderen an der Haltestelle Anwesenden um Hilfe bitten. Ob er seine Sorgfaltspflicht auch dann ausreichend erfüllt hätte, wenn er selbst ans Heckfenster gegangen oder erst ausgestiegen wäre, um die notwendige Feststellung zu treffen, wie das Landgericht meint, kann unerörtert bleiben, weil genügend andere Personen in der Nähe der Haltestelle waren, die der Angeklagte um Hilfe bitten konnte.

Diese Sorgfaltspflicht hatte in dem gleichen Umfang auch dann bestanden, wenn der Angeklagte entgegen der Feststellung des Landgerichts 2 bis 3 Minuten mit dem Zurücksetzen des Fahrzeugs gewartet hätte, weil er sich solange mit einem Bekannten unterhielt. Denn es kommt nicht allein darauf an, ob die ausgestiegenen Fahrgäste Zeit hatten, um sich weit genug zu entfernen, sondern auch darauf, ob etwa ein anderer Verkehrsteilnehmer auf die Fahrbahn hinter dem Omnibus geraten war, z. B. ein eilig nahender Fahrgast, der noch im letzten Augenblick einsteigen wollte und durch das plötzliche Rückwärtsfahren des Wagens überrascht und gefährdet werden konnte. Darauf, dass die anderen Straßenbenutzer das Motorengeräusch des Omnibusses hören und rechtzeitig ausweichen würden, durfte sich der Angeklagte entgegen seiner Auffassung nicht verlassen. Ein etwaiges Mitverschulden des Verletzten wäre grundsätzlich nur im Strafmaß zu berücksichtigen.

Nach alledem ist es auch unerheblich, ob der Angeklagte wusste oder ohne seine Schuld nicht wusste, dass ein Gehbehinderter unter den ausgestiegenen Fahrgästen war. Den unglücklichen Zufall, dass der Verunglückte infolge seiner Körperbehinderung schon durch einen leichten Anstoß hinstürzte und überfahren wurde, während jeder andere sich hätte retten können und wahrscheinlich nicht einmal verletzt worden wäre, hat das Landgericht mit Recht nur strafmildernd berücksichtigt.

II. Durchgreifende rechtliche Bedenken bestehen jedoch gegen die Verurteilung wegen fahrlässiger Verkehrsgefährdung nach §§ 315a Abs. 1 Nr. 4, 316 Abs. 2 StGB.

Ihr liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Am 20. September 1957 fuhr der Angeklagte mit einem Omnibus, der mit 20 Bergleuten besetzt war, von Sitzerath zur Grube ████████. Auf der Landstraße 204, die am Ortsausgang von Schmelz etwa 2 km ziemlich stark ansteigt, fuhr vor ihm ein Omnibus der Bundesbahn mit etwa 50 Fahrgästen in gleicher Richtung. Der Angeklagte, dessen Fahrzeug die Steigung schneller nehmen konnte als der Bahnbus, versuchte mehrmals vergeblich, diesen zu überholen. Am Ende der Steigung, wo die Straße in die Ebene übergeht und eine langgezogene Rechtskurve bildet, setzte er wiederum zum Überholen an, obwohl ihm die Sicht in die Kurve „weitgehend“ genommen war und er nur 5 bis 10 km/h schneller fuhr als der Bahnbus. Als er mit seinem Fahrzeug an diesem vorbeigefahren war, kam ihm ein Personenwagen entgegen. Daraufhin steuerte er, um einem Zusammenstoß zu entgehen, sein Fahrzeug so scharf nach rechts, dass er die Fahrbahn des überholten Wagens schnitt. Der Fahrer des Bahnbusses konnte einen Zusammenstoß nur dadurch verhindern, dass er sofort stark bremste und so weit nach rechts auf den die Fahrbahn begrenzenden Rasenstreifen fuhr, dass sein Fahrzeug die Äste der dort stehenden Bäume streifte.

Das Landgericht meint, der Angeklagte habe den Bahnbus grob verkehrswidrig und rücksichtslos überholt. Er habe die an sich auf 200 m übersichtliche Kurve nur ein „verhältnismäßig kurzes Stück“ übersehen können, weil ihm der Bahnbus die Sicht versperrt habe. Diese sei für den Überholungsvorgang entschieden zu gering gewesen. Seine Geschwindigkeit sei nur wenig höher gewesen als die des anderen Fahrzeugs. Als langjähriger Kraftfahrer hätte er sich sagen müssen, dass das Überholen eines Fahrzeugs von solchen Ausmaßen, wie sie der Bahnbus hatte, unter diesen Umständen erhebliche Zeit und eine erhebliche Wegstrecke in Anspruch nehmen würde, die jedenfalls beträchtlich länger gewesen sei, als er Anzeichen zum Überholen habe übersehen können. Ohne zwingenden Grund, lediglich weil sein Fahrzeug nicht so stark besetzt und daher etwas schneller gewesen sei als der Bahnbus, habe er an dieser gefährlichen Stelle überholt, ohne auch nur die geringsten Bedenken überhaupt aufkommen zu lassen.

Diese Darlegungen reichen nicht aus, um den Schuldspruch wegen fahrlässiger Verkehrsgefährdung zu begründen.

Unzutreffend ist allerdings die Auffassung der Revision, der Angeklagte habe weder falsch überholt noch sich dabei grob verkehrswidrig und rücksichtslos verhalten.

a) Nach § 10 Abs. 1 Satz 2 StVO dürfen Fahrzeuge einander nur überholen, wenn die Geschwindigkeit des überholenden Fahrzeugs wesentlich höher ist. Nach den Urteilsfeststellungen fuhr der Angeklagte aber nur 5 bis 10 km/h schneller als der Bahnomnibus.

b) Vor dem Beginn des Überholens muss sich jeder Fahrer Gewissheit darüber verschaffen, dass er allen während des Überholungsvorgangs auftretenden Gefahren werde begegnen können, dass er also seine rechte Fahrbahn bei einer möglichen Begegnung mit einem entgegenkommenden Verkehrsteilnehmer ohne Gefährdung des zu überholenden Fahrzeugs wieder eingenommen haben werde. Er muss auch berücksichtigen, dass ihm erst während des Überholens Fahrzeuge aus dem bei Beginn dieses Vorgangs noch nicht zu überblickenden Straßenabschnitt entgegenkommen können. Nur damit braucht er nicht zu rechnen, dass sich ein solches Fahrzeug mit einer den Sichtverhältnissen und der Verkehrslage nicht angepassten, also einer überhöhten Geschwindigkeit nähert (BGHSt 8, 200).

Um diesen Anforderungen genügen zu können, hätte der Angeklagte eine zuverlässige Übersicht über die vor ihm liegende Straßenstrecke, die er für den Überholungsvorgang benötigte, haben müssen. Diese Voraussetzung war nach der Überzeugung der Strafkammer nicht erfüllt. Zwar gibt das Urteil nicht genau an, wie weit der Angeklagte die Kurve tatsächlich einsehen konnte, als er zu überholen begann. Das Landgericht hat aber auf Grund der von ihm für glaubwürdig erachteten Bekundung des Bahnbusführers, dieser selbst habe die Kurve auf etwa 200 m übersehen können, rechtsirrtumsfrei angenommen, dass der Angeklagte sie nur ein verhältnismäßig kurzes Stück übersehen habe, weil ihm die Sicht, wenn auch nicht völlig, so doch weitgehend dadurch genommen worden sei, dass er links von dem großen Omnibus gefahren sei und dieser sich auf der Innenseite der Rechtskurve bewegt habe. Zu dieser mit der allgemeinen Verkehrserfahrung übereinstimmenden Feststellung war der Tatrichter auch ohne genaue Ermittlung der Sichtweite (nach Metern) in der Lage.

Da der Angeklagte nach der mit Rechtsgründen nicht angreifbaren Überzeugung der Strafkammer die wegen der Breite und Länge des Bahnomnibusses besonders gefährliche Überholung ohne ausreichenden Einblick in die Kurve unternommen hat, ist das Landgericht mit Recht der Meinung, dass er sich eines grob verkehrswidrigen Verhaltens schuldig gemacht habe. Der Angeklagte hat auch rücksichtslos gehandelt, weil er diesen Versuch nach den Feststellungen ohne zwingenden Grund, lediglich aus Bequemlichkeit beging, um etwas schneller vorwärtszukommen, ohne auch nur die geringsten Bedenken gegen seine Fahrweise in sich aufkommen zu lassen (vgl. BGHSt 6, 1, 3).

2. Zur Verurteilung wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung bedarf es jedoch außer der hier nachgewiesenen allgemeinen Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs noch der Herbeiführung einer bestimmten (konkreten) Gemeingefahr durch den Täter.

Der Angeklagte musste also eine Lage geschaffen haben, welche die Schädigung von Menschen oder bedeutenden Sachwerten wahrscheinlich machte. Er würde fahrlässig gehandelt haben, wenn er mit einem solchen Erfolg in vorwerfbarer Weise nicht gerechnet hätte (BGHSt 8, 28, 37; 6, 1, 3).

Das Landgericht hat zwar ausgesprochen, der Angeklagte habe auch eine konkrete Gemeingefahr sowohl für die Insassen seines Fahrzeugs als auch für die des Bahnomnibusses und des entgegenkommenden Personenwagens geschaffen. Für diese Annahme fehlt aber nach dem mitgeteilten Sachverhalt die erforderliche tatsächliche Grundlage.

Nach der im Urteil wiedergegebenen Aussage des Bahnbusführers ████, dessen Sicht in die Kurve 200 m betrug, tauchte nämlich der Personenwagen erst auf, als der Angeklagte mit seinem Fahrzeug schon ein Stück an dem Bahnbus vorbeigefahren war. Nach seiner unwiderlegten Einlassung hatte der Angeklagte den Bahnbus schon zu 2/3 überholt (UA Bl. 5, 9). Es lässt sich deshalb nicht ausschließen, dass das Gegenfahrzeug bei Beginn des Überholens noch weiter als 200 m entfernt, also noch nicht sichtbar war, und dass es mit einer für die Verkehrslage viel zu hohen Geschwindigkeit herannahte, obwohl der Fahrer den gefährlichen Überholungsvorgang der beiden Omnibusse schon von weitem erkennen konnte. In einem solchen Falle wäre die bestimmte Gemeingefahr nicht von dem Angeklagten, sondern von dem Führer des Personenwagens herbeigeführt worden. Zumindest hätte sie der Angeklagte unter solchen Umständen nicht vorauszusehen brauchen. Dass der Angeklagte im letzten Augenblick, um einen Zusammenstoß zu verhindern, die Fahrbahn des Bahnbusses schnitt, konnte hieran nichts ändern, denn dies wäre die unmittelbare Folge der Gefährdung durch das Gegenfahrzeug. In dieser Richtung muss der Sachverhalt noch näher dargelegt werden.

Zur Nachholung der hiernach noch notwendigen Feststellungen wird die Strafkammer zweckmäßigerweise den Tatort unter Zuziehung der an dem Überholungsvorgang beteiligten Omnibusse in Augenschein nehmen, um die Stellung der Fahrzeuge beim Auftauchen des Personenwagens, die Stelle, an der dieser sich befand, als Molter ihn zuerst sah, und die Geschwindigkeit, mit der er sich näherte, genau ermitteln zu können.

Das Urteil muss hiernach aufgehoben werden, soweit der Angeklagte wegen fahrlässiger Verkehrsgefährdung verurteilt worden ist. Auch der gesamte Strafausspruch muss aufgehoben werden, weil nicht auszuschließen ist, dass diese Verurteilung die Höhe der für die fahrlässige Tötung verhängten Strafe beeinflusst hat.

Neben der Bildung der neuen Gesamtstrafe muss der Tatrichter über die Sicherungsmaßnahme des § 42m StGB erneut entscheiden (BGHSt 7, 180, 182).

Bundesrichter Dr. Sauer ist erkrankt und kann deshalb nicht unterschreiben.

RothbergSeibert
KrummeFlitner