Revision wegen unterbliebener Pflichtverteidigerbestellung – Aufhebung und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 273/55
- Datum
- 29.09.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Besteht nach den Umständen des Falles die erhebliche Wahrscheinlichkeit, dass eine Nebenfolge wie die Untersagung der Berufsausübung verhängt wird, ist nach § 140 Abs. 1 Nr. 3, § 141 Abs. 2 StPO ein Pflichtverteidiger zu bestellen.
Unterbleibt die erforderliche Bestellung eines Verteidigers, begründet dies einen durchgreifenden Revisionsgrund nach § 338 Nr. 5 StPO und führt zur Aufhebung des Urteils.
Erfolgt in einem einheitlichen Verfahren die Entscheidung über Schuld, Strafe und berufsbezogene Nebenfolgen, so wirkt ein Verfahrensmangel, der die Nebenfolge betrifft, auf das gesamte Urteil und macht dessen Aufhebung erforderlich.
Bei erneuter Verhandlung sind frühere rechtskräftige Verurteilungen zu berücksichtigen, soweit sie für die Anordnung strafrechtlicher Nebenfolgen oder die Strafzumessung rechtserheblich sein können.
Vorinstanzen
Landgericht Paderborn, 29. März 1955
Rubrum
Im Namen des Volkes
Urteil
In der Strafsache gegen den Kaufmann Carl-Heinz T., geboren am [REDACTED] 1899 in [REDACTED], wegen Betruges hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. September 1955, an der teilgenommen haben:
der Präsident Gilde als Vorsitzender, die Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Dr. Haager als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED]
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Paderborn vom 29. März 1955, soweit der Angeklagte verurteilt ist, mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der bereits 43 Jahre alte, vornehmlich wegen Betrugs und Unterschlagung vorbestrafte Angeklagte wurde wegen Betrugs in sieben Fällen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und neun Monaten Gefängnis verurteilt. In vier Fällen wurde er von der Anklage wegen Betrugs freigesprochen, in einem Fall wurde das Verfahren wegen Verjährung eingestellt. Dem Angeklagten wurde die Ausübung des Berufs als Handelsvertreter auf die Dauer von drei Jahren untersagt.
Er hatte als Vertreter einer Bausparkasse von Mai bis November 1953 beim Abschluss von Bausparverträgen und beim Verkauf von Altsparverträgen die Kunden der Bausparkasse um 12.000 DM betrogen.
Mit seiner Revision macht er die Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts geltend.
Soweit die auf Verletzung des § 140 Abs. 1 Nr. 3 StPO gestützte Verfahrensrüge hat Erfolg.
Mehrere teils hintereinander, teils nebeneinander bestellte Wahlverteidiger des Angeklagten hatten vor der Verhandlung die Vertretung niedergelegt, so dass dem Angeklagten in der Hauptverhandlung kein Verteidiger zur Seite stand.
Zwar war weder in der Anklageschrift noch im Eröffnungsbeschluss die strafgesetzliche Bestimmung des § 42l StGB angeführt, und es war nicht dargelegt, dass der Angeklagte die Taten unter Missbrauch seines Berufs oder Gewerbes begangen hatte. Diese Tatsache jedoch, dass er erheblich vorbestraft war, dass er, wie dem Urteil zu entnehmen ist, vor den den Gegenstand des Verfahrens bildenden Taten während seiner Tätigkeit als werbetreibender Wandergewerbe in den Jahren 1949 bis 1953 strafbar geworden war und dass er in dem anhängigen Verfahren wegen elf im Fortsetzungszusammenhang begangener Betrugsfälle und wegen eines weiteren Betruges angeklagt war, machten es einigermaßen wahrscheinlich (BGHSt 4, 321; RG JW 38, 2346 Nr. 24), dass auf Untersagung der Berufsausübung erkannt werde, da er abgesehen von dem als selbständige Handlung angeklagten Einzelfall sämtliche Betrügereien bei seiner Berufsausübung begangen hatte. Die Untersagung war insbesondere dann zu erwarten, als die Staatsanwaltschaft als Ergebnis der Beweisaufnahme beantragte, das Berufsverbot auf Lebenszeit auszusprechen (RGSt 70, 318).
Auf keinen Fall durfte das Gericht auf diese Maßregel erkennen, ohne dass der Angeklagte in der Hauptverhandlung den Beistand eines Verteidigers hatte (RGSt 68, 397 [598]).
Da das Gericht die nach §§ 140 Abs. 1 Nr. 3, 141 Abs. 2 StPO notwendige Bestellung eines Verteidigers nicht vornahm, führte dieser Verfahrensmangel den durchgreifenden Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO herbei. Es muss daher das Urteil in vollem Umfang, nicht nur hinsichtlich der Untersagung der Berufsausübung, aufgehoben werden, denn das Verfahren war ein einheitliches Strafverfahren, das die Verurteilung des Angeklagten zur Schuld und Strafe und die bei einer solchen Verurteilung zulässige Untersagung der Berufsausübung zum unmittelbaren Gegenstand hatte (RGSt 68, 397 [598]; 70, 317 [319]; RG HRR 1934 Nr. 1645; E. Schmidt, Lehrkommentar, § 140 Erl. 2 b; Löwe-Rosenberg, § 140 Anm. 9).
Danach kommt es auf die Prüfung der weiteren Verfahrensrügen, nämlich der Verletzung des § 140 Abs. 2 StPO (vgl. hierzu BGH 6 StR 34/55 vom 1. März 1955, zur Veröffentlichung im Nachschlagewerk bestimmt; RGSt 68, 35 [36]; 74, 305 [306]; RG JW 36, 736 Nr. 19 und 37, 630 Nr. 18) und des § 265 Abs. 2 StPO (vgl. hierzu BGHSt 2, 85) nicht mehr an.
Bei der erneuten Hauptverhandlung wird der Tatrichter Gelegenheit zur Prüfung haben, ob nicht im Hinblick auf die am 10. Juni 1954 (17 Kis 16/53) rechtskräftig gewordene Verurteilung des Angeklagten die Voraussetzungen des § 79 StGB gegeben sind.
| Dr. Augustin | Seibert | ||
| Gilde | Haager |