Treffer
BGH Beschluss

Teilweise stattgegebene Revision: Einstellung, Teilfreispruch und Aufklärungsrüge

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 272/85
Datum
25.06.1985
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte hatte gegen das Urteil des Landgerichts Revision eingelegt. Der BGH stellte das Verfahren im Fall 2 (Unterschlagung) vorläufig ein, sprach den Angeklagten in Fall 3 frei und hob den Strafausspruch auf; insoweit wurde an eine andere Strafkammer zurückverwiesen. Die Revision wurde insoweit stattgegeben, im Übrigen verworfen. Gründe lagen insbesondere in der unzureichenden Aufklärung der Umstände zu § 31 Nr. 1 BtMG und der Bedeutung des Geständnisses für die Aufdeckung der Tatbeiträge Mitangeklagter.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei vorläufiger Einstellung des Verfahrens nach § 154 Abs. 2 StPO entfällt die zugrunde liegende Verurteilung insoweit, und die Staatskasse hat die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen.

2

Ist eine angeklagte Tat nicht selbständig von einer anderen Tat zu trennen, führt dies insoweit zu einem Freispruch; das Revisionsgericht kann eine solche Teilfreispruchsfolge nachholen, wenn die Vorinstanz insoweit fehlerhaft gewürdigt hat.

3

Eine Aufklärungsrüge in der Revision ist begründet, wenn die knappe oder lückenhafte Begründung der Strafkammer für die Verneinung von Strafmilderungs- oder Rechtfertigungsvoraussetzungen im Widerspruch zum Ablauf und Inhalt der Ermittlungsakten steht und aus den Akten Umstände ersichtlich sind, die näherer Aufklärung bedürfen.

4

Ändert die Revision den Schuldspruch, ist auch der darauf gestützte Strafausspruch aufzuheben; das Revisionsgericht kann die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an die Vorinstanz zurückverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Frankenthal (Pfalz), 20. Dezember 1984

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 272/85 in der Strafsache gegen Horst ██ aus ██, dort geboren am ██ 1939, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. Juni 1985 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Das Verfahren wird im Fall 2 der Anklage vom 7. August 1984 (Unterschlagung) gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt; insoweit hat die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen.

Auf die Revision des Angeklagten wird 2. das Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 20. Dezember 1984, soweit es ihn betrifft, a) im Schuldspruch dahin geändert, dass die Verurteilung wegen Unterschlagung entfällt und dass der Angeklagte im Fall 3 der Anklage auf Kosten der Staatskasse, die insoweit auch seine notwendigen Auslagen zu tragen hat, freigesprochen wird, b) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu 3. neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

4. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Die Revision des Angeklagten ist hinsichtlich des Schuldspruchs im Wesentlichen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Jedoch entfällt durch die vorläufige Einstellung die Verurteilung wegen Unterschlagung.

Außerdem hatte das Landgericht den Angeklagten im Fall 3 der Anklage freisprechen müssen, weil diese insoweit von einer gegenüber dem unerlaubten Handeltreiben im Fall 1 der Anklage selbständigen weiteren Tat ausgegangen ist. Da die Strafkammer das Verhältnis der beiden Taten zueinander als Tateinheit gewertet hätte, ändert an der Notwendigkeit eines Teilfreispruchs nichts (vgl. KK § 260 StPO Rdn. 21). Der Senat hat diesen nachgeholt.

Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtfreiheitsstrafe. Jedoch kann auch die wegen des unerlaubten Handeltreibens im Fall 1 der Anklage verhängte Einzelstrafe nicht bestehen bleiben. Die Revision, die insoweit die Voraussetzungen einer zulässigen Aufklärungsrüge erfüllt, beanstandet zu Recht, dass die knappe Begründung der Strafkammer für die Ablehnung der Voraussetzungen des § 31 Nr. 1 BtMG nicht im Einklang mit dem sich aus den Akten ergebenden Ablauf der Ermittlungen in dieser Sache steht. Der Inhalt der Ermittlungsakten (Bd. I Bl. 14, 23, 24) spricht vielmehr dafür, dass erst durch das Geständnis des Angeklagten die Tatbeiträge der Mitangeklagten Sch████ und ████ aufgedeckt werden konnten. Diese Frage hätte deshalb näherer Aufklärung bedurft.

HürxthalGoydkeMeyer-Goßner
LaufhütteJahnke