Rücktritt vom Versuch (§ 24 StGB): Aufhebung wegen fehlender Feststellungen zur Freiwilligkeit
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 272/84
- Datum
- 28.06.1984
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wer gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 StGB wegen Versuchs nicht bestraft werden soll, muss freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgeben oder den Erfolg verhindern.
Der unbeendete vom beendeten Versuch ist abzugrenzen: In der Regel ist der Versuch beendet, wenn der Täter nach der letzten Ausführungshandlung den Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolgs für möglich hält.
Bei einem bereits beendeten Versuch genügt bloße Untätigkeit nicht; der Täter muss durch aktives Tun den Eintritt des Erfolgs verhindern, um Straffreiheit zu erlangen.
Fehlen tatrichterliche Feststellungen zur Vorstellung des Täters nach der letzten Ausführungshandlung und zum äußeren Zustand des Opfers, ist die Freiwilligkeit eines behaupteten Rücktritts nicht tragfähig feststellbar und rechtfertigt Aufhebung und Zurückverweisung.
Vorinstanzen
Landgericht Münster, 11. November 1983
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen Waltraud Ortrun M——, geboren am ███ ███ 1958 in ███, zur Zeit in Haft,
wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. Juni 1984, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ruß, Goydke, Dr. Jahnke, Dr. Meyer-Goßner als beisitzende Richter, Staatsanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. ██████ ███ als Verteidiger, ████████████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Münster vom 11. November 1983 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit „Vergehen gegen das Waffengesetz“ zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.
Die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft rügt die Verletzung materiellen Rechts; sie hat Erfolg.
I. Die Angeklagte wollte Frau S—— mit einer Pistole, die mit zwei Patronen scharfer Munition geladen war, töten. Unter einem Vorwand verschaffte sie sich Einlass in deren Wohnung. Während eines kurzen Gesprächs wurde sie unsicher in ihrem Tötungsvorhaben und bat, um Zeit zu gewinnen, die Toilette aufsuchen zu dürfen. Als sie zurückkam, zog sie mit den Worten „Es tut mir leid, Frau S——“ die Waffe und richtete sie auf ihr Opfer. Dieses floh in den Hausflur, wo es zu Fall kam. Die Angeklagte beugte sich über die halb an der Wand liegende, halb sitzende Frau, richtete die Waffe auf ihren Kopf und schoss aus nächster Entfernung in Tötungsabsicht. Frau ███ erhielt einen Kopfschwartendurchschuss über dem rechten Ohr; sie schrie und versuchte, die Angreiferin abzuwehren. Diese beugte sich erneut über sie, richtete wiederum die Pistole auf ihren Kopf, schoss jedoch nicht. Während Frau Sasse weiterhin laut „nein, nein“ rief, wurde die Angeklagte „äußerlich unsicher“, machte kehrt, verließ das Haus und lief davon.
Die Verletzte erlitt eine lebensbedrohende epidurale Blutung, die allerdings erst im Krankenhaus festgestellt und durch eine sofortige Operation gestillt wurde.
II. Das Landgericht vermag nicht auszuschließen, dass die Angeklagte „aus freiem Stücken von der weiteren Tatausführung abgelassen hat“ (UA 31), und meint deshalb, sie sei von dem Versuch eines Tötungsdelikts mit strafbefreiender Wirkung zurückgetreten, § 24 StGB (UA 32). Im Ergebnis mit Recht beanstandet die Beschwerdeführerin, dass die Darlegungen des Landgerichts die Annahme eines strafbefreienden Rücktritts nicht tragen.
Nach § 24 Abs. 1 Satz 1 StGB wird wegen Versuchs nicht bestraft, wer freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt oder deren Vollendung verhindert. Der Täter erlangt hiernach durch bloße Untätigkeit Straffreiheit, wenn es zur Abwendung des Erfolges genügt, von der weiteren Tatausführung Abstand zu nehmen. Ist der Versuch hingegen bereits in dem Sinne beendet, dass der tatbestandsmäßige Erfolg ohne weitere Ausführungshandlungen einzutreten droht, muss der Täter den Eintritt durch aktives Tun verhindern.
Die Grundsätze, nach denen der unbeendete vom beendeten Versuch abzugrenzen ist, hat der Bundesgerichtshof in teilweiser Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung in BGHSt 31, 170 dargelegt. Danach ist der Versuch in der Regel jedenfalls dann beendet, wenn der Täter nach der letzten Ausführungshandlung den Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolges für möglich hält (zustimmend Vogler LK § 24 Rdn. 65 ff.; Küper JZ 1983, 264; Rudolphi NStZ 1983, 361; Kienapfel JR 1984, 72; Mayer MDR 1984, 187).
Deshalb musste sich das Landgericht bei der vorliegenden Fallgestaltung, wie die Staatsanwaltschaft insoweit zu Recht geltend macht, dem Vorstellungsbild der Angeklagten nach der letzten Ausführungshandlung zuwenden. Dies hat die Strafkammer unterlassen. Den Feststellungen ist hierzu nichts zu entnehmen. Zwar spricht das Landgericht davon, dass die Angeklagte von der „weiteren Tatausführung abließ“ (UA 31). Die darin liegende Würdigung der Tat als unbeendeter Versuch ist aber nicht durch Tatsachen belegt und versteht sich nicht von selbst. Die Art der Tatausführung sowie der Zustand des Opfers, welches die Angeklagte nach Abgabe des Schusses eingehend betrachtete, erforderten vielmehr eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob die Angeklagte den abgefeuerten Schuss als tödlich ansah. Das Fehlen dieser Erörterungen ist ein Sachmangel, der zur Aufhebung des Urteils nötigt.
In der neuen Verhandlung wird der Tatrichter Gelegenheit haben, Feststellungen zum äußeren Erscheinungsbild des Opfers nach seiner Verletzung zu treffen. Möglicherweise gestattet dies Rückschlüsse darauf, welche Vorstellungen die Angeklagte über den Erfolg ihres bisherigen Vorgehens hatte. Auch für die Beurteilung der Freiwilligkeit eines möglichen Rücktritts könnten sich daraus Hinweise ergeben (vgl. BGHSt 21, 216; Vogler LK § 24 Rdn. 95). Der Tatrichter wird ferner den Verstoß gegen das Waffengesetz im Urteilsspruch rechtlich näher zu kennzeichnen haben.
| Salger | Goydke | Meyer-Goßner | |||
| Ruß | Jahnke |