Revision teilweise stattgegeben: Strafausspruch wegen Fehler bei Anwendung des milderen Rechts aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 272/75
- Datum
- 28.06.1975
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Änderung des materiellen Strafrechts ist für die Strafzumessung das auf den Täter günstigere Gesetz anzuwenden (Grundsatz des ‚mildesten Gesetzes‘, § 2 Abs. 3 StGB).
Wird § 2 Abs. 3 StGB bei der Ermittlung des Strafrahmens übersehen, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur erneuten Strafzumessung zurückzuverweisen, wenn nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass dies zu einer milderen Strafe geführt hätte.
Die Revision ist auch dann abzuweisen, wenn sie nur die Verletzung sachlichen Rechts rügt und die Feststellungen sowie die Schuldfeststellung der Strafkammer nicht als rechtsfehlerhaft erscheinen.
Bei Vorliegen strafmildernder Tatsachen (z.B. erhebliche Verminderung des Hemmungsvermögens, § 21 StGB) sind diese Umstände im Rahmen der nach dem jeweiligen (ggf. günstigeren) Gesetz zu bestimmenden Strafrahmens zu berücksichtigen.
Vorinstanzen
Landgericht Bielefeld, 13. Januar 1975
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 272/75 vom 28. Juni 1975 in der Strafsache gegen den Schaustellergehilfen Gerd K ████████ aus ███ i. W., geboren am ██████████ 1932 in ███, Krs. ███████, wegen Unterschlagung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 28. Juni 1975 einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 13. Januar 1975, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Unterschlagung zu vier Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Seine Revision, die Verletzung sachlichen Rechts rügt, ist, wie der Generalbundesanwalt zutreffend angenommen hat, zum Schuldspruch offensichtlich unbegründet.
Der Strafausspruch kann dagegen nicht bestehen bleiben. Die Strafkammer ist nach Milderung wegen erheblicher Verminderung des Hemmungsvermögens (§ 21 StGB nF) gemäß § 49 Abs. 1, § 38 Abs. 2 StGB nF von einer gesetzlichen Mindeststrafe von einem Monat und einer (gesetzlichen) Höchststrafe von 270 Monaten Freiheitsstrafe ausgegangen. Dabei hat sie jedoch die Bestimmung des § 2 Abs. 3 StGB übersehen. Danach hätte sie die Strafe für die am 8. Juli 1974 begangene Tat unter Anwendung der §§ 51 Abs. 2, 44 Abs. 3 und 18 Abs. 2 StGB aF als dem „mildesten Gesetz“ bilden und deshalb eine Mindestfreiheitsstrafe von (nur) einem Tag und eine Höchststrafe von (allerdings) drei Jahren zugrunde legen müssen. Angesichts der erkannten Freiheitsstrafe von nur vier Monaten lässt sich nicht mit Sicherheit ausschließen, dass sie dann eine geringere Strafe ausgesprochen hätte.
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