Treffer
BGH Urteil

Revision teilweise erfolgreich: Schuldspruch bestätigt, Strafausspruch aufgehoben und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 272/70
Datum
06.08.1970
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte sein Urteil wegen Diebstahls; der BGH bestätigte die Feststellungen zu vier Diebstählen, hob jedoch den Strafausspruch auf und verwies wegen unklarer Anwendung der neuen Rückfallregelungen zur neuerlichen Strafzumessung an die Vorinstanz zurück. Grundlage war die Gesetzesänderung (Einführung §17 StGB n.F.) und fehlende Feststellungen zu früheren Taten. Feststellungen zu Nachschlüsseldiebstahl blieben bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine zugunsten des Angeklagten eingeführte Strafrechtsänderung (z. B. § 17 StGB n.F.) darf bei vor ihrem Inkrafttreten begangenen Taten nur angewandt werden, wenn sowohl die Voraussetzungen der neuen als auch die der bisherigen Regelung erfüllt sind.

2

Dass eine solche Gesetzesänderung im Revisionszug zu beachten ist, folgt aus § 2 Abs. 2 StGB und § 354a StPO; der Revisionsgerichtshof muss dies bei der Prüfung der Strafzumessung berücksichtigen.

3

§ 243 StGB n.F. enthält keine selbstständigen Tatbestandsmerkmale mehr, sondern dient der Strafzumessung in schwerwiegenden Diebstahlsfällen; der Begriff des „schweren“ Diebstahls gehört deshalb nicht mehr in den Schuldspruch.

4

Für die Annahme strafschärfender Tatbestände wie Rückfall müssen frühere Taten und ihr zeitlicher Bezug in den Urteilsfeststellungen so konkret dargelegt sein, dass die gesetzlichen Voraussetzungen eindeutig erfüllt sind.

5

Die Entwendung von Schlüsseln kann Nachschlüsseldiebstahl begründen, wenn die Schlüssel nach Geschäftsübernahme nicht mehr zur ordnungsgemäßen Öffnung dem bisherigen Inhaber zugeordnet sind und der Täter dies kennt oder zumindest in Kauf nimmt.

Vorinstanzen

Landgericht Bochum, 13. März 1970

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

4 StR 272/70 in der Strafsache gegen ███ aus den Schleifscheibenprüfer Werner █████, geboren am █████ 1939 in ██████████████ ██, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Diebstahls

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. August 1970, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Meyer als Vorsitzender,

Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Dr. Sanders, Bundesrichter Dr. Spiegel, Bundesrichter Dr. Hürxthal als beisitzende Richter,

██ Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ███ ███ ██████████████ der Geschäftsstelle

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten █████ wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 13. März 1970

a) dahin geändert, dass der Angeklagte des Diebstahls in vier Fällen schuldig ist,

b) im Strafausspruch aufgehoben. Jedoch bleiben die Feststellungen zum Tatgeschehen aufrechterhalten.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen schweren Diebstahls in vier Fällen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr drei Monaten Gefängnis verurteilt. Die Revision, die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat teilweise Erfolg.

1. Die Sachbeschwerde ist zum Schuldspruch unbegründet. Die Revision bemängelt im Einzelnen in den Fällen 2 und 3 des Urteils lediglich die Feststellungen der Strafkammer und die Beweiswürdigung. Im Fall 4 kann dem Urteil auch entnommen werden, dass der Diebstahl vollendet war, als der Angeklagte und sein Mittäter entdeckt wurden. Die Urteilsgründe ergeben, dass die Angeklagten die Sachherrschaft über die Fernsehgeräte, die sie offensichtlich außerhalb des nicht eingezäunten Lagerhauses verstecken wollten, schon unter Ausschluss des bisherigen Gewahrsamsinhabers erlangt hatten.

2. Der Strafausspruch kann jedoch nicht bestehen bleiben. An die Stelle der bisherigen Rückfallvorschrift des § 244 StGB a.F. ist seit dem 1. April 1970 die allgemeine Bestimmung des § 17 StGB n.F. über die Strafbemessung bei Rückfall getreten (Art. 1 Nr. 4, 66; Art. 105 Nr. 2 des 1. StrRG). Diese neue Bestimmung darf aber bei einer Tat, die, wie hier, vor dem 1. April 1970 begangen wurde, nur angewandt werden, wenn sowohl ihre Voraussetzungen als auch die des § 244 StGB a.F. erfüllt sind (Art. 87 Abs. 1 des 1. StrRG). Diese Gesetzesänderung zugunsten des Angeklagten ist auch im Revisionsrechtszug zu beachten (§ 2 Abs. 2 StGB, § 354a StPO).

Nach den Urteilsfeststellungen sind schon die Voraussetzungen der §§ 244, 245 StGB a.F. zweifelhaft, da aus dem Urteil nicht zu ersehen ist, wann die zweite Vortat begangen wurde. Die Voraussetzungen des § 17 StGB n.F. liegen keinesfalls vor, da der Angeklagte nach den Urteilsgründen bisher noch keine drei Monate Freiheitsstrafe verbüßt hat (§ 17 Abs. 4 Nr. 2 StGB).

3. § 243 StGB n.F. enthält keine besonderen Straftatbestände mehr, sondern betrifft nur noch die Strafzumessung in schweren Fällen des Diebstahls. Der Senat hat deshalb im Urteilsspruch das Wort „schweren“ gestrichen (BGHSt 23, 254). Im Übrigen ergeben jedoch die Feststellungen, dass sowohl die Voraussetzungen des § 243 Abs. 1 Nr. 2 und 3 StGB a.F. als auch die des § 243 Nr. 1 StGB n.F. gegeben sind. Insbesondere liegt im Fall 3 des Urteils neben Einbruchs- auch Nachschlüsseldiebstahl vor.

Die dem neuen Pächter eines Lokals nicht mitübergebenen Schlüssel sind vom Zeitpunkt der Geschäftsübernahme für den bisherigen Pächter nicht mehr zur ordnungsgemäßen Eröffnung bestimmt (BGHSt 13, 15 für den Fall der Miete). Das gilt auch für den, der dem bisherigen Pächter den Schlüssel entwendet hat.

Die Strafkammer hat zudem ausdrücklich festgestellt, dass der neue Geschäftsinhaber nur die ihm übergebenen Schlüssel als Öffnungsmittel bestimmt hat. Da der Mittäter den Pächterwechsel kannte, kann unbedenklich angenommen werden, er habe zumindest auch in Kauf genommen, der neue Pächter habe alle anderen Schlüssel vom Öffnen des Lokals ausgeschlossen (vgl. hierzu BGHSt 21, 189, 190).

Die Feststellungen über die Ausführung der Diebstähle können daher aufrechterhalten bleiben.

4. Die Ausführungen der Strafkammer zur „Beeinträchtigung“ der Einsichtsfähigkeit des Angeklagten im Fall 3 legen zwar den Verdacht nahe, dass die in BGHSt 21, 27 ff. und BGH GA 1968, 279 dargelegten Grundsätze nicht beachtet worden sind. Der Angeklagte ist jedoch durch die Strafmilderung gemäß §§ 51 Abs. 2, 44 StGB nicht beschwert.

Mayr Sanders Meyer

Bundesrichter Hürxthal kann nicht unterschreiben, da er beurlaubt ist.

Meyer