Treffer
BGH Urteil

Revision teilweise stattgegeben wegen widersprüchlicher tatrichterlicher Feststellungen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 272/57
Datum
04.07.1957
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte erhob Revision gegen Verurteilungen u.a. wegen Betrugs, Diebstahls im Rückfall und Anstiftung. Der BGH verwirft die Revision insoweit, hebt jedoch die Verurteilung wegen gemeinschaftlichen Diebstahls und die Bestimmung der Gesamtstrafe auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung an das Landgericht zurück. Entscheidungsgrund ist ein nicht auszuschließender Widerspruch in den tatrichterlichen Feststellungen. Daneben betont der Senat die Bindung der Revisionsprüfung an den Wortlaut des Urteils.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Revisionsgericht ist bei der Prüfung an den Inhalt des Urteils gebunden und kann nicht nachprüfen, welche Bekundungen ein Zeuge tatsächlich in der Hauptverhandlung gemacht hat.

2

Die Rüge, eine Anstiftung liege nicht vor, ist unbegründet, wenn die tatrichterlichen Feststellungen im Urteil eine Veranlassungshandlung hinreichend darlegen.

3

Widersprüche in den tatrichterlichen Feststellungen, die nicht ausgeschlossen werden können und geeignet sind, das Beweisbild zu verändern, rechtfertigen die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung.

4

Unvereinbare Angaben des Tatrichters zur Wahrnehmbarkeit oder Anwesenheit einer Person können die Beweiswürdigung der Täterschaft oder der Tatabsicht derart erschüttern, dass die Entscheidung nicht tragfähig ist.

Vorinstanzen

Landgericht Paderborn, 4. März 1957

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Feinmechaniker Friedrich █████████ ohne festen Wohnsitz, geboren am ███████ 1921 in ███, in Untersuchungshaft, wegen Diebstahls im Rückfall u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. Juli 1957, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Dr. Sauer Bundesrichter Seibert Bundesrichter Dr. █ Bundesrichter Hoepner Prof. Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter als beisitzende Richter, █████████████████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. ██ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████████ █████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Paderborn vom 4. März 1957 insoweit mit den Feststellungen aufgehoben, als der Angeklagte wegen Diebstahls im Rückfall zum Nachteil [REDACTED] verurteilt worden ist, sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen Betruges im Rückfall, Diebstahls im Rückfall, Anstiftung zum Diebstahl im Rückfall und Hehlerei zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Zuchthaus und zu einer Geldstrafe von 100,-- DM verurteilt worden. Die bürgerlichen Ehrenrechte sind ihm auf die Dauer von drei Jahren aberkannt. Die Polizeiaufsicht ist für zulässig erklärt worden.

Mit der Revision rügt er die Verletzung sachlichen Rechts.

1. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass eine Anstiftung der Zeugin ███████ zu den von ihr begangenen strafbaren Handlungen nicht vorliege, da diese bereits, bevor der Angeklagte sie zu ihnen veranlassen wollte, zur Ausführung entschlossen gewesen sei. Die Rüge ist unbegründet. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte die Zeugin ███ zu ihren Taten veranlasst. Ihre angeblichen Bekundungen, aus denen sich die Richtigkeit der Angaben des Beschwerdeführers ergeben soll, sind im Urteil nicht enthalten. Das Revisionsgericht ist nicht in der Lage nachzuprüfen, welche Bekundungen ein Zeuge in der Hauptverhandlung gemacht hat. Für seine Entscheidung ist allein der Inhalt des Urteils maßgebend.

2. Soweit es sich um die Verurteilung wegen gemeinschaftlichen Diebstahls zum Nachteil [REDACTED] handelt, ergeben sich durchgreifende Bedenken. Das Landgericht führt aus, [REDACTED], der sich im Zustand der Trunkenheit befunden habe, habe erklärt, man solle an seiner Wohnungsschelle klingeln, damit ihm von seinen Angehörigen geholfen würde. Dies hätten aber der Angeklagte und die Zeugin Schumann bewusst nicht getan. Hieraus ergebe sich die böse Absicht (Diebstahlsabsicht) des Angeklagten (UA S. 11). Diese Ausführungen stehen jedoch nicht im Einklang mit den Feststellungen an anderer Stelle des Urteils (UA S. 5 unten, 6 oben). Danach konnte [REDACTED] die Aufforderung nur an die Zeugin ██████████, dagegen nicht an den Angeklagten gerichtet haben, weil der Angeklagte sich zu dieser Zeit nicht vor der Haustür, sondern in der etwa 30 m entfernten Tankstelle aufhielt. Hieraus ergibt sich, dass der Angeklagte die Aufforderung [REDACTED]s, an seiner Wohnung zu klingeln, weder gehört hat, noch hören konnte. Infolgedessen kann er das Klingeln nicht bewusst unterlassen haben, wie das Landgericht annimmt. Mithin liegt ein Widerspruch in den Ausführungen des Tatrichters vor. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Urteil auf ihm beruht. Zwar führt das Landgericht auch andere Beweisanzeichen zu Ungunsten des Angeklagten an. Es bleibt aber die Möglichkeit offen, dass es bei seiner Beweiswürdigung zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre, wenn es nicht auch aus dem angeführten Umstand die „böse Absicht“ (Diebstahlsabsicht) mitgeschlossen hätte. Das Urteil musste daher im Fall [REDACTED], sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe, aufgehoben werden.

Im Übrigen lässt das Urteil einen Rechtsverstoß nicht erkennen.

RotbergSeibertLang-Hinrichsen
SauerHoepner