Revision gegen Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 272/55
- Datum
- 04.03.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei unklarer Täterschaft oder mehreren möglichen Tatobjekten darf der Tatrichter zur Verurteilung auf die rechtlich günstigste Annahme abstellen; eine Wahlfeststellung liegt nicht vor, wenn dadurch der Angeklagte nicht zusätzlich belastet wird.
Fahrlässige Tötung (§ 222 StGB) liegt vor, wenn der Täter durch sorgfaltswidriges Verhalten den Tod eines anderen voraussehbar verursacht; das Schwingen eines hocherhobenen schweren Gegenstands in Richtung einer Personengruppe begründet die Vorhersehbarkeit tödlicher Folgen für daneben Sitzende.
Eine vermeintliche Beleidigung rechtfertigt den Einsatz gefährlicher Abwehrmittel nicht; wenn die gewählte Handlung zur Abwehr einer Beleidigung nicht erforderlich ist, sind die Voraussetzungen der Rechtfertigung nach § 53 StGB nicht erfüllt.
Die strafmildernde Berücksichtigung der infolge selbstverschuldeter Trunkenheit verminderten Schuldfähigkeit (§ 51 Abs. 2 StGB) liegt im Ermessen des Tatrichters; es ist nicht rechtsfehlerhaft, von einer solchen Milderung keinen Gebrauch zu machen.
Vorinstanzen
Schwurgericht Dortmund, 4. März 1955
Rubrum
In der Strafsache gegen den schaftsinvaliden Franz █, geboren am ██, aus ███, wegen fahrlässiger Tötung
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. März 1955, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme, als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt █████, in der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. ██████, als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███████,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Dortmund vom 4. März 1955 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist vom Schwurgericht wegen fahrlässiger Tötung, begangen im Zustand erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit, zu einem Jahr und zwei Monaten Gefängnis verurteilt worden. Mit der Revision rügt er die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben.
Nach den Feststellungen des Schwurgerichts neigt der Angeklagte zu Jähzorn und wird, besonders unter dem Einfluss von Alkohol, schnell angriffslustig. Am Rosenmontag des Jahres 1954 besuchte er in den Abendstunden die „Dorfschänke“ in einem Dortmunder Vorort. Dort trank er insgesamt etwa 20 Glas Bier und einige Schnäpse. In dieser Gastwirtschaft hatten der Maschinist ████████ – das spätere Opfer – und sein Bekannter █████████ am Stammtisch Platz genommen. Der Angeklagte stand eine Zeitlang an diesem Tisch. Plötzlich riss er einen Stuhl hoch, beugte sich vor und schlug mit dem Stuhl mit voller Wucht über den Tisch aus einer Entfernung von etwa 2 m in die Richtung, in der ████████ und █████████ saßen. ████████ fiel, von einem Schlag mit dem Stuhlbein an der rechten Stirnseite getroffen, zu Boden. Er starb am nächsten Tag an den Folgen der erlittenen Verletzung, nachdem er noch erklärt hatte, er sei völlig unschuldig geschlagen worden. Der Angeklagte äußerte kurz nach dem Zwischenfall dem Sinne nach: Wenn einer seine Ehre angreife, wisse er sich zu wehren; er haue ihn dann in Grund und Boden. Später ließ er sich dahingehend ein, er könne sich an den Schlag mit dem Stuhl, für den er auch kein Motiv anzugeben vermöge, nicht mehr erinnern. Wer nach Ansicht des Beschwerdeführers der „Angreifer“ gewesen ist und wem der Schlag gegolten hat, ließ sich nicht eindeutig klären. Das Schwurgericht hat es für denkbar gehalten, dass der Angeklagte sich nicht von ████████, sondern von █████████ – vielleicht auch von beiden – beleidigt gefühlt hat und dass der zur Vergeltung geführte Schlag fehlgegangen ist. Die Annahme der Verteidigung, dass der Beschwerdeführer ohne jede Verletzungsabsicht nur auf den Tisch habe schlagen wollen, hat das Schwurgericht abgelehnt. Nach seiner Auffassung ist es möglich, dass der Angeklagte entweder ████████ oder █████████ oder beide zugleich treffen wollte oder dass es ihm gleichgültig war, wen von beiden er treffen würde.
Das Landgericht hat gemeint, es müsse von der dem Beschwerdeführer günstigsten Straftat, nämlich der fahrlässigen Tötung in Verbindung mit nicht strafbarer versuchter Körperverletzung, ausgehen. Der Angeklagte hatte, wie der Tatrichter darlegt, bei Anwendung pflichtgemäßer Sorgfalt voraussehen können, dass der gegen █████████ gerichtete Schlag den unmittelbar daneben sitzenden Maschinisten ████████ möglicherweise tödlich treffen würde.
Die Annahme des Schwurgerichts, dass der Angeklagte durch Fahrlässigkeit den Tod des Verletzten verursacht hat (§ 222 StGB), lässt keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers erkennen.
1) Zu Unrecht meint die Revision, der Tatrichter habe eine unzulässige Wahlfeststellung vorgenommen. Er hat den Angeklagten nicht, wie dies bei einer insoweit möglicherweise unzulässigen wahlweisen Verurteilung der Fall wäre, zusätzlich mit dem Verdacht einer schwerer wiegenden, nicht vergleichbaren Straftat belastet (vgl. dazu Geier bei Löwe-Rosenberg, 20. Aufl. Anm. 8 zu § 267 StPO, mit Nachw.).
Das Landgericht hat vielmehr nach dem Grundsatz „Im Zweifel für den Angeklagten“ den leichteren Schuldvorwurf zugrunde gelegt. Die anderen Möglichkeiten hatte es nicht einmal zu erörtern brauchen (vgl. auch RGSt 58, 27, 29; LZ 1920 Nr. 6).
2) Zur Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit hat das Schwurgericht seine Auffassung, dass das Einsichts- und Hemmungsvermögen des Angeklagten im Tatzeitpunkt nur erheblich vermindert, aber nicht ausgeschlossen war, rechtlich unangreifbar dargelegt. Die Revision erhebt denn auch in dieser Hinsicht keine besonderen Beanstandungen.
3) Dagegen hat der Tatrichter angenommen, der Angeklagte habe sich von dem Verletzten oder dem neben ihm sitzenden Gast in seiner Ehre angegriffen gefühlt. Ersichtlich hat er eine auch nur vermeintliche Notwehrlage ohne weiteres ausgeschieden. Das ist kein Rechtsfehler.
Der Schlag mit einem hocherhobenen, schweren Stuhl war in keinem Fall zur Abwehr einer Beleidigung erforderlich (BGH LM Nr. 1 zu § 53 StGB), von der besonderen Situation des Faschingstreibens ganz abgesehen. Die Voraussetzungen des § 53 Abs. 3 StGB lagen ersichtlich nicht vor.
Nach der der Verurteilung zugrunde gelegten Annahme des Schwurgerichts wollte der Angeklagte nicht den Maschinisten ████████, sondern den daneben sitzenden █████████ treffen. Selbst eine einwandfreie Notwehrhandlung rechtfertigt die Beeinträchtigung Dritter regelmäßig nicht (RGSt 58, 27, 29; LZ 1920 Nr. 6).
Von diesen Erwägungen ist der Tatrichter ersichtlich ausgegangen.
4) Schließlich ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Schwurgericht von der Möglichkeit der nach § 51 Abs. 2 StGB zugelassenen Strafmilderung mit Rücksicht auf die selbstverschuldete Trunkenheit des Beschwerdeführers keinen Gebrauch gemacht hat.
Die Revision ist daher als unbegründet zu verwerfen.
| Dr. Augustin | Lang-Hinrichsen | ||
| Krumme |