Revision verworfen – Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung und Körperverletzung bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 272/51
- Datum
- 28.06.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wer sein Fahrzeug rückwärts quer zur Fahrbahn setzt, muss sich vor Beginn der Bewegung Gewissheit verschaffen, dass die Fahrbahn frei ist; bei teilweiser Versperrung besteht eine erhöhte Vorsichtspflicht.
Der Fahrzeugführer kann sich nicht ohne vorherige Verständigung auf die Übernahme der Verkehrssicherung durch einen Beifahrer verlassen; eine Entlastung tritt nur bei ausdrücklicher oder nachweisbarer Übernahme ein.
Die Einwirkung des Verhaltens anderer Verkehrsteilnehmer entbindet vom eigenen Verschulden nur, wenn dadurch der ursächliche Zusammenhang zum eigenen Handeln so unterbrochen wird, dass dieses nicht mehr als mitursächlich anzusehen ist.
Für die Ursächlichkeit einer Unfallverletzung für einen späteren Tod genügt es, dass das Gericht nach freier Beweiswürdigung die überwiegende Wahrscheinlichkeit des Zusammenhangs feststellt; ärztliche Möglichkeiten alternativer Ursachen schließen eine Verurteilung nicht aus.
Vorinstanzen
Landgericht Paderborn, 10. November 1950
Rubrum
Im Namen des Volkes!
In der Strafsache gegen den Kraftfahrer Franz ██ aus █████, geboren am █████ in ██ (Bezirk —), wegen fahrlässiger Tötung und fahrlässiger Körperverletzung hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. Juni 1951, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Grog als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Horchner, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Augustin, Bundesrichter Dr. ███████████ als Richter, Intendanturrat ████ als █████████ der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████████████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Paderborn vom 10. November 1950 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Von Rechts wegen.
Der Angeklagte ist wegen fahrlässiger Tötung im Zusammenhang mit fahrlässiger Körperverletzung verurteilt worden. Seine Revision hat keinen Erfolg.
Die Revision irrt zu Unrecht, das Landgericht habe die nach dem festgestellten Sachverhalt nicht auszuschließende Möglichkeit, dass ██ mit seinem Wagen nicht auf der Straße, sondern auf dem Lagerplatz gefahren sei, nicht nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ zu Gunsten des Angeklagten gewertet. Ohne die noch offensichtlicher zu Tage liegende Tatsache, dass ██ verkehrswidrig dem in der Rückwärtsbewegung befindlichen Lastzug nicht weit genug ausgewichen sei, hätte das Landgericht es für unerheblich gehalten, ob und wie weit ██ auf den Lagerplatz ausgewichen wäre, weil jedenfalls feststehe, dass der Angeklagte sich mit dem Rohr infolge des Zurücksetzens des Lastwagens dem Fuhrwerk unmittelbar in den Weg gestellt habe. Hierin sieht es eine nicht wegzudenkende Ursache. Der ursächliche Zusammenhang würde selbst dann nicht unterbrochen, wenn ███, wie die Revision meint, sich in die noch █████████████ hineingedrängt hätte, indem er versuchte, noch vorbeizukommen, oder die Führung seines Wagens achtlos dem Pferd überlassen hätte. Der Vorwurf, nicht weit genug ausgewichen zu sein, wäre nicht schwerer wiegend, wenn ██ ganz auf den Lagerplatz gefahren wäre, denn dieser bot in jedem Fall Raum genug, um so weit auszuweichen, wie es zur Vermeidung des Zusammenstoßes nötig war. Das mitwirkende Verschulden ██ ist zutreffend bedacht worden.
Die Ausführungen der Revision, dass wegen der eindeutigen Sachlage am Unfallort ██ allein schuld am Zusammenstoß sei, gehen fehl. Die Querstellung des Lastzuges zur Fahrbahn entband den Angeklagten nicht davon festzustellen, ob andere Verkehrsteilnehmer sich näherten, und gegebenenfalls anzuzeigen, dass er den Wagen zurücksetzen wolle. Diese Pflicht würde dadurch nicht berührt, dass auch die anderen Verkehrsteilnehmer wegen der teilweisen Sperrung der Fahrbahn zu erhöhter Vorsicht, vielleicht sogar zum Anhalten verpflichtet gewesen wären. Bei der ungewissen Art seiner eigenen Fahrbewegung und der Gefährlichkeit des über seinen Lastzug hinausragenden Stahlrohrs musste der Angeklagte mit Unachtsamkeit anderer Verkehrsteilnehmer in besonderem Maße rechnen und sich deshalb vor Beginn seiner Rückwärtsbewegung Gewissheit darüber verschaffen, ob die Fahrbahn frei war, oder ob in der Nähe befindliche Verkehrsteilnehmer seine Absicht erkannten und ihr Rechnung trugen. Denn die Teilnehmer des fließenden Verkehrs haben ein Vorrecht gegenüber einem Fahrzeug, das zu einer Rückwärtsbewegung quer zur Fahrbahn anzusetzen im Begriff ist. Das Landgericht bejaht diese Pflicht ohne Rechtsirrtum auch für den Fall, dass die Fahrbahn durch den Lastzug und das Stahlrohr mit dem daran festgestellten Nachläufer nahezu völlig versperrt gewesen sein sollte, weil der Angeklagte mit der Möglichkeit rechnen musste, dass auch in diesem Falle andere Fahrzeuge versuchen würden, unter Benutzung des an die Straße grenzenden Lagerplatzes, den er selbst in seine Fahrbewegung einbezogen hatte, hinter den Lastzug vorbeizukommen.
Das Landgericht sieht daher mit Recht ein strafrechtliches Verschulden des Angeklagten darin, dass er das Ende des schlecht sichtbaren Stahlrohres nicht kenntlich gemacht und vor dem Zurücksetzen des Wagens nicht auch nach der ████ Straße hin Ausschau gehalten hat, ob andere ███████████ durch sein Vorhaben gefährdet werden konnten. Der Hinweis der Revision darauf, dass der Angeklagte bei der Schwierigkeit seiner Fahrbewegung nicht durch das Rückfenster habe beobachten und gleichzeitig nach links und rechts sehen können, verkennt nicht, dass angesichts der Örtlichkeit die Beobachtung des Straßenverkehrs nach allen Seiten schon vor Beginn der Rückwärtsbewegung geboten und möglich war, und dass der Angeklagte, wenn er diese Pflicht erfüllt hätte, das Herannahen des ███ rechtzeitig bemerkt haben würde. Denn hätte er mit dem Zurücksetzen des Lastzugs warten müssen, bis der Wagen vorbeigefahren wäre, ebenso wie er in dieser Bewegung anhielt und das Kraftfahrzeug wieder vorzog, als er den Einspänner – allerdings zu spät – hinter sich bemerkt hatte, mindestens hätte er für eine rechtzeitige Warnung des herannahenden Fuhrwerks sorgen müssen.
Auch die Verpflichtung des Beifahrers des Angeklagten, die Sicherung des Verkehrs zu übernehmen, kann sich die Revision nicht mit Erfolg berufen. Das Urteil führt hierzu aus, der Angeklagte habe sich auf seinen Beifahrer verlassen, ohne sich mit ihm vorher zu verständigen. Er hätte ihn darauf hinweisen müssen, dass er mit dem Zurücksetzen des Wagens beginnen wolle und sich dabei auf ihn verlasse. Er wäre nur entlastet, wenn der Beifahrer ihm mitgeteilt hätte, dass er am Nachläufer sei und die Verkehrssicherung übernommen habe, oder wenn er sich selbst davon überzeugt hätte, dass dies geschehen sei. Diese Ausführungen sind nicht zu beanstanden. Wenn es auch selbstverständliche Pflicht des Beifahrers war, bei dem Zurücksetzen des Lastzuges seinen Platz hinter dem Fahrzeug einzunehmen und für die Sicherheit des Verkehrs zu sorgen, so waren doch beide, Wagenführer und Beifahrer, selbst bei einer auf längerer Übung beruhenden Zusammenarbeit verpflichtet, sich vor diesem für den Verkehr besonders gefährlichen Vorgang durch Zuruf oder in sonstiger Weise zu vergewissern, ob der andere bereit war, die ihm obliegenden Verrichtungen mit der hierzu notwendigen, ungeteilten Aufmerksamkeit wahrzunehmen. Dazu war nach dem festgestellten Sachverhalt umso mehr Anlass, als die Lage sich durch den plötzlich einsetzenden Regen, dem der außerhalb des Lastkraftwagens befindliche Beifahrer ausgesetzt war, unerwartet verändert hatte. Die Behauptung der Revision, dass in der Person des Beifahrers ein Posten aufgestellt gewesen sei, steht mit den Urteilsfeststellungen in Widerspruch, wonach der Angeklagte den Beifahrer nicht angewiesen hat, die Verkehrssicherung am Heck zu übernehmen. Das Alleinverschulden des Beifahrers ist daher mit Recht verneint worden.
Die Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Der Vorwurf der Revision, sich in der Richtung zu bewegen, die Feststellung, der Tod der Schwester ███ beruhe auf dem Unfall, beruhe nur auf medizinischen Möglichkeiten, während sich eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit hierfür nicht ergeben habe, ist unbegründet. Nach den Urteilsausführungen haben die Sachverständigen zwar betont, die Embolie könne auch ohne die durch den Unfall erlittene Prellung der Verletzten eingetreten sein, weil diese krank und verbraucht gewesen sei; sie konnten aber auch nicht sagen, dass der Tod tatsächlich auf allgemeine Ursachen zurückzuführen sei. Angesichts des vorausgegangenen Unfalls dränge sich naturgemäß der Gedanke auf, dass dieser den Anstoß für die Gerinnselbildung und die spätere Embolie gegeben haben müsse. Durch das Gutachten war das Landgericht aber rechtlich nicht gehindert, seine Überzeugung, dass der Unfall den Tod der Verstorbenen verursacht hat, nach freier richterlicher Beweiswürdigung unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Falles selbständig zu bilden (RGSt 75, 324, 372, 374). Diese Überzeugung begründet das Urteil mit der bisherigen Widerstandsfähigkeit der Verstorbenen trotz jahrelanger Erkrankung, ihrer Freiheit von Beschwerden vor dem Unfall und der Schwere der durch den Unfall erlittenen Prellungen, die sogar bei sonst gesunden Menschen die Ursache von Embolien sein können. Hiernach ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Landgericht die von den Sachverständigen eingeräumte Möglichkeit der Zusammenhangslosigkeit des Todes mit dem Unfall für fernliegend erachtet, dass es den ursächlichen Zusammenhang im Rechtssinne unter Berufung auf die der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechende Wahrscheinlichkeit mit der erforderlichen Sicherheit als erwiesen ansieht. Dabei ist es auch, wie das Landgericht zutreffend ausführt, ohne Bedeutung, ob das Blutgerinnsel erst durch die Prellung entstanden ist oder schon vorher vorhanden war und nur infolge der Anstrengung gelöst worden ist, die mit dem ersten Aufstehen nach der durch den Unfall erzwungenen Bettruhe verbunden war. Denn zur Bejahung der Ursächlichkeit genügt es schon, wenn der Tod durch die Verletzung in einem früheren Zeitpunkt herbeigeführt worden ist, als er ohne sie eingetreten wäre.
Die Strafzumessungsgründe lassen keine Rechtsverletzungen erkennen. Wenn das Urteil bei der durch § 27 StGB vorgeschriebenen Prüfung, ob der Strafzweck durch eine Geldstrafe erreicht werden könne, auf das Gewicht des Abschreckungszwecks in allen Fällen hinweist, in denen Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer in erheblicher Weise durch Leichtfertigkeit verletzt worden sind, so ist hierin keine unzulässige Berücksichtigung von Tatbestandsmerkmalen zu finden, sondern nur der durch den Sachverhalt gebotene Hinweis auf das Maß des Verschuldens und die erheblichen Folgen der Nachlässigkeit des Angeklagten, die darin bestehen, dass zwei Verkehrsteilnehmer verletzt worden sind.
Die Prüfung des Urteils hat auch keine sonstigen den Angeklagten beschwerenden Gesetzesverletzungen ergeben.
| Dr. Grog | Horchner | Augustin | |||
| Krumme | Dr. Hille |