Revision verworfen — Streichung der Formulierung zur Zurechnungsunfähigkeit
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 271/88
- Datum
- 28.06.1988
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die revisionsrechtliche Nachprüfung keinen dem Beschuldigten nachteiligen Rechtsfehler ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Bundesgerichtshof kann im Revisionsverfahren die Urteilsformel ändern oder Formulierungen streichen, soweit sie unrichtig sind oder den rechtlichen Feststellungen nicht entsprechen.
Wird die Revision verworfen, hat der Beschwerdeführer grundsätzlich die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
In Sicherungsverfahren sind tatrechts- und schuldbezogene Formulierungen in der Urteilsformel zu prüfen; unzutreffende Tatumstandsbeschreibungen sind zu berichtigen.
Vorinstanzen
Landgericht Landau, 7. März 1988
Rubrum
Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 271/88 BESCHLUSS
Sicherungsverfahren
gegen
████, dort Ewald, geboren am ██████ 1964, zur Zeit einstweilen untergebracht.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. Juni 1988 einstimmig
Tenor
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Landau vom 7. März 1988 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jedoch entfallen in der Urteilsformel die Worte „wegen eines im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit begangenen Totschlags“ (vgl. BGH MDR 1985, 449).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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