Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen — Streichung der Formulierung zur Zurechnungsunfähigkeit

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 271/88
Datum
28.06.1988
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Beschuldigte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Landau ein. Der Bundesgerichtshof verwarf die Revision als unbegründet, weil die revisionsrechtliche Nachprüfung keinen dem Beschuldigten nachteiligen Rechtsfehler ergab (§ 349 Abs. 2 StPO). Gleichzeitig strich der Senat aus der Urteilsformel die Worte zur Zurechnungsunfähigkeit. Die Kosten des Rechtsmittels werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die revisionsrechtliche Nachprüfung keinen dem Beschuldigten nachteiligen Rechtsfehler ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

Der Bundesgerichtshof kann im Revisionsverfahren die Urteilsformel ändern oder Formulierungen streichen, soweit sie unrichtig sind oder den rechtlichen Feststellungen nicht entsprechen.

3

Wird die Revision verworfen, hat der Beschwerdeführer grundsätzlich die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

4

In Sicherungsverfahren sind tatrechts- und schuldbezogene Formulierungen in der Urteilsformel zu prüfen; unzutreffende Tatumstandsbeschreibungen sind zu berichtigen.

Vorinstanzen

Landgericht Landau, 7. März 1988

Rubrum

Abschrift

BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 271/88 BESCHLUSS

Sicherungsverfahren

gegen

████, dort Ewald, geboren am ██████ 1964, zur Zeit einstweilen untergebracht.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. Juni 1988 einstimmig

Tenor

Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Landau vom 7. März 1988 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jedoch entfallen in der Urteilsformel die Worte „wegen eines im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit begangenen Totschlags“ (vgl. BGH MDR 1985, 449).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

KnoblichJahnkeBrüning
LaufhütteMeyer-Goßner