Revision wegen Zuhälterei: Aufhebung und Zurückverweisung wegen unzureichender Feststellungen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 271/67
- Datum
- 21.07.1967
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Verwirklichung des Tatbestands der ausbeuterischen Zuhälterei setzt voraus, dass der Täter das Unzuchtgewerbe der Betroffenen eigensüchtig, planmäßig und auf längere Dauer als Erwerbsquelle ausnutzt oder ausnutzen will.
Gelegenheitsmäßige gemeinsame Ausgaben, kurzfristiges Zusammenleben und vereinzelte Geldleistungen begründen nicht ohne Weiteres die Annahme einer auf Dauer angelegten Ausbeutung; das Gericht hat die Stärke der Interessen umfassend abzuwägen.
Reichen die Feststellungen nicht aus, um das eigensüchtige und auf Dauer angelegte Interesse des Täters zu belegen, ist die Verurteilung wegen ausbeuterischer Zuhälterei aufzuheben und die Sache zur erneuten Würdigung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Bei Einbeziehung einer früheren Strafe nach § 79 StGB ist im Schuldspruch und in der Urteilsformel die Formulierung so zu wählen, dass unzutreffende Angaben (z. B. ‚in zwei Fällen‘) entfallen; dies berührt nicht die rechtmäßige Einbeziehung der Vorstrafe.
Vorinstanzen
Landgericht Bochum, 31. Januar 1967
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen ███ ohne festen Wohnsitz, den Schlosser Norbert ██████████████████████, geboren ██████, wegen Zuhälterei.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Juli 1967, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Dr. Sanders, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel, Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter, Staatsanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 31. Januar 1967 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Zuhälterei „in zwei Fällen“ unter Einbeziehung einer früheren Strafe von zwei Jahren Zuchthaus zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und drei Monaten Zuchthaus verurteilt worden. Die Polizeiaufsicht wurde für zulässig erklärt.
Seine Revision, die Verletzung der Aufklärungspflicht und des sachlichen Rechts rügt, ist begründet.
1. Die Verfahrensrüge braucht nicht erörtert zu werden, da die Sachbeschwerde durchgreift.
2. Die Bejahung des Tatbestandes der ausbeuterischen Zuhälterei setzt voraus, dass der Angeklagte das Unzuchtsgewerbe der Zeugin ████ eigensüchtig und planmäßig auf längere Dauer als Erwerbsquelle für sich ausnutzte oder ausnutzen wollte.
Den bisherigen Feststellungen des Urteils kann das nicht zweifelsfrei entnommen werden. Der Angeklagte hatte sich mit der Zeugin angefreundet und lebte in dieser Zeit etwa drei Wochen mit ihr zusammen. Nahm er „hin und wieder“ auf dem Zimmer der █████ Mahlzeiten ein, die diese bezahlte; bei gelegentlichen gemeinsamen Ausgängen wurde die Zeche *„mal vom Angeklagten“*, der unwiderlegt abends als Aushilfskellner tätig war, „mal von der █████“ bezahlt. An insgesamt drei Tagen erhielt der Angeklagte von der Zeugin jeweils 40 bis 50 DM, mit denen er die Kosten der gemeinsamen Übernachtung in einem Hotel bestritt.
Bei dieser Sachlage hätte die Strafkammer sorgfältig prüfen müssen, ob eine „Ausbeutung“ der ████ durch den Angeklagten vorlag. Die Frage wäre zu verneinen, wenn der Angeklagte bei den gemeinsamen Ausgängen aus eigenen Mitteln ebenso viel oder mehr beigesteuert hätte als die Zeugin, wenn die dreimalige Annahme von 40 bis 50 DM nur das intime Zusammensein der beiden in einem Hotelzimmer ermöglichen sollte und vor allem, wenn den Beziehungen des Angeklagten zu der Zeugin ein von Zuneigung zu ihr getragenes Interesse zugrunde lag, das stärker war als das zum Tatbestand der ausbeuterischen Zuhälterei gehörende, auf eine gewisse Dauer ausgerichtete, eigensüchtige Interesse am Unzuchtsgewerbe der Dirne und den daraus zu erzielenden Vorteilen (BGHSt 15, 37, 40). Die bisherigen Feststellungen lassen nicht genügend erkennen, dass gerade das unzüchtige Gewerbe der Zeugin den Angeklagten bestimmt hat, zu ihr zu halten, dass er diesen Erwerb schmarotzerhaft ausnutzte und dass beide gerade daran interessiert waren (BGHSt 4, 316; BGH NJW 53, 1923; 54, 1294). Sie könnten ebenso darauf hindeuten, dass die Zuneigung des Angeklagten zu der Zeugin sein Interesse an erheblichen geldlichen Vorteilen überwogen hat. Den Urteilsausführungen ist nichts dafür zu entnehmen, dass die Strafkammer hinsichtlich der Stärke beider Interessen eine Abwägung vorgenommen hat. Da diese für eine Verurteilung wegen ausbeuterischer Zuhälterei aber in Fällen wie den hier vorliegenden von entscheidender Bedeutung ist (vgl. BGH NJW aaO; BGH GA 62, 307), kann das Urteil nicht bestehen bleiben.
In der neuen Hauptverhandlung wird der Verteidiger Gelegenheit haben, seine in der Revisionsbegründung wiedergegebene Auffassung, die eidesunfähige Zeugin ███ sei unglaubhaft, das gelte vor allem für ihre Behauptung, der Angeklagte habe mit ihr im Hotel übernachtet, vorzutragen und gegebenenfalls unter Beweis zu stellen. Sollte die Strafkammer wiederum zu einer Verurteilung wegen Zuhälterei kommen, so müssen im Urteilsspruch die Worte *„in zwei Fällen“* entfallen; die rechtlich nicht zu beanstandende Einbeziehung der früheren Strafe gemäß § 79 StGB lässt den Schuldspruch unberührt. Beim Ausspruch über die Anrechnung der Untersuchungshaft wird sich empfehlen, auch in der Urteilsformel – nicht nur in den Urteilsgründen – die aus dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 20.7.1966 ersichtliche Einschränkung zu vermerken; hinsichtlich der *„Anrechnung der verbüßten Strafhaft“* wird auf BGHSt 21, 186 verwiesen.
Rotberg Mayr Sanders Spiegel
Bundesrichter Hürxthal ist beurlaubt und kann deshalb nicht unterschreiben.
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