Treffer
BGH Urteil

Fahrlässige Tötung: Aufsichtspflicht beim Kindergarten-Spaziergang und Nachzählpflicht

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 271/62
Datum
31.08.1962
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft und die Nebenkläger griffen den Freispruch einer Kindergärtnerin wegen fahrlässiger Tötung nach dem Ertrinken eines dreijährigen Kindes bei einem Spaziergang an. Streitpunkt war, ob das unterlassene Nachzählen nach Auflösung der Gehordnung zwar objektiv pflichtwidrig, der Angeklagten aber mangels persönlicher Einsichts- und Erfahrungsgrundlage vorwerfbar war. Der BGH hob das Urteil mit Feststellungen auf, weil das Landgericht die Nahelieglichkeit der Vorsichtsmaßnahme und die vorhandene Ausbildung/Erfahrung der Angeklagten rechtsfehlerhaft gewürdigt und erforderliche Feststellungen zur persönlichen Vorwerfbarkeit unterlassen hatte. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei fahrlässiger Tötung ist die persönliche Vorwerfbarkeit einer objektiven Sorgfaltspflichtverletzung unter Berücksichtigung der individuellen Fähigkeiten und Kenntnisse des Täters rechtsfehlerfrei festzustellen und zu begründen.

2

Liegt eine einfache und naheliegende Sicherheitsmaßnahme zur Abwendung vorhersehbarer Gefahren auf der Hand, muss das Tatgericht erörtern, warum der Täter sie nicht in Betracht gezogen hat und ob dies vorwerfbar ist.

3

Die Annahme mangelnder Einsichts- oder Umsichtsfähigkeit darf nicht ohne tragfähige Feststellungen zur Ausbildung, praktischen Bewährung und konkreten Berufserfahrung des Täters getroffen werden.

4

Bei der Aufsicht über Kleinkinder kann ein gesteigertes Aufmerksamkeitsgebot gegenüber besonders gefährdeten Kindern bestehen, etwa wenn ein Kind neu in der Gruppe ist und noch keine Bindung an Aufsichtspersonen oder Kindergruppe entwickelt hat.

Vorinstanzen

Landgericht Arnsberg, 15. März 1962

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ████ aus ███, die Kindergärtnerin Margarete, geboren █████████ 1937 in ██, wegen fahrlässiger Tötung

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 31. August 1962, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Bortzler als beisitzende Richter,

in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt bei der Verkündung, Landgerichtsrat als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███

Tenor

Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Eheleute Alois und Maria ███████████████, Nebenkläger, wird das Urteil des Landgerichts in Arnsberg vom 15. März 1962 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

I.

Die Angeklagte, eine ausgebildete Kindergärtnerin, wurde im Juli 1958 im Kindergarten der katholischen Kirchengemeinde St. Petri in ███████████ angestellt. Vom Dezember 1958 bis Juli 1961 war sie Leiterin dieses Kindergartens. Am 16. Juni 1961 nachmittags unternahm sie in Begleitung einer Kinderpflegerin und einer Helferin mit 40 drei- bis sechsjährigen Kindern ihres Kindergartens einen Spaziergang. Dabei sonderte sich das dreijährige Mädchen Gabriele ███ von der Kinderschar ab, ohne dass die Angeklagte oder eine ihrer beiden Begleiterinnen es merkte, geriet in einen Zuflussgraben der Röhr (eines Nebenflusses der Ruhr) und ertrank darin.

In der Anklage war der Vorwurf gegen die Angeklagte erhoben worden, sie habe durch schuldhafte Vernachlässigung ihrer Aufsichtspflicht während des Spaziergangs ermöglicht, dass die kleine Gabriele ███ den Anschluss verlor und den Tod fand. Die Strafkammer hat sie von diesem Vorwurf freigesprochen. Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen der Staatsanwaltschaft und die der Nebenkläger, der Eltern des toten Kindes. Beide Rechtsmittel sind auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützt, das der Staatsanwaltschaft auch auf einen vermeintlichen Verfahrensverstoß. Die Rechtsmittel müssen zur Aufhebung des Urteils führen.

II.

1. Die Strafkammer hat folgende Einzelheiten über den Geschehensablauf festgestellt: Unmittelbar vor dem Spaziergang hatte die Angeklagte die Kinder ermahnt, in geordneter Zweier- oder Dreierreihe hintereinander zu gehen, und beim Abzählen der Kinder festgestellt, dass es genau 40 waren. Die kleine Gabriele ███ besuchte den Kindergarten erst kurze Zeit und hatte noch nicht den rechten Kontakt zu den anderen Kindern und den Kindergärtnerinnen gefunden. An jenem Nachmittag nahm sie erstmals an einem Spaziergang der Kinder teil. Dabei ging die Angeklagte als Führerin den Kindern voraus, in der Mitte des Zuges hielt die 22-jährige Kinderpflegerin ███ und am Ende die 20-jährige Helferin ███ Aufsicht. Der Weg führte sie aus Neheim-Hüsten hinaus in Richtung Herdringen, wo sie den dortigen Schlosspark aufsuchen wollten. Nach Passieren eines die Röhr überquerenden Fußgängerstegs wanderten sie zunächst die Röhr entlang durch ein Waldstück, aus dem sie von der Röhr weg auf das freie Gelände eines Golfplatzes gelangten. Dort ließen die Kindergärtnerinnen die Kinder sich aus der bisherigen Gehordnung in einem Umkreis von 10 bis 15 m verteilen. Nach Wiederherstellung der früheren Ordnung setzte die Angeklagte mit den Kindern und den beiden anderen Kindergärtnerinnen den Spaziergang auf Herdringen zu fort. Sie unterließ es dabei, sich zuvor durch Nachzählen der Kinder von deren Vollzähligkeit zu überzeugen. So blieb das Kind Gabriele ███ unbemerkt an dieser Stelle zurück. Während die Kindergruppe mit ihren Führerinnen sich bereits etwa 300 m entfernt hatte, spielte Gabriele ███ noch neben dem Weg, den die anderen weitergegangen waren, im Gras hinter einem Sandhaufen am Rande des Golfplatzes und ging später die Böschung zur Röhr hinab. In deren Obergraben wurde die Leiche des ertrunkenen Kindes nach etwa einer Woche aufgefunden.

2. Nach der Überzeugung der Strafkammer hat die Angeklagte zwar „objektiv“ pflichtwidrig gehandelt, als sie es unterließ, vor Fortsetzung des Spaziergangs auf dem freien Gelände des Golfplatzes die Kinder wenigstens kurz nachzuzählen und sich davon zu vergewissern, dass keines fehlte. Hierzu sei die Angeklagte deshalb verpflichtet gewesen, weil die Kinder die vorher eingehaltene Wanderordnung aufgelöst und sich in einem Umkreis am Waldesrand verteilt hatten. Dieses Versäumnis der Angeklagten sei ursächlich für den Tod des Kindes gewesen. Denn andernfalls hätte die Angeklagte das Fehlen der Gabriele ███ entdeckt; die sofort eingeleitete Suche nach ihr würde zum Auffinden des Kindes geführt haben, da es sich zu dieser Zeit noch am Waldessaum aufhielt.

Die Strafkammer meint jedoch, nicht sicher feststellen zu können, „dass die Angeklagte hinreichende Kenntnisse und Fähigkeiten, insbesondere ausreichende Berufsausbildung und Berufserfahrung im Umgang mit kleinen Kindern besitze, um ihr die nach objektiven Maßstäben vom Standpunkt einer überaus erfahrenen Kindergärtnerin bemessene Pflichtwidrigkeit als persönliches Verschulden zur Last legen zu können“ (UA S. 7). Aus ihren Feststellungen ergibt sich zur Vorbildung und praktischen Berufserfahrung der Angeklagten folgendes: An Ostern 1954 verließ sie im Alter von etwa 17 Jahren mit der Oberschulreife das Nachengymnasium in Arnsberg, war dann 1 Jahr lang als Haushaltspraktikantin und danach 1 weiteres Jahr als Praktikantin in einem Kindergarten in Arnsberg tätig. Von Ostern 1956 bis Ostern 1958 besuchte sie die Frauenfachschule für Kindergärtnerinnen und Hortnerinnen in Köln, wo sie die Fachprüfung ablegte. Im Juli 1958 wurde sie als Kindergärtnerin in dem Kindergarten angestellt, dessen Leitung sie von Dezember 1958 bis Juli 1961 nach dem Ausscheiden der früheren Leiterin, einer Ordensschwester, innehatte. Dort musste sie, unterstützt von den erwähnten beiden anderen Kindergärtnerinnen, etwa 100 Kinder zwischen 3 und 6 Jahren betreuen.

Die Strafkammer meint, die praktische Ausbildung der Angeklagten, einer noch „unausgereiften Persönlichkeit“, die in der Hauptverhandlung den Eindruck „jugendlicher Überheblichkeit“ gemacht habe, sei für die verantwortungsvolle Stellung der Leiterin eines Kindergartens, die sie „bemerkenswert früh im Alter von 21 Jahren erlangt habe, zu kurz gewesen. Die Strafkammer hegt daher „erhebliche Zweifel an einer für den Schuldspruch erforderlichen Reife, Einsichtsfähigkeit und Umsichtigkeit der Angeklagten im Umgang mit Kleinkindern“. Die Angeklagte sei weder in ihrem Praktikantenjahr als Kindergärtnerin, noch während der Jahre ihrer theoretischen Ausbildung nachdrücklich auf die Notwendigkeit hingewiesen worden, „die Kinder bei einem Spaziergang von Zeit zu Zeit je nach Situationen durchzuzählen“. Nicht widerlegt habe ihre Einlassung werden können, sie habe nicht gewusst, dass ein Kleinkind, das sich von der Gesellschaft anderer absetzt, sich dann still verhalte; ihre Erfahrung gehe vielmehr dahin, dass ein Kleinkind, das sich einmal abgesondert habe, sich von selbst bemerkbar mache, weil es das Alleinsein fürchte. Zwar komme es, was die in Umgang mit Kleinkindern erfahrenen drei weiblichen Sachverständigen in der Hauptverhandlung überzeugend bekundet hätten, auch bei dreijährigen Kindern vor, dass sie sich bewusst von der Gruppe entfernen und sich dann still verhalten. Jedoch habe nach Überzeugung der Strafkammer, die auch insoweit einer der vernommenen Sachverständigen folge, die kurze praktische Ausbildung der Angeklagten nicht ausgereicht, „eine Anfängerin hinreichend mit der verschiedenartigen charakterlichen Veranlagung von Kleinkindern und deren oftmals spontanem und unmotiviertem Verhalten vertraut zu machen“. „Eine Anfängerin könne diese praktische Erfahrung nur in jahrelanger Tätigkeit, und zwar in der Regel nur unter der Leitung einer erfahrenen und umsichtigen Kindergärtnerin erlangen“. Durch eine theoretische Ausbildung, auch durch ein längeres selbständiges Arbeiten eines jungen Menschen, könne wegen der erfahrungsgemäß geringeren Einsichtsfähigkeit die erforderliche Erfahrung nicht gesammelt werden.

III.

Die Ausführungen der Strafkammer begegnen in mehrfacher Hinsicht rechtlichen Bedenken.

1. Sie hat bei ihrer rechtlichen Würdigung den Umstand nicht erörtert und ihm deshalb möglicherweise keine rechtliche Bedeutung beigemessen, dass das von der Angeklagten unterlassene Nachzählen der von ihr geführten Kinderschar keine schwierige oder fernliegende Maßnahme war, an die zu denken ein hohes Maß an Überlegung oder eine lange Erfahrung im Umgang mit Kindern erforderte. Diese Vorsichtsmaßregel lag vielmehr recht nahe, da die vorherige geregelte Ordnung des Kinderzugs für eine gewisse, wenn auch kurze Zeit nach Erreichen des Geländes am Golfplatz aufgelöst worden war und die Kinder, die vorher an der Spitze, in der Mitte und am Ende ihres Zuges genügend beaufsichtigt waren, nun in loser Ordnung sich in einem Umkreis verteilt hatten. So wie die Angeklagte zu Hause vor Antritt des Spaziergangs die Zahl der Kinder feststellte, womit sie offenbar selbst ihre Erkenntnis von der Richtigkeit und Notwendigkeit solchen Verhaltens bekundete, bot sich die Dringlichkeit, das Nachzählen vor der Fortsetzung des Spaziergangs am Waldesrand zu wiederholen, geradezu an. Es hätte nahegelegen zu erörtern, warum die Angeklagte nicht diesen naheliegenden Gedanken hätte erwägen müssen.

2. Nach den Feststellungen der Strafkammer überragte die Angeklagte das Durchschnittsmaß an schulischer Ausbildung in ihrem Fach ganz erheblich. Auch ihre praktischen Erfahrungen waren nicht die einer Anfängerin. Sie hatte die Leitung des Kindergartens nahezu drei Jahre inne und davor ein einjähriges Praktikum in einem anderen Kindergarten durchgemacht. Sie besaß demnach reichlich Gelegenheit, Erfahrungen mit Kleinkindern und ihren Gepflogenheiten zu sammeln und auch deren Eigenheiten kennenzulernen.

Selbst wenn man ihr persönlich keinen Vorwurf daraus sollte machen dürfen – ein allerdings recht weitgehendes Zugeständnis –, dass sie in ihrer bisherigen Praxis als Kindergärtnerin noch kein Kleinkind kennengelernt habe, das nach bewusster oder unbewusster Absonderung von einer Gruppe still bleibt, anstatt, was die Regel sein mag, sich zu regen, so ist doch für eine ausgebildete Kindergärtnerin im Alter der Angeklagten von immerhin zur Tatzeit 24 Jahren auch ohne solche Erfahrung die Möglichkeit, dass es in Abweichung von der Norm solche Kinder geben kann, nicht so abseitig, dass eine Kindergärtnerin von auch nur durchschnittlicher Erkenntnisfähigkeit nicht daran hätte denken sollen.

In diesem Zusammenhang fehlen Feststellungen über das Maß der Bewährung der Angeklagten während ihres einjährigen Praktikums im Kindergarten in Arnsberg und über ihre Leistungen während des zweijährigen Besuchs der Frauenfachschule in Köln, während der fünf Monate praktischer Tätigkeit unter der Leitung der Ordensschwester Gertrud und insbesondere über ihre Erfahrungen während der über zwei Jahre dauernden selbständigen Leitung des Kindergartens in ████████████.

3. Schon die bisherigen Feststellungen der Strafkammer rechtfertigen nicht die wiederholte Hervorhebung im Urteil des Landgerichts, bei der Angeklagten habe es sich um eine „Anfängerin“ gehandelt, die nicht über das erforderliche praktische Wissen verfügt habe. Die Strafkammer wird ferner klären müssen, ob der Angeklagten bewusst war oder hätte bewusst werden können, dass bei dem Kind Gabriele ███, das erst kurze Zeit den Kindergarten besuchte und noch nicht die wünschenswerte innere Beziehung zu den übrigen Kindern und den Aufsichtspersonen gefunden hatte, die Gefahr der Vereinsamung und Absonderung bestand, und schließlich, ob die Angeklagte nicht deshalb ihr besonderes Augenmerk gerade diesem Kinde hätte zuwenden müssen.

4. Auf die verfahrensrechtliche Rüge der Staatsanwaltschaft, die Strafkammer sei, weil mit zwei Hilfsrichtern als Beisitzern, nicht ordnungsmäßig besetzt gewesen, braucht nicht eingegangen zu werden, zumal da in der neuen Hauptverhandlung gemäß § 29 des inzwischen in Kraft getretenen Deutschen Richtergesetzes vom 8. September 1961 nicht mehr als ein Richter auf Probe oder ein Richter kraft Auftrags oder ein abgeordneter Richter mitwirken darf.

Krumme Sauer Rotberg

Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen ist beurlaubt und kann deshalb nicht unterschreiben.

Rotberg