Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung der Diebstahlverurteilung, Bestätigung der Untreue und Urkundenunterdrückung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 271/59
Datum
09.10.1959
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Leiter der Schrottverwertung einer Handelsgesellschaft wurde wegen fortgesetzter Untreue, fortgesetzter Urkundenunterdrückung und zugleich wegen Diebstahls verurteilt. Der BGH hebt die Verurteilung wegen Diebstahls im Fall II auf, weil das äußere Verhalten im Rahmen seiner Vertretungsbefugnis lag und der Einbehalt der Erlöse den Untreue- statt den Diebstatbestand erfüllt. Die übrigen Schuldsprüche bleiben bestehen; der Strafausspruch wird insoweit aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Verfügt ein Beauftragter oder Gesamtprokurist im Rahmen seiner Vertretungsbefugnis nach außen über betriebliches Vermögen und begründet rechtsgültige Verbindlichkeiten, so führt das spätere Einbehalten der Erlöse nicht zur Vollendung des Diebstahls (§ 242 StGB), sondern kann als Untreue (§ 266 StGB) zu qualifizieren sein.

2

Die Vernichtung oder Unterdrückung von Rechnungsbelegen und Wiegekarten, die als Belege über Zahlungsein- und -ausgänge dienen, kann den Tatbestand der Urkundenunterdrückung (§ 274 StGB) erfüllen.

3

Hat die Strafkammer mehrere Straftatbestände festgestellt und stellt die Revision fest, dass ein Tatbestand nicht erfüllt ist, so ist der Schuldspruch entsprechend zu berichtigen; das Revisionsgericht kann nach § 354 Abs. 1 StPO den Schuldspruch selbst ändern.

4

Beeinträchtigt ein aufgrund nachträglicher Änderung wegfallender Schuldspruch die Strafzumessung, ist der gesamte Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung über Strafe und Kosten an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht in [REDACTED], 14. November 1958

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den am ███ geborenen Kurt ███ in [REDACTED] wegen Untreue u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Oktober 1959, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Rothberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Hoepner, Bundesrichter Pr. Flitner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt [REDACTED] in der Verhandlung; bei der Verkündung Landgerichtsrat Dr. [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in [REDACTED] vom 14. November 1958 dahin abgeändert, dass seine Verurteilung wegen tateinheitlich begangenen Diebstahls im Fall II entfällt, im Übrigen die Revision verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird das Urteil zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Untreue in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit fortgesetztem Diebstahl und fortgesetzter Urkundenunterdrückung, zu einer Gesamtstrafe von neun Monaten Gefängnis und zu Geldstrafen verurteilt und die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt.

Die Revision rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie hat zum Teil Erfolg.

Zum Fall II:

Der Angeklagte leitete von Anfang 1948 bis Juni 1955 die Einkaufsabteilung der offenen Handelsgesellschaft █████ & ██ in [REDACTED], die Anfang 1951 in die Kommanditgesellschaft [REDACTED] & Co. umgewandelt wurde. Gegenstand des Unternehmens war nach dem Gesellschaftsvertrag u. a. „der Betrieb eines Werks für Eisen- und Blechwarenverarbeitung sowie der Handel mit den hergestellten Gegenständen und sonstigen fabrikationsähnlichen Erzeugnissen“.

Er hatte ein Mitspracherecht in der Betriebsführung und seit 1951 Gesamtprokura. Ihm unterstand auch mit eigener Entscheidungsbefugnis die Verwertung des im Betrieb anfallenden Schrotts. Er verhandelte selbständig und mit verbindlicher Wirkung für die Firma mit den Abnehmern des Schrotts.

Von 1950 bis 1954 verkaufte der Angeklagte waggonweise Schrott im Namen der Firma, aber für eigene Rechnung, und verbrauchte den Erlös von insgesamt 28.000 DM für sich; nur ein geringer Teil wurde für Spesen im Interesse der Firma verwandt. Die über diese Lieferungen im Betrieb ausgestellten Wiegekarten, Lieferscheine und Rechnungen nahm er an sich und verhinderte so die Eintragung der Lieferungen in das Rechnungsausgangsbuch, auf Grund dessen allein der Bingang des Kaufpreises nachgeprüft zu werden pflegte. Mit den Rechnungen suchte er die Abnehmer auf, kassierte dort den Betrag und behielt ihn für sich. Danach vernichtete er die Rechnungsdurchschriften und Wiegekarten.

Auf Grund dieses Sachverhalts hat die Strafkammer den Angeklagten zutreffend wegen fortgesetzter Untreue zum Nachteil des ihn beschäftigenden Betriebes in Tateinheit mit fortgesetzter Urkundenunterdrückung (§ 274 StGB) verurteilt.

Dagegen kann seine Verurteilung wegen tateinheitlich begangenen fortgesetzten Diebstahls nicht bestehen bleiben.

Die Strafkammer meint, der Angeklagte habe den Schrott der Firma „dadurch weggeschafft, dass er ihn zum Versand brachte“.

Dabei übersieht sie, dass sich diese Anordnung des Angeklagten als des mit eigener Entscheidungsbefugnis ausgestatteten Leiters der Schrottverwertung äußerlich durch nichts von seiner ordnungsgemäßen Tätigkeit im Interesse des Betriebes unterschied und überdies der Erfüllung von Verbindlichkeiten diente, die er als bevollmächtigter Vertreter der Kommanditgesellschaft in deren Namen rechtsgültig abgeschlossen hatte. Dass er sich schon bei Begründung dieser Verbindlichkeiten vorgenommen hatte, den Erlös in die eigene Tasche zu stecken, macht sein Tun nicht zum Diebstahl, sondern gehört allein zum Missbrauchstatbestand des § 266 StGB, den das Landgericht zutreffend als verwirklicht angesehen hat.

Die danach erforderliche Änderung des Schuldspruchs nimmt das Revisionsgericht in sinngemäßer Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst vor. Sie führt zur Aufhebung des Strafausspruchs zum Fall II, weil das Landgericht strafschärfend berücksichtigt hat, dass der Angeklagte „im Fall II durch seine Tat mehrere Strafgesetze verletzt hat“.

2. Zum Fall I ist der Schuldspruch Rechtsfehler zu Ungunsten des Angeklagten nicht zu erkennen.

Dagegen ist nach dem Wortlaut der Strafzumessungsgründe nicht auszuschließen, dass die Höhe der Strafe auch wegen dieses Falles durch den erörterten Rechtsfehler beeinflusst worden ist. Daher muss das Urteil im ganzen Strafausspruch aufgehoben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung an das Landgericht zurückverwiesen werden.

[Unterschriften:]

SauerKrummeHoepner
RothbergFlitner