Treffer
BGH Beschluss

Zur Anwendbarkeit des § 18 StPO im OWG-Verfahren und örtliche Zuständigkeit

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 271/53
Datum
20.05.1953
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
In einem Bußgeldverfahren nach dem OWG stellte der BGH fest, dass die allgemeinen Verfahrensgrundsätze der StPO entsprechend Anwendung finden. Insbesondere ist § 18 StPO anzuwenden, sodass die örtliche Zuständigkeit keine echte Prozessvoraussetzung ist. Ihre Prüfung im Rechtsbeschwerdeverfahren setzt eine Verfahrensrüge voraus. Fehlt diese, liegt kein Vorlegungsgrund nach § 121 Abs. 2 GVG vor und die Sache wurde zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die allgemeinen Verfahrensgrundsätze der StPO gelten entsprechend für Verfahren nach dem OWG, wenn das OWG auf die StPO verweist.

2

§ 18 StPO ist auf OWG-Verfahren anzuwenden; daraus folgt, dass die örtliche Zuständigkeit keine echte Prozessvoraussetzung ist.

3

Die Überprüfung der örtlichen Zuständigkeit im Rechtsbeschwerdeverfahren nach § 56 OWG setzt eine entsprechende Verfahrensrüge voraus.

4

Fehlt eine solche Verfahrensrüge, kann das Rechtsmittelgericht die örtliche Zuständigkeit nicht von Amts wegen prüfen und begründet dies keinen Vorlegungsgrund nach § 121 Abs. 2 GVG.

Rubrum

Beschluss

In der Bußgeldsache gegen ███████ in █████, den Heilgehilfen Ferdinand Post ████, wegen Preisverstoßes hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung des Oberbundesanwalts in der Sitzung vom 20. Mai 1953

Tenor

Die Sache wird an das Oberlandesgericht in Hamm zurückgegeben.

Gründe

Die dem Vorlegungsbeschluss zugrunde liegende Auffassung des Oberlandesgerichts, dass der Grundsatz des § 18 StPO bei der besonderen Ausgestaltung des Verfahrens in dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten hier keine Anwendung finden könne, geht fehl. Angesichts der zahlreichen, auf die StPO verweisenden Bestimmungen des OWG kann es nicht zweifelhaft sein, dass die allgemeinen Verfahrensgrundsätze der StPO auch für das Verfahren nach diesem Gesetz gelten. Demgemäß geht denn auch das Oberlandesgericht selbst von dem – wenngleich hier zu Unrecht angewendeten – Grundsatze der StPO aus, dass Prozessvoraussetzungen in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen sind.

Aus der somit entsprechend anzuwendenden Vorschrift des § 18 StPO ergibt sich, dass die örtliche Zuständigkeit keine echte Prozessvoraussetzung ist, sondern auch im Rechtsbeschwerdeverfahren nach § 56 OWG nur unter der Voraussetzung einer entsprechenden Verfahrensrüge geprüft werden kann. Da es an einer solchen im vorliegenden Falle fehlt, hatte das Oberlandesgericht keine rechtliche Handhabe, die Frage der örtlichen Zuständigkeit des Amtsgerichts Arnsberg überhaupt zu untersuchen. Hängt demnach die Entscheidung des Oberlandesgerichts in der Sache von der örtlichen Zuständigkeit des Amtsgerichts nicht ab, so ist hinsichtlich der Streitfrage über die örtliche Zuständigkeit ein Vorlegungsgrund im Sinne des § 121 Abs. 2 GVG nicht gegeben.