Revision teilweise erfolgreich: Aufhebung des Einzel- und Gesamtstrafenausspruchs bei Totschlagsvorwurf
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 270/92
- Datum
- 30.07.1992
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Strafzumessung ist zu prüfen, ob eine einschlägige Strafrahmenmilderung (z. B. nach § 13 Abs. 2 StGB) in Betracht kommt; eine unterbliebene Auseinandersetzung hiermit macht den Einzelstrafenaufsspruch rechtsfehlerhaft.
Der Tatrichter hat Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten zu treffen; macht der Angeklagte keine Angaben, sind diese erforderlichenfalls aus vorhandenen Aktenstücken zu ermitteln oder durch Vernehmung Dritter in die Hauptverhandlung einzuführen.
Hat die Aufhebung eines Einzelstrafen Einfluss auf die Gesamtstrafe, ist auch der Ausspruch über die Gesamtstrafe aufzuheben, wenn die Feststellungen oder die Rechtsanwendung zu einer anderen Gesamtstrafbildung führen können.
Fehlen strafzumessungsrelevante Erwägungen oder persönliche Feststellungen, kann nicht ausgeschlossen werden, dass eine mildere Rechtsfolge hätte verhängt werden können; dies rechtfertigt Aufhebung und Zurückverweisung zur neuen Entscheidung.
Vorinstanzen
Landgericht Passau, 13. Februar 1992
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 270/92 vom 30. Juli 1992 in der Strafsache gegen Ff Hubert ███ BC, geboren am ███ 1958 in ███ wegen versuchten Totschlags u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 30. Juli 1992 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Passau vom 13. Februar 1992 mit den Feststellungen aufgehoben
1. im Einzelstrafausspruch wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort,
2. im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht beim Landgericht Deggendorf zurückverwiesen.
III. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Nachdem der Senat das erste in dieser Sache ergangene Urteil in vollem Umfang aufgehoben hatte, hat das Landgericht den Angeklagten nunmehr wegen fahrlässiger Körperverletzung und wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist von einem Jahr und vier Monaten festgesetzt.
Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung materiellen Rechts.
Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.
Soweit sich die Revision gegen den Schuldspruch und den Einzelstrafausspruch wegen fahrlässiger Körperverletzung richtet, ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Dagegen kann die wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort verhängte Einzelstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten Freiheitsstrafe nicht bestehen bleiben:
Das Landgericht ist von dem nach §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 212 Abs. 1 StGB ausgegangen; es hat demnach eine nicht sehr erheblich über der Mindeststrafe von zwei Jahren liegende Einzelstrafe festgesetzt. Die Urteilsgründe befassen sich jedoch nicht mit der Frage, ob der gefundene Strafrahmen nicht weiter gemäß § 13 Abs. 2 StGB gemindert werden kann, womit sich eine Mindeststrafe von nur noch sechs Monaten ergeben würde. Auf eine Auseinandersetzung mit dieser Vorschrift konnte hier nicht verzichtet werden; denn das Landgericht hat im Anschluss an die Ausführungen des Senats in der zuvor in dieser Sache zuerst ergangenen Entscheidung vom 7. November 1991 (NStZ 1992, 125) - zutreffend ausgeführt, dass für den Angeklagten keine psychologisch vergleichbare Hemmschwelle wie vor einem Tötungsvorsatz bei positivem Tun bestanden habe. Dies machte aber auch eine Auseinandersetzung
mit der möglichen Strafrahmenmilderung nach § 13 Abs. 2 StGB erforderlich. Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht bei Prüfung dieser Vorschrift zu deren Anwendung und damit zu einer weiteren, wesentlichen Strafrahmenverschiebung gekommen wäre; dies hätte zur Verhängung einer milderen Strafe führen können.
Dieser Einzelstrafausspruch kann aber auch deswegen keinen Bestand haben, weil das Landgericht keine Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten getroffen hat. Wie der Bundesgerichtshof schon mehrfach betont hat, ist der Tatrichter dieser Verpflichtung nicht bereits deswegen enthoben, weil der Angeklagte - wie hier - insoweit keine Angaben gemacht hat. In einem solchen Fall muss der Tatrichter vielmehr versuchen, auf anderem Wege ein Bild von der Persönlichkeit des Angeklagten zu gewinnen (BGH NStZ 1991, 231 BGHR StPO § 267 Abs. 3 Satz 1 Strafzumessung 10; BGHR StGB § 46 Abs. 2 Vorleben 15). Anhaltspunkte ergaben sich hier ohne weiteres aus dem ersten in dieser Sache ergangenen Urteil. Die dort auf UA 32 bis 34 getroffenen Feststellungen hätten dem Angeklagten vorgehalten werden können; falls er auch dazu keine Erklärung abgegeben hätte, hätten sie durch Vernehmung seiner Lebensgefährtin, seiner Arbeitgeber usw. in die Hauptverhandlung eingeführt werden können. Dieser Mangel berührt allerdings nicht den - milden - Einzelstrafausspruch wegen fahrlässiger Körperverletzung und den Maßregelausspruch: In Anbetracht der rechtlich zutreffenden Erwägungen des Landgerichts hierzu (UA 33/35 und UA 37/39) schließt der Senat aus, dass eine nähere Feststellung der persönlichen Verhältnisse des Angeklagten insoweit zur Festsetzung anderer Rechtsfolgen geführt hätte.
Die Aufhebung des einen Einzelstrafausspruchs hat die Aufhebung der Gesamtstrafe zur Folge. Diese hätte aber auch deswegen nicht bestehen bleiben können, weil das Landgericht nach den Urteilsgründen (UA 37) die höchste Einzelstrafe nur geringfügig erhöhen wollte, tatsächlich jedoch die höchstmögliche Gesamtstrafe verhängt hat (vgl. §§ 54 Abs. 2 Satz 2, 39 StGB).
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