Revision: Unklare Bewertung von Heimtücke und Schuldminderung – Aufhebung und Rückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 270/90
- Datum
- 26.07.1990
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Heimtückisch im Sinne des § 211 Abs. 2 StGB handelt, wer in feindlicher Willensrichtung die Arg- und Wehrlosigkeit eines Menschen bewusst zur Tötung ausnutzt; dies muss durch klare Feststellungen zum Tatzeitpunkt belegt sein.
Bei mehrdeutigen oder unterschiedlichen Tatgestaltungen hat das Gericht auch die – dem Angeklagten günstigere – Alternative in seine rechtliche Würdigung einzubeziehen; das Unterlassen naheliegender Erwägungen kann rechtsfehlerhaft sein.
Die Frage einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit (§ 21 StGB) ist unter Berücksichtigung alkoholischer Beeinflussung und kurzfristig aufgebauter Affekte eingehend zu prüfen; erhaltene Leistungsfähigkeit oder Erinnerungsvermögen schließt eine erhebliche Verminderung des Hemmungsvermögens nicht aus.
Bei widersprüchlichen psychologischen und psychiatrischen Gutachten soll das Gericht zur Entscheidung ein Obergutachten einholen, wenn die Gutachtenlage für die entscheidungserhebliche Würdigung erheblich ist.
Vorinstanzen
Landgericht Hagen, 26. Januar 1990
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
4 StR 270/90 in der Strafsache gegen K ██ ████ aus L█████████████████, dort geboren am Martin C————) 1967, zur Zeit in Haft, wegen Mordes
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. Juli 1990, an der teilgenommen haben: Vizepräsident des Bundesgerichtshofs Salger als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Goydke Dr. Meyer-Goßner Steindorf Dr. Blauth als beisitzende Richter, Staatsanwalt █████ in der Verhandlung, Staatsanwältin █████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. ███ aus L█████████████████ Rechtsanwalt Dr. ███ aus K█████████████████ als Verteidiger, Justizangestellte [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hagen vom 26. Januar 1990 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
I. Der Angeklagte, ein zur Tatzeit 21 Jahre alter Posthauptschaffner, half seit dem Jahre 1987 in seiner Freizeit dem damals 49 Jahre alten Gastwirt ████████ häufig in dessen Gaststätte aus. Auf Annäherungsversuche des homosexuell veranlagten Gastwirts ging er nicht ein. Um die Jahreswende 1988/89 lernte er die 17jährige Tanja █████ kennen. Zwischen beiden entwickelte sich ein intensives Liebesverhältnis. Dies führte dazu, dass der Angeklagte nicht mehr in dem selben Maße in der Gastwirtschaft aushalf wie zuvor. Der Gastwirt war über diese Entwicklung verärgert und machte dem Angeklagten häufig Vorhaltungen, da er wegen Tanja seine Freunde vernachlässige (UA 10). So geschah es auch bei einem Gespräch unter vier Augen in der Nacht vom 27. zum 28. April 1989 in der Gaststätte. ████████, der angetrunken war, äußerte gegenüber dem Angeklagten, seine Freundin sei "die größte Nutte von ██████████". Der Angeklagte fühlte sich dadurch und durch andere abfällige Bemerkungen über Tanja (UA 18) in seiner Ehre angegriffen und empfand sie ebenfalls als Beleidigung seiner Freundin, die er sehr liebte. Er unterdrückte jedoch, wie es seiner charakterlichen Veranlagung entspricht, zunächst seinen Ärger und verließ die Gaststätte, um nach Hause zu gehen. Auf seinem Weg stieß der innerlich empörte und von Rachegedanken gegenüber ██████ beherrschte Angeklagte gegen 3 Uhr morgens auf eine im Boden steckende Eisenstange, die er an sich nahm. Spontan fasste er den Entschluss zurückzukehren. Er vermutete, dass sich der Gastwirt bereits in einem Nebenraum der Gaststätte auf einer Liege zum Schlafen niedergelegt hatte und versuchte deshalb, durch ein Fenster in diesen Raum einzusteigen. Nach mehrmaligen Versuchen gelang ihm das. Er schlug mit der Eisenstange fünfmal auf den Kopf des Schlafenden ein, wodurch er seine Aggression und Wut abreagierte. Die Schläge führten zum Tod des ███████.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.
II. Das Rechtsmittel hat Erfolg. Die Sachrüge greift durch, so dass es eines Eingehens auf die Verfahrensbeschwerden nicht bedarf.
Das Schwurgericht ist zu der Auffassung gelangt, der Angeklagte habe "heimtückisch" im Sinne von § 211 Abs. 2 StGB gehandelt (UA 44). Nähere Darlegungen hierzu lässt das Urteil im Rahmen der rechtlichen Würdigung vermissen.
Heimtückisch handelt, wer in feindlicher Willensrichtung die Arg- und Wehrlosigkeit eines Menschen bewusst zur Tötung ausnutzt (ständ. Rechtsprechung, BGHSt 32, 382, 383 f.; 33, 363, 364 f.; BGHR StGB § 211 Abs. 2 Heimtücke 9). Dazu gehört, dass er sich der tatsächlichen Umstände, welche die Tötung zu einer heimtückischen machen, in der Weise bewusst gewesen ist, dass er sie in ihrer Bedeutung für die Tat erfasst hat, sich darüber im klaren ist, einen durch seine Ahnungslosigkeit gegenüber einem Angriff schutzlosen Menschen zu überraschen (BGHR StGB § 211 Abs. 2 Heimtücke 2). Das Opfer muss in der unmittelbaren Tatsituation, d.h. bei Beginn des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs, arglos gewesen sein (BGHR aaO mit weiteren Nachweisen).
Die Feststellungen des Schwurgerichts zu dem Zeitpunkt, in dem der Angeklagte den Tötungsvorsatz gefasst hat, sind mehrdeutig. Sie lassen besorgen, dass das Landgericht nicht die dem Angeklagten jeweils günstigste Gestaltung seiner rechtlichen Bewertung zugrunde gelegt hat.
Die Schwurgerichtskammer hat ausgeführt, dass der Angeklagte, als er die Eisenstange an sich genommen hatte, mit dieser dem Gastwirt, der wenige Minuten zuvor die Freundin schwer beleidigt hatte ("größte Nutte von ███████████"), "eine verpassen", ihn zu diesem Zeitpunkt damit "zumindest" körperlich verletzen wollte (UA 20). Danach ist nicht ausgeschlossen, dass der Angeklagte bereits zu diesem Zeitpunkt die Tötung des Gastwirts ins Auge gefasst hatte, zumal die Art des ausgesuchten "Rachewerkzeugs" eine schwerwiegende Tatfolge erwarten ließ. Entsprechendes gilt für den Zeitpunkt des Einsteigens in die Wohnung, in dem der Angeklagte wiederum "möglicherweise" noch keinen Tötungsvorsatz gefasst hatte (UA 21). Nach dem gewaltsamen, starken Lärm verursachenden Eindringen in die Wohnung fasste der Angeklagte angesichts des schlafenden Opfers "spätestens jetzt" (UA 25) den Tötungsvorsatz.
Wenn die Strafkammer von einem früher gefassten Tötungsvorsatz ausgegangen wäre, hätte sich dies möglicherweise zu Gunsten des Angeklagten auswirken können. Dieser war durch die Beleidigung seiner Freundin durch ██████ empört, er war affektiv aufgeladen und hochgradig erregt (UA 32). Innerhalb weniger Minuten kann dies mit dem Ergreifen der Eisenstange zu dem Entschluss geführt haben, in die Gaststätte zurückzukehren und den Gastwirt zu töten. Ein solcher Entschluss kann auch noch vor dem Einsteigen in den Wohn- und Schlafraum des Gastwirtes gefasst worden sein. In einem solchen Fall wäre dann der Angeklagte, allein von Wut und Rache getrieben, unter Verursachung beträchtlichen Lärms, der durch das Zerschlagen der Fensterscheibe entstand, in das Zimmer eingestiegen, in dem ███████ schlief. Ein solches Verhalten könnte gegen die Annahme sprechen, dass er die Argund Wehrlosigkeit des Gastwirtes, mit der er in Anbetracht des verursachten Lärms nicht mehr rechnen konnte, für sein Vorhaben bewusst ausnutzen wollte, auch wenn er zutreffend vermutet hatte, dass sich der Gastwirt inzwischen schlafen gelegt hatte und objektiv gesehen "die Durchführung seiner Tat durch den Schlaf seines Opfers erleichtert wurde" (UA 32). Dabei darf das Zusammenwirken von nicht unerheblichem Alkoholgenuss (um 2‰) und gesteigerter Aggression nicht außer acht gelassen werden. Da die Strafkammer sich in ihren Erörterungen auf den unmittelbar vor dem Zuschlagen ("spätestens jetzt") gefassten Tötungsvorsatz beschränkt, hat sie naheliegende abweichende Tatgestaltungen nicht in ihre Erwägungen miteinbezogen. Das ist, wie ausgeführt, nicht rechtsfehlerfrei.
Dieser Mangel kann sich auch auf die Bewertung des Schweregrades der affektiven Erregung des Angeklagten ausgewirkt haben. Das Schwurgericht hat nämlich eine affektbedingte Bewusstseinsstörung im Sinne von § 21 StGB verneint. Es hat sich hierbei der Auffassung der von ihm gehörten psychologischen Sachverständigen angeschlossen; der abweichenden Meinung des psychiatrischen Sachverständigen ist es nicht gefolgt. Die Begründung, die das Landgericht gibt, ist jedoch nicht nachvollziehbar. Für die Prüfung, ob eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit bei dem Angeklagten zur Tatzeit vorgelegen hat, spielt einerseits der erhebliche Alkoholgenuss und andererseits der innerhalb kurzer Zeit aufgebaute Affekt, der zu dieser allein vom Anlass her nicht erklärbaren Tat geführt hat, eine beachtenswerte Rolle. Die Steuerungsfähigkeit kann in einem solchen Falle auch dann erheblich beeinträchtigt sein, wenn der Täter sich situationsgerecht verhält und noch feinmotorische Leistungen erbringt. Gegen letzteres könnten allerdings die zunächst fehlgeschlagenen Versuche, in den Raum einzusteigen, sprechen. Motorische Ausfälle werden nach der Rechtsprechung nur für die Annahme von Schuldunfähigkeit verlangt. Die erhebliche Verminderung des Hemmungsvermögens setzt solche motorischen Ausfälle nicht voraus. Überhaupt ist das ungestörte Leistungsverhalten kein ausreichender Beweis für ein intaktes Hemmungsvermögen (vgl. BGH in StV 1990, 302; bei Goydke DAR 1990, 243/244). Ebenso spricht erhalten gebliebenes Erinnerungsvermögen nicht gegen eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit.
Für die affektive Überlagerung des Geschehens spielen hier die konsequente Durchführung des einmal gefassten Entschlusses, der Angeklagte ließ sich auch durch mehrere Stürze nicht abhalten, und die innere Befreiung nach den fünf Schlägen auf sein Opfer eine bedeutsame Rolle. Affekte mit einer Aufbauzeit bis zu 30 Minuten einschließlich einer Abreaktion sind nichts Ungewöhnliches, zumal hier zwischen Täter und Opfer schon seit längerer Zeit eine Spannungssituation bestand (vgl. Undeutsch in Eisen, Handwörterbuch der Rechtsmedizin, Band II, S. 91, 105). Bedenkt man, dass der Angeklagte noch nie durch aggressive Ausschreitungen aufgefallen war, so kann die Einmaligkeit dieser Situation durchaus mit dem psychiatrischen Sachverständigen als eine Kurzschlusshandlung bezeichnet werden, die durch eine erhebliche Verminderung des Hemmungsvermögens ausgelöst worden ist (vgl. Venzlaff in NStZ 1988, 269). Das Urteil kann deshalb auch insoweit keinen Bestand haben.
Sollten wiederum ein psychologischer und psychiatrischer Sachverständiger für eine sachkundige Beratung herangezogen werden, so empfiehlt sich die Einholung eines Obergutachtens für den Fall, dass sich der psychologische und psychiatrische Sachverständige widersprechen.
| Salger | Meyer-Goßner | Blauth | |||
| Goydke | Steindorf |