Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen; Nachprüfbarkeit der Kokainmengenberechnung unklar

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 270/88
Datum
26.07.1988
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken ein, insbesondere zur Berechnung der Gesamtmenge von Kokainhydrochlorid. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, weil die Nachprüfung keine zuungunsten des Angeklagten wirkenden Rechtsfehler ergab (§ 349 Abs. 2 StPO). Eine konkrete arithmetische Kontrolle blieb mangels Erläuterung einer Rechengröße unprüfbar, änderte aber nichts an der rechtlichen Beurteilung, da Menge und Wirkstoffanteil mit hinreichender Sicherheit feststellen lassen, dass die Strafzumessung nicht von einer zu hohen Wirkstoffmenge ausgegangen ist.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

Ist eine im Urteil verwendete Rechengröße nicht näher erläutert, kann das Revisionsgericht die darauf gestützte arithmetische Berechnung nicht nachprüfen.

3

Fehlt die Nachprüfbarkeit einer Nebenberechnung, ist die Strafzumessung nicht zu beanstanden, sofern aus den übrigen Feststellungen zu Menge und Wirkstoffanteil mit hinreichender Sicherheit hervorgeht, dass keine zu hohe Bemessung des Wirkstoffs erfolgt ist.

4

Die Kosten des Rechtsmittels hat in der Regel die unterliegende Partei zu tragen.

Vorinstanzen

Landgericht Saarbrücken, 10. Februar 1988

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

4 StR 270/88

in der Strafsache gegen

███████, geboren am [REDACTED], zur Zeit in █████, wegen Zuhälterei u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. Juli 1988 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 10. Februar 1988 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Senat kann allerdings die Berechnung der Gesamtmenge des Kokainhydrochlorids (S. 55/56 des Urteils) nicht nachprüfen, weil das Landgericht nicht mitteilt, was unter der Rechengröße „d“ zu verstehen ist. Auf diese Berechnung kommt es jedoch ohnehin nicht an, da sich aus den Feststellungen zu Menge und Wirkstoffanteil des Kokainpulvers mit hinreichender Sicherheit ergibt, dass es bei der Bemessung der Strafe nicht von einer zu hoch angesetzten Gesamtmenge des Wirkstoffs ausgegangen ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

GoydkeSalgerJahnke
KnoblichMeyer-Goßner