Revision verworfen; Nachprüfbarkeit der Kokainmengenberechnung unklar
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 270/88
- Datum
- 26.07.1988
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).
Ist eine im Urteil verwendete Rechengröße nicht näher erläutert, kann das Revisionsgericht die darauf gestützte arithmetische Berechnung nicht nachprüfen.
Fehlt die Nachprüfbarkeit einer Nebenberechnung, ist die Strafzumessung nicht zu beanstanden, sofern aus den übrigen Feststellungen zu Menge und Wirkstoffanteil mit hinreichender Sicherheit hervorgeht, dass keine zu hohe Bemessung des Wirkstoffs erfolgt ist.
Die Kosten des Rechtsmittels hat in der Regel die unterliegende Partei zu tragen.
Vorinstanzen
Landgericht Saarbrücken, 10. Februar 1988
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 270/88
in der Strafsache gegen
███████, geboren am [REDACTED], zur Zeit in █████, wegen Zuhälterei u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. Juli 1988 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 10. Februar 1988 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Senat kann allerdings die Berechnung der Gesamtmenge des Kokainhydrochlorids (S. 55/56 des Urteils) nicht nachprüfen, weil das Landgericht nicht mitteilt, was unter der Rechengröße „d“ zu verstehen ist. Auf diese Berechnung kommt es jedoch ohnehin nicht an, da sich aus den Feststellungen zu Menge und Wirkstoffanteil des Kokainpulvers mit hinreichender Sicherheit ergibt, dass es bei der Bemessung der Strafe nicht von einer zu hoch angesetzten Gesamtmenge des Wirkstoffs ausgegangen ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
| Goydke | Salger | Jahnke | |||
| Knoblich | Meyer-Goßner |