Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen — Freispruch bei Züchtigung im Kinderheim wegen unvermeidbaren Verbotsirrtums

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 270/76
Datum
12.08.1976
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft focht den Freispruch eines Heimgeschäftsführers an, der mehrere Jungen mit dem Rohrstock züchtigte. Streitpunkt war, ob es ein gewohnheitsrechtliches Züchtigungsrecht für Erzieher gibt und ob der Angeklagte einen unvermeidbaren Verbotsirrtum geltend machen kann. Der BGH verwirft die Revision: Der Freispruch bleibt bestehen; die Aufklärungsrüge ist unzulässig.

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach bisheriger höchstrichterlicher Rechtsprechung kann das züchtigende Verhalten eines Lehrers oder Erziehers innerhalb maßvoller Grenzen durch ein Gewohnheitsrecht gerechtfertigt sein, wenn es der Aufrechterhaltung der Disziplin und dem wohlverstandenen Erziehungsinteresse dient.

2

Ein Verbotsirrtum ist unvermeidbar, wenn die Rechtslage zur Tatzeit unklar war und einschlägige Entscheidungen und die Fachliteratur ein vertretbares Verständnis der Rechtmäßigkeit nahelegten, sodass der Täter die Unrechtmäßigkeit nicht erkennen musste.

3

Auch Personen, die nicht formell als Erzieher bestellt sind, können von einem unvermeidbaren Verbotsirrtum entlastet werden, wenn die tatsächlichen Umstände (Mitwirkung an Erzieherkonferenzen, Duldung bzw. Kenntnis durch Heimleitung und Aufsichtsbehörde) einen begründeten Glauben an die Ausübung erzieherischer Befugnisse rechtfertigen.

4

Die Aufklärungsrüge in der Revision ist unzulässig, wenn nicht konkret dargelegt wird, welche weiteren Beweismittel das Tatgericht hätte erheben sollen, um beispielsweise das Bestehen eines Gewohnheitsrechts festzustellen.

Vorinstanzen

Landgericht Hagen, 7. Oktober 1975

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den Geschäftsführer Ingo ████, geboren am █████████ 1919 in ████, wegen Körperverletzung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. August 1976, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Mayr, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Börtzler, Richter am Bundesgerichtshof Hürxthal, Richter am Bundesgerichtshof Zipfel, Richter am Bundesgerichtshof Knoblich, als Beisitzende Richter, Regierungsdirektor ██████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ███████████████████████████ in der Verhandlung, Amtsinspektor █████████ bei der Verkündung als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Hagen vom 7. Oktober 1975 wird verworfen.

Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Angeklagten die Auslagen zu erstatten, die ihm im zweiten Rechtszug notwendig entstanden sind.

Von Rechts wegen

Gründe

A) 1. Das Landgericht hat festgestellt: Der Angeklagte, der zuletzt als Bürovorsteher bei einem Rechtsanwalt tätig gewesen war, wurde 1956 vom Amtsgericht Iserlohn zum Zwangsverwalter der von mehreren Wohlfahrtsverbänden gemeinsam getragenen caritativen Einrichtung "Gemeinschaftsdienst deutsche Jugend e.V." bestellt. Der Gemeinschaftsdienst unterhielt in verschiedenen Städten je ein Lehrlings- oder Kinderheim. Dem Angeklagten gelang es als Zwangsverwalter in kurzer Zeit, das wirtschaftlich bedrohte Unternehmen zu sanieren. Darauf wurde ihm 1958 angeboten, hauptamtlicher Geschäftsführer des Gemeinschaftsdienstes zu werden. Er nahm diesen Vorschlag an. Ihm oblag seitdem die geschäftliche Leitung der vom Gemeinschaftsdienst unterhaltenen Heime.

Das dem Gemeinschaftsdienst gehörende Heim ███████ in ███████, in dem der Angeklagte mit seiner Familie eine Dienstwohnung bewohnte, ist seit 1967 als Kinderheim eingerichtet. Im Heim sind schulpflichtige Kinder im Alter von 6 bis 16 Jahren untergebracht, und zwar waren es in den Jahren 1971 und 1972 bis zu 64. Bei einem Teil dieser Zöglinge handelt es sich um verhaltensgestörte, sozial geschädigte oder schwer erziehbare Kinder. Vom Heim aus besuchen die Kinder die öffentlichen Schulen in ███████.

In den Jahren 1971 und 1972 litt das Heim unter dem Fehlen qualifizierter Kindererzieher. Der Heimleiter ███ hatte nur die Befähigung zur Leitung eines Lehrlingsheimes, war aber als Kindererzieher nicht ausgebildet. Außerdem waren damals nur mehrere unzureichend ausgebildete Hilfserzieher im Heim tätig, ferner einige 17 bis 20 Jahre alte Vorpraktikanten, die als Realschulabsolventen während des Besuchs einer Fachschule ihr sog. Anerkennungsjahr ableisteten. Der Heimleiter ██████████ nahm damals an einem berufsbegleitenden Fachkursus in Dortmund teil, in dem er im Laufe eines Jahres zum Erzieher ausgebildet werden sollte.

Unter diesen Umständen wurde der Angeklagte, der sich in seiner Arbeit für das Heim bewährt hatte und sich in besonderem Maße für das Wohlergehen des Heimes und dessen Ansehen in der Öffentlichkeit verantwortlich fühlte, oft von den mit der Erziehung der zum Teil "schwierigen" Kinder überforderten Hilfserziehern um Rat und Hilfe angegangen. Er nahm regelmäßig an den täglichen Erzieherkonferenzen und den häufigen Gruppenleiterbesprechungen teil und gab oft auch in pädagogischen Fragen mit seiner Meinung den Ausschlag. Dies wurde weder von dem Heimleiter Werner noch von den übrigen Erziehungspersonen noch von anderer Seite jemals beanstandet.

Der Angeklagte war der Meinung, dass die im Heim █████████ üblichen Disziplinarstrafen – so besonders Fernsehverbot und Kürzung des Taschengeldes – bei schweren Vergehen der Zöglinge wirkungslos und unzureichend seien. In solchen Fällen, so wenn die Zöglinge aus dem Heim weggelaufen und über Nacht ausgeblieben waren und oft erst nach Tagen und häufig nach der Begehung von Straftaten wieder aufgegriffen und zurückgebracht werden konnten, hielt er es für angemessen, die betreffenden Jungen – niemals tat er dies bei Mädchen – durch Schläge mit dem Rohrstock auf das Gesäß zu züchtigen.

Auf diese Weise züchtigte der Angeklagte in der Zeit von August 1971 bis Frühjahr 1972 insgesamt 8 Jungen im Alter von 10 Jahren 7 Monaten bis 14 Jahre 4 Monate. Jedem der Jungen gab er mit dem Rohrstock drei bis höchstens sieben Schläge auf das Gesäß. Die Schläge hinterließen rote Striemen auf dem Gesäß. Die Jungen, die sich übrigens durchwegs für zu Recht bestraft hielten, spürten die Schläge jeweils noch etwa eine Stunde lang.

2. Das Landgericht hat den Angeklagten freigesprochen, "und zwar vom Anklagevorwurf des § 223 b StGB, weil nicht bewiesen worden ist, dass er Kinder gequält oder roh misshandelt hat, und vom verbleibenden Vorwurf der (einfachen) Körperverletzung nach § 223 StGB, weil er nicht schuldhaft gehandelt hat; denn er nahm unvermeidbar irrig an, dass ihm gegenüber den Heimkindern ein Züchtigungsrecht zustand".

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit einer Aufklärungsrüge und mit der Sachbeschwerde.

B) Das Rechtsmittel, das nur bezüglich der Sachrüge vom Generalbundesanwalt vertreten wird, hat keinen Erfolg.

I. Die Aufklärungsrüge ist unzulässig, weil die Revisionsführerin nicht angegeben hat, welcher Beweismittel sich das Landgericht noch hätte bedienen sollen, um die Frage des Bestehens eines einschlägigen Gewohnheitsrechts zu klären.

II. 1. Die Revision wendet sich nicht dagegen, dass das Landgericht den Tatbestand des § 223 b StGB (Misshandlung von Schutzbefohlenen) als nicht erfüllt ansieht. Insoweit ist die Würdigung des Landgerichts frei von Rechtsirrtum.

2. Sachlich-rechtlich kann es auch nicht aus Rechtsgründen beanstandet werden, dass das Landgericht den Angeklagten vom Vorwurf der Körperverletzung (§ 223 StGB) freigesprochen hat.

a) Der Lehrer einer Volksschule oder der Erzieher in einer Erziehungsanstalt oder in einem Kinderheim handelt tatbestandsmäßig im Sinne des § 223 StGB, wenn er einen Schüler oder Zögling mit schmerzhaften Schlägen züchtigt. Bisher hat aber die höchstrichterliche Rechtsprechung angenommen, dass sein Verhalten kraft Gewohnheitsrechts gerechtfertigt sei, und zwar dann, wenn er zur Aufrechterhaltung der Schul- bzw. Anstaltszucht und zugleich im wohlverstandenen Erziehungsinteresse des Schülers bzw. Zöglings handelt, d.h. wenn er seinen noch im Kindesalter stehenden Schüler bzw. Zögling aus begründetem Anlass zu Erziehungszwecken maßvoll züchtigt (vgl. RGSt 42, 142, 144; 67, 324, 328; BGHSt 3, 105; 6, 263; 11, 241; 12, 62, 64, 73/74; GA 1963, 82). Auch in den neuesten Auflagen der maßgebenden Strafrechtskommentare wird diese Auffassung noch für die Gegenwart überwiegend gebilligt (vgl. LK 9. Aufl. § 223 Rz. 28; Dreher StGB 36. Aufl. § 223 Rz. 14; Schönke/Schröder StGB 18. Aufl. § 223 Rz. 23, 26 ff; zweifelnd allerdings Lackner StGB 10. Aufl. § 223 Anm. 5 b), ebenso auch sonst teilweise im Schrifttum (vgl. Hartmann in Recht der Jugend 1965, 262, 263/264; Karstendiek in DRiZ 1975, 333/334 entgegen E. Schneider in DRiZ 1975, 149).

Gegen diese Auffassung werden jedoch im Schrifttum gewichtige Gegengründe angeführt. So ist z.B. Maunz/Dürig (GG Art. 2 Abs. II Rz. 5/6 und 42 ff – bes. 45 und 47 –) der Auffassung, dass nach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes eine Züchtigungsbefugnis eines Lehrers oder Erziehers im Hinblick auf Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG nicht mehr durch einen gewohnheitsrechtlichen Satz gerechtfertigt werden könne.

Der Senat braucht diese Frage nicht zu entscheiden. Das Landgericht hat dem Angeklagten in der Hinsicht, ob überhaupt eine gewohnheitsrechtliche Züchtigungsbefugnis eines Lehrers oder Erziehers noch besteht, jedenfalls einen Verbotsirrtum zugute gehalten. Mit Rücksicht darauf, dass zur Tatzeit – 1971/1972 – die erwähnten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs noch nicht lange zurücklagen und dass, wie dargelegt, im Fachschrifttum das Weiterbestehen des in Rede stehenden Gewohnheitsrechts selbst heute noch vielfach angenommen wird, kann dem Angeklagten nicht vorgeworfen werden, dass er seinen Verbotsirrtum – falls der gewohnheitsrechtliche Satz seine Geltung verloren hat – hätte vermeiden müssen.

b) Das Landgericht hat dargelegt, dass der Angeklagte sich bei der Vornahme der Züchtigungen in den Grenzen gehalten hat, die das Gewohnheitsrecht dem züchtigenden Erzieher setzt oder jedenfalls nach der hinzunehmenden Meinung des Angeklagten zur Tatzeit gesetzt hat. Die Ausführungen darüber sind nicht von Rechtsirrtum beeinflusst.

c) Der Angeklagte war allerdings nicht selbst Erzieher. Er war (und ist) nur für den geschäftlichen und wirtschaftlichen Bereich Geschäftsleiter des Gemeinschaftsdienstes deutsche Jugend e.V. Zum Lehrer oder Erzieher ist er weder ausgebildet noch ernannt. Deswegen konnte er unmittelbar die dargelegte gewohnheitsrechtliche Züchtigungsbefugnis nicht haben.

Das Landgericht hat den Angeklagten freigesprochen, weil er sich in einem unvermeidbaren Verbotsirrtum darüber befunden habe, dass er unter den bestehenden Verhältnissen in dem Kinderheim ███████████████████ die Befugnisse eines Erziehers ausüben dürfe. Auch insoweit ist die Würdigung nicht aus Rechtsgründen zu beanstanden. In dem Kinderheim war niemand, nicht einmal der Heimleiter ████, ein ausgebildeter Erzieher. Der Angeklagte wurde häufig vom Heimleiter und den Hilfserziehern auch in erzieherischen Fragen um Rat und Hilfe angegangen, er nahm regelmäßig an den täglichen Erzieherkonferenzen teil und gab auch in pädagogischen Fragen mit seiner Meinung oft den Ausschlag. Von niemandem, weder von dem Heimleiter noch von irgendeinem der Hilfserzieher noch von der Aufsichtsbehörde (dem Landesjugendamt) wurde dies jemals beanstandet. So ist es verständlich, dass der Angeklagte der Auffassung war, er dürfe in dem Rahmen, der für die laufende Weiterführung der Aufgaben des Heimes notwendig war, die Aufgaben eines Erziehers ausüben. Es kann dem Angeklagten nicht vorgeworfen werden, dass er diesen Irrtum hätte vermeiden können. Gewiss hätte er, wenn er von irgendeiner Seite auf die Bedenken gegen eine solche Tätigkeit hingewiesen worden wäre, durch Anfrage beim Landesjugendamt für Aufklärung sorgen können. Es ist aber schon zweifelhaft, welche Auskunft er dort bekommen hätte. Das Landesjugendamt hatte "wiederholt die Ausnahmegenehmigung, dass das Heim ohne Facherzieher weiter betrieben werden durfte", erteilt. Dem Amt war es 1971/72 bekannt, dass der Heimleiter ██ regelmäßig längere Zeit anlässlich seines berufsbegleitenden Fachkursus in Dortmund aus dem Heim abwesend war. Das Landesjugendamt und der Träger des Heimes, der Gemeinschaftsdienst deutsche Jugend e.V., hatten mit dem Angeklagten gute Erfahrungen gemacht. Es ist daher zweifelhaft, ob das Landesjugendamt dem Angeklagten auf dessen Anfrage gesagt hätte, er dürfe, auch solange kein Erzieher anwesend sei, die Befugnisse eines solchen nicht ausüben. Da aber der Angeklagte davon ausgehen konnte, dass dem Landesjugendamt die Verhältnisse in dem Heim überhaupt und insbesondere die Tatsache, dass er selbst auch zu erzieherischen Aufgaben herangezogen wurde, bekannt waren, kann ihm nicht vorgeworfen werden, dass er eine entsprechende Anfrage unterlassen hat.

d) Nach allem kann die Revision gegen das freisprechende Urteil nicht durchgreifen.

BörtzlerMayrZipfel
HürxthalKnoblich