Revision: Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 270/73
- Datum
- 20.06.1973
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Aussetzung einer Jugendstrafe von mehr als einem bis zu zwei Jahren nach § 21 Abs. 2 JGG ist nur ausnahmsweise zulässig, wenn besondere Umstände in Tat und Persönlichkeit des Täters vorliegen.
Bei Jugendlichen ist bei der Entscheidung über die Strafaussetzung der Erziehungsgedanke besonders zu berücksichtigen; hieraus können abweichende Gesichtspunkte und Maßstäbe gegenüber Erwachsenen folgen.
Die Begründung einer Versagung der Strafaussetzung muss deutlich machen, dass die für Jugendliche maßgeblichen Gesichtspunkte berücksichtigt wurden; ist dies nicht erkennbar, ist die Entscheidung aufzuheben und zur erneuten Erwägung zurückzuverweisen.
Feststellungen über Unreife, vorübergehende Fehlentwicklung oder Verführungsumstände können als besondere Umstände im Sinne des § 21 Abs. 2 JGG gewertet werden und die Strafaussetzung rechtfertigen.
Vorinstanzen
Landgericht Hagen, 17. Januar 1973
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 270/73 *in der Strafsache gegen* ██ ████ den ██████████ Günter geboren ████████████ 1954 ██ wegen vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 20. Juni 1973 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hagen vom 17. Januar 1973 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts Hagen zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung in Tateinheit mit Widerstand, fahrlässiger Körperverletzung, Unfallflucht und Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einem Jahr und sechs Monaten Jugendstrafe verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis, die ihm erst nach der abgeurteilten Tat erteilt worden war, mit einer Sperrfrist von drei Jahren entzogen. Der Angeklagte rügt Verletzung des sachlichen Rechts.
Soweit sich die Revision gegen den Schuldspruch, den Strafausspruch als solchen sowie die Entziehung der Fahrerlaubnis richtet, ist sie offensichtlich unbegründet.
Von Rechtsirrtum beeinflusst kann dagegen die Entscheidung des Landgerichts sein, die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung auszusetzen. Die Jugendkammer hat sie nur damit begründet, dass auch bei Berücksichtigung der Unfertigkeit junger Menschen dieser Altersklasse weder in der Tat noch in der Persönlichkeit des Angeklagten Umstände zu finden seien, die ausnahmsweise die Strafaussetzung rechtfertigen könnten. Diese Begründung reicht in Anbetracht der Besonderheiten dieses Falles nicht aus; sie lässt insbesondere nicht erkennen, ob das Landgericht die Grundsätze der Entscheidung BGHSt 24, 360, 363 beachtet hat.
Zwar lässt § 21 Abs. 2 JGG ebenso wie § 23 Abs. 2 StGB die Aussetzung einer Jugendstrafe von mehr als einem bis zu zwei Jahren nur ausnahmsweise zu, wenn besondere Umstände in der Tat und in der Persönlichkeit des Täters vorliegen. Bei Jugendlichen kommen jedoch für die Entscheidung, ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, zum Teil andere Gesichtspunkte und Maßstäbe in Betracht, als bei erwachsenen Straftätern. Vor allem ist bei Jugendlichen der Erziehungsgedanke stärker zu berücksichtigen. Der Bundesgerichtshof hat die maßgebenden Gesichtspunkte in der angeführten Entscheidung im Einzelnen dargelegt.
Das Landgericht hat eine Reihe von Umständen festgestellt, die hiernach sehr wohl als besondere im Sinne des § 21 Abs. 2 JGG gewertet werden können. Der Angeklagte war zur Zeit der Tat 17 Jahre und vier Monate alt. Er war sowohl vor als auch nach der Tat als Lehrling gut beurteilt und als zuverlässiger Arbeiter geschätzt (UA S. 4). Die Tat hat er in einer Zeit begangen, in der er in schlechte Gesellschaft geraten war, unter deren Einfluss er, offenbar nur vorübergehend, ein Bummelleben geführt hat. Nicht zu übersehen ist, dass er ersichtlich nur dadurch zum Fahren ohne Fahrerlaubnis verführt worden ist, dass ihm sein betagter Vater ein Auto gekauft hat. Die Tat selbst trägt deutliche Züge einer unüberlegten, situationsbedingten Panikreaktion eines unreifen Jugendlichen (UA S. 17 und 22). Seine Reaktion auf das Eingreifen des Polizeibeamten war auch aus seiner Sicht ganz unzweckmäßig. Offenbar beherrschte er das Fahrzeug nicht, da er beim Bremsen auskuppelte, dann die Kupplung zu schnell wieder losließ und beim Ausweichen die Lenkung verriss (UA S. 6 und 7). Es trifft also nicht zu, dass weder in der Tat noch in der Person des Angeklagten besondere Umstände zu finden seien, welche die Aussetzung der Strafe ausnahmsweise rechtfertigen könnten. Ob die angeführten Umstände hier als besondere im Sinne des § 21 Abs. 2 JGG zu werten sind, muss allerdings der Ermessensentscheidung der Jugendkammer überlassen bleiben. Dabei wird sie auch die erzieherische Wirkung der angeordneten Entziehung der Fahrerlaubnis berücksichtigen können.
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