Treffer
BGH Urteil

Revision: Strafausspruch aufgehoben wegen unterbliebener amtswegiger Schuldfähigkeitsaufklärung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 270/66
Datum
09.09.1966
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen das Urteil des Landgerichts, die Revision war nur zum Strafausspruch begründet. Der BGH hob den Strafausspruch mit den Feststellungen auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer; im Übrigen wurde die Revision verworfen. Begründet wurde dies damit, dass bei den festgestellten Hinweisen auf geringe Intelligenz und vermindertes Hemmungsvermögen von Amts wegen ein Sachverständiger nach § 244 Abs. 2 StPO zur Prüfung einer erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit (§ 51 Abs. 2 StGB) hätte gehört werden müssen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ergeben Urteilsfeststellungen Anhaltspunkte für eine verminderte Steuerungsfähigkeit, hat das Gericht von Amts wegen nach § 244 Abs. 2 StPO einen Sachverständigen zur Schuldfähigkeit zu hören.

2

Wird die erforderliche amtswegige Aufklärung zur Frage der (erheblich) verminderten Schuldfähigkeit trotz entsprechender Anhaltspunkte unterlassen, kann dies zur Aufhebung des Strafausspruchs führen.

3

Hinweise auf geringe Intelligenz oder vermindertes Hemmungsvermögen begründen nicht automatisch Schuldunfähigkeit nach § 51 Abs. 1 StGB, rechtfertigen jedoch eine vertiefte sachverständige Untersuchung.

4

Die Verletzung der Aufklärungspflicht kann sich auf den Strafausspruch und die damit verbundenen Nebenentscheidungen erstrecken, so dass die Sache zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen ist.

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 4. April 1966

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen ███ den Kranführer Reiner aus ████, dort geboren ███████████████, zur Zeit ██ ███ in Untersuchungshaft, wegen Diebstahls im Rückfall u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. September 1966, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Scharpenseel als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Plitner, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Sanders, Bundesrichter Dr. Hirxthal als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ███████ in der Verhandlung, Staatsanwalt Dr. ████ in der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 4. April 1966 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist wegen Rückfalldiebstahls in drei Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis, und wegen Unterschlagung in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Gefängnis verurteilt worden. Das Landgericht hat ferner angeordnet, dass die Verwaltungsbehörde dem Angeklagten eine Fahrerlaubnis vor Ablauf von vier Jahren nicht erteilen darf.

Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie ist nur zum Strafausspruch begründet.

Zu dessen Aufhebung nötigt schon die Aufklärungsrüge. Die Strafkammer musste sich, obwohl weder der Angeklagte noch sein Verteidiger in der Hauptverhandlung einen entsprechenden Beweisantrag gestellt haben, in Anwendung des § 244 Abs. 2 StPO von Amts wegen gedrängt fühlen, einen Sachverständigen darüber zu hören, ob die Fähigkeit des Angeklagten, nach seiner Einsicht zu handeln, bei Begehung der Taten erheblich vermindert war (§ 51 Abs. 2 StGB). Nach den Urteilsfeststellungen ist der Angeklagte, dem das Lernen schwerfiel, nach zweijährigem Volksschulbesuch auf die Hilfsschule gekommen. Schon mit 16 Jahren beging er den ersten Diebstahl, wurde nach weiteren Diebstählen unter Schutzaufsicht gestellt, vollführte auch nach Vollendung seines 19. Lebensjahres zahlreiche Vermögensstraftaten, deren Gegenstand vorwiegend Kraftfahrzeuge waren, mit denen er Fahrten unternahm, und ließ von der Begehung derartiger Vermögensstraftaten selbst dann nicht ab, als er nicht nur 1/2 Jahre Jugendstrafe, sondern auch Gefängnisstrafe verbüßt hatte. Die Strafkammer kam, wie aus den Strafzumessungsgründen zu entnehmen ist, infolgedessen zu der Überzeugung, dass der Angeklagte über nur geringe Intelligenz verfügt, dass er einen „Hang zu Autodiebstählen“ besitzt und dass er nur „geringes Hemmungsvermögen gegenüber der Versuchung“ hat, „Gelegenheiten zu Eigentumsdelikten nicht ungenutzt zu lassen“.

Sie musste sich dann aber auch, wenn sie nicht aus eigener Beurteilung zu dem Ergebnis kam, dass der Angeklagte strafrechtlich nicht voll verantwortlich sei, durch Anhörung eines Sachverständigen Gewissheit darüber verschaffen, ob die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten bei Begehung der abgeurteilten Straftaten, die sämtlich Kraftfahrzeuge betreffen, infolge beschränkten Hemmungsvermögens erheblich vermindert war. Erfahrungsgemäß sind bei geistig Zurückgebliebenen nicht nur die Verstandeskräfte nicht voll entwickelt, sondern möglicherweise auch seelische Fähigkeiten, vor allem der Wille (Ponsold, Lehrbuch der Gerichtlichen Medizin 1957, S. 124). Dafür, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 StGB vorliegen könnten und daher auch der Schuldspruch aufgehoben werden müsste, geben die Urteilsfeststellungen keinen Anhalt. Der Schuldspruch wird daher durch die Aufklärungsrüge nicht in Frage gestellt.

Die auf die allgemeine Sachrüge hin vorzunehmende Überprüfung des Urteils nötigt ebenfalls nur zur Aufhebung des Strafausspruchs, die sich auch auf die Nebenentscheidung erstreckt. Im Hinblick auf die erwähnten Urteilsfeststellungen durfte das Landgericht die Frage, ob die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten bei Begehung der Straftaten nicht erheblich vermindert war, nicht ungeprüft lassen.

ScharpenseelMayrHirxthal
PlitnerSanders