Treffer
BGH Beschluss

Verwerfung von Wiedereinsetzung und Nachholung des rechtlichen Gehörs nach Revisionsverwerfung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 269/96
Datum
24.04.1997
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte beantragt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und die Nachholung des rechtlichen Gehörs nach Verwerfung seiner Revision gemäß § 349 Abs. 2 StPO. Der BGH verwirft beide Anträge: Wiedereinsetzung ist nach Eintritt der Rechtskraft ausgeschlossen, und eine Gehörsverletzung liegt nicht vor. Die GBA-Schrift war dem Verteidiger zugestellt; dies genügt dem rechtlichen Gehör.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt nach Eintritt der Rechtskraft des Strafverfahrens nicht mehr in Betracht.

2

Die Äußerungsfrist des § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO ist keine Frist im Sinne des § 44 StPO und begründet folglich keinen Anspruch auf Wiedereinsetzung.

3

Das rechtliche Gehör ist gewahrt, wenn die Antragsschrift des Generalbundesanwalts dem verteidigenden Rechtsanwalt zugestellt wird, der die Revision eingelegt und die allgemeine Sachrüge erhoben hat; eine persönliche Mitteilung an den Angeklagten ist nicht erforderlich.

4

Das Unterlassen einer weitergehenden Revisionsbegründung durch den Verteidiger berührt das rechtliche Gehör nicht, sofern das Revisionsgericht auf die vorgebrachte allgemeine Sachrüge hin eine umfassende materiell-rechtliche Prüfung vornimmt.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 269/96 vom 24. April 1997

in der Strafsache gegen E. ████ aus █████, geboren am ███, Sleiman 1960 in ███ (Libanon), wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am **24. April 1997

Tenor

Die Anträge des Angeklagten vom 1. Februar 1997 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und auf Nachholung des rechtlichen Gehörs werden verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt und die Einziehung seines Pkw angeordnet. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat der Senat mit Beschluss vom 18. Juni 1996 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Mit seinem Schreiben vom 1. Februar 1997, eingegangen beim Bundesgerichtshof am 23. April 1997, begehrt der Angeklagte „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“. Er trägt vor, er habe kein rechtliches Gehör erhalten, da ihm die Stellungnahme des Generalbundesanwalts vor der Entscheidung des Senats nicht übersandt worden sei.

Die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt nicht in Betracht. Durch den Beschluss des Senats vom 18. Juni 1996 ist das Strafverfahren gegen den Angeklagten rechtskräftig abgeschlossen worden. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nach Eintritt der Rechtskraft der Sache nicht mehr zulässig (BGHSt 17, 94; 23, 102). Im Übrigen handelt es sich bei der Äußerungsfrist des § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO auch nicht um eine Frist im Sinne des § 44 StPO.

Ein Fall, in dem die Nachholung rechtlichen Gehörs geboten wäre, liegt ebenfalls nicht vor. Der Senat hat in seinem Verwerfungsbeschluss keine Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Angeklagte nicht gehört worden ist. Die Antragsschrift des Generalbundesanwalts war dem Verteidiger des Angeklagten, der die Revision eingelegt und mit der allgemeinen Sachrüge ordnungsgemäß begründet hatte, zugestellt worden. Damit ist dem Gebot des rechtlichen Gehörs Genüge getan; eine zusätzliche Mitteilung an den Angeklagten war nicht erforderlich (vgl. BGHR StPO § 33a Satz 1 Anhörung 1 m.w.N.). Dass der Verteidiger keine weitere, ausführlichere Revisionsbegründung eingereicht hatte, berührt das Recht des Angeklagten auf rechtliches Gehör nicht, zumal der Senat auf die allgemeine Sachrüge hin eine umfassende materiell-rechtliche Prüfung des Urteils vorgenommen hat.

Kuckein Maatz Meyer-Goßner Richterin am BGH

Athing Solin-Stojanovic ist wegen Urlaubs an der Unterzeichnung verhindert.

Meyer-Goßner