Treffer
BGH Urteil

Revision wegen unklarer Urteilsgründe; Zurückverweisung in Sicherungsverfahren §63 StGB

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 269/92
Datum
23.07.1992
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Strafkammer des Landgerichts lehnte den Antrag auf Unterbringung nach §63 StGB ab. Der BGH hob das Urteil auf und verwies die Sache zurück, weil die Urteilsgründe unklar und zu knapp waren, sodass eine revisionsrechtliche Prüfung nicht möglich ist. Insbesondere fehlte eine ausreichende Auseinandersetzung mit der Möglichkeit alternativer Täterschaft und der Zeugenaussage des Mitbewohners.

Abstrakte Rechtssätze

1

Lehnt der Tatrichter aus tatsächlichen Gründen den Antrag auf Unterbringung nach §63 StGB ab, müssen die Urteilsgründe so abgefasst sein, dass das Revisionsgericht eine wirksame Prüfungsfähigkeit hat; dies erfordert eine umfassende Darstellung und erschöpfende Würdigung des Sachverhalts.

2

Fehlende oder unklare Feststellungen darüber, welche Personen vor Tatbeginn anwesend waren, verhindern eine revisionsrechtliche Nachprüfung und können zur Aufhebung des Urteils führen.

3

Besteht die Möglichkeit alternativer Täterschaft, muss der Tatrichter darlegen, ob und warum ein Verdacht gegen andere Personen ausgeschlossen ist, und die Aussagen maßgeblicher Zeugen substantiiert würdigen.

4

Unklare, knappe oder nicht nachvollziehbare Urteilsgründe rechtfertigen die Zurückverweisung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels.

Vorinstanzen

Landgericht Zweibrücken, 29. Januar 1992

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

4 StR 269/92 vom 23. Juli 1992 in dem Sicherungsverfahren gegen ███ aus █████████████████, dort geboren am ███ 1955

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. Juli 1992, an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer-Goßner als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Steindorf, Nehm, Dr. Tolksdorf, die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Tepperwien als beisitzende Richter, Bundesanwalt [REDACTED] in der Verhandlung, Staatsanwalt [REDACTED] bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom 29. Januar 1992 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Antrag, den Beschuldigten gemäß § 63 StGB in einem psychiatrischen Krankenhaus unterzubringen, abgelehnt. Dagegen richtet sich die mit der Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts begründete Revision der Staatsanwaltschaft.

Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg, so dass es eines Eingehens auf die Verfahrensrügen nicht bedarf.

In der Nacht zum 17. Mai 1991 brach im Schlafzimmer der Erdgeschosswohnung des Beschuldigten ein Feuer aus. Am Nachmittag und Abend hatten sich bereits mehrere kleinere Brände im Gebäude ereignet, deren Verursacher nicht festgestellt werden konnte. In allen Fällen fiel der Verdacht auf den Beschuldigten.

Obwohl die Strafkammer für die Einlassung des Beschuldigten, er sei von vier Personen aufgesucht worden, habe Schläge bekommen und sei vor Entstehen des Brandes durch ein Fenster ins Freie geflüchtet, keine Bestätigung finden konnte, hat sie Zweifel an seiner Täterschaft nicht überwinden können.

Die unklaren Urteilsfeststellungen tragen die Ablehnung des Antrages nicht. Lehnt der Tatrichter einen Antrag, den Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus unterzubringen, aus tatsächlichen Gründen ab, so müssen die Urteilsgründe – ebenso wie im Falle des Freispruchs (BGH NStZ 1991, 63; BGHR StGB § 267 Abs. 5 Freispruch 2 und 7) – so abgefasst sein, dass das Revisionsgericht prüfen kann, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind, insbesondere, ob der Sachverhalt umfassend dargestellt und erschöpfend gewürdigt ist. Daran fehlt es hier.

Den Urteilsgründen lässt sich nämlich nicht eindeutig entnehmen, ob die Strafkammer davon ausgegangen ist, dass vor Ausbruch des Brandes nur der Beschuldigte und sein Mitbewohner S. anwesend waren, oder ob sie angenommen hat, dass sich auch noch andere Personen in der Wohnung aufhielten.

Die Ausführungen im Urteil, dass „die Darstellung des Beschuldigten, er habe Schläge bekommen und sei deshalb aus der Wohnung geflüchtet, keine Bestätigung durch die Zeugenvernehmungen gefunden hat“ (UA 3), spricht für die Annahme der Strafkammer, der Beschuldigte und S. seien vor Ausbruch des Brandes allein in der Wohnung gewesen. Dann musste sich die Strafkammer aber damit auseinandersetzen, ob nur der Beschuldigte oder ob nur S. oder ob beide als Verursacher des Brandes in Betracht kommen.

Aus den Urteilsgründen ergibt sich jedoch nicht, ob gegen S. überhaupt ein Verdacht, an der Entstehung des Brandes beteiligt gewesen zu sein, besteht oder bestand. Eine nähere Auseinandersetzung damit, aus welchen Gründen sich der Verdacht gegen den Beschuldigten in der Hauptverhandlung nicht bestatigt, sondern sich möglicherweise gegen den Zeugen S. gerichtet hatte, war daher hier unumgänglich. Es hatte somit einer ausführlichen Darstellung und Würdigung der Aussage des Zeugen S. bedurft. Die unklaren und knappen Ausführungen der Strafkammer ermöglichen dem Senat nicht die revisionsrechtliche Prüfung, ob der Antrag der Staatsanwaltschaft zu Recht abgelehnt worden ist.

Die Sache bedarf deshalb neuer Verhandlung und Entscheidung.

Meyer-Goßner Richter am Bundesgerichtshof

Nehm Richter am Bundesgerichtshof Dr. Steindorf ist wegen Urlaubs ortsabwesend und daher an der Unterzeichnung verhindert.

Meyer-GoßnerTepperwien
Tolksdorf