Revision hebt Berufsverbot (§70 StGB) auf – übrige Verurteilung bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 26/99
- Datum
- 16.03.1999
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung eines Berufsverbots nach § 70 StGB setzt voraus, dass der Täter den betreffenden Beruf oder das Gewerbe bei Begehung der Straftat tatsächlich ausgeübt hat.
Die bloße Vortäuschung beruflicher oder gewerblicher Tätigkeit zum Zwecke der Täuschung begründet für sich genommen nicht die Voraussetzungen eines Berufsverbots nach § 70 StGB.
Soweit § 145c StGB der Verwirklichung des Berufsverbots nachstrafrechtliche Sanktionen androht, dient diese Norm der Prävention von Gefahren aus tatsächlicher beruflicher Betätigung; bei bereits als Betrug verwirklichter Vortäuschung fehlt das kriminalpolitische Bedürfnis für zusätzliche Gefährdungsstrafen.
Hebt das Revisionsgericht die Maßregel auf, kann es in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO die damit verbundene Anordnung des Berufsverbots entfallen lassen.
Vorinstanzen
Landgericht Saarbrücken, 14. Juli 1998
Rubrum
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 16. März 1999 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 14. Juli 1998 im Ausspruch über das Berufsverbot aufgehoben; die Maßregel entfällt.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und dem Angeklagten „für die Dauer von fünf Jahren verboten, den Beruf des Vermittlers und Verwalters von Kapitalanlagen auszuüben“. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt.
Das Rechtsmittel hat nur zum Ausspruch über das Berufsverbot Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Anordnung über das Berufsverbot kann nicht bestehen bleiben. Die Verhängung einer Maßregel nach § 70 StGB setzt voraus, dass der Täter den Beruf oder das Gewerbe, bei dem ihm Missbrauch oder grobe Pflichtverletzung vorgeworfen wird, bei Begehung der Straftat tatsächlich ausübt (BGHSt 22, 144, 145 f.). Es genügt also nicht, dass die vom Angeklagten begangenen Betrugstaten nur im Zusammenhang mit einer beabsichtigten oder vorgetäuschten Berufs- oder Gewerbetätigkeit standen (BGHR StGB § 70 Abs. 1 Pflichtverletzung 4). So liegt es nach den Feststellungen hier:
Danach ist der Angeklagte zwar „nach außen unter Missbrauch des Berufs des Anlagevermittlers und Verwalters von Kapitalanlagen aufgetreten“ (UA 30). Entsprechend „geschäftsmäßig“ organisierte und wickelte er gegenüber Anlageinteressenten und „Anlegern“ sein „Royal-Investment“-Konzept (UA 14) ab. Die Feststellungen ergeben aber nicht, dass sich der Angeklagte überhaupt als Anlageberater oder Anlagevermittler betätigte; vielmehr hatte der Angeklagte „von vornherein nie vor [...], das Geld anders als für eigene Zwecke zu verbrauchen“ (UA 17). Danach hat er die Tätigkeit als Anlageberater oder -vermittler nur vorgetäuscht, um die Geschädigten zu Zahlungen an ihn zu veranlassen. Das genügt für die Anordnung des Berufsverbots nicht (BGH aaO; Tröndle StGB 48. Aufl. § 70 Rdn. 3 m.w.N.).
Dieses Ergebnis ist auch mit Blick auf § 145c StGB nicht ungereimt, durch den der Verstoß gegen ein gerichtlich angeordnetes Berufsverbot als solcher mit Strafe bedroht ist. Schutzzweck dieser Vorschrift ist es außer der Pönalisierung des Ungehorsams gegen die gerichtliche Anordnung insbesondere, im Interesse der Allgemeinheit der Gefahr der Begehung (weiterer) Straftaten entgegenzuwirken, die gerade aus der beruflichen oder gewerblichen Betätigung des Verurteilten erwachsen (Stree in Schönke/Schröder StGB 25. Aufl. § 145c Rdn. 1). Die Betätigung desjenigen, der – wie der Angeklagte – es von vornherein darauf anlegt, Gelder betrügerisch zu erlangen, und der sich lediglich als Mittel der Täuschung den Anschein beruflicher oder gewerblicher Betätigung gibt, begründet nicht erst die Gefahr strafbaren Verhaltens, sondern verwirklicht bereits den Tatbestand des Betruges. In solch einem Fall besteht deshalb auch kein kriminalpolitisches Bedürfnis, den Täter, der (weiter) betrügerisch vorgeht, außer wegen Betruges auch noch nach dem der Prävention dienenden Gefahrdungstatbestand des § 145c StGB zu bestrafen.
Der Senat lässt zugleich mit der Aufhebung der Maßregel in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO die Anordnung des Berufsverbots entfallen.
Der im Hinblick auf die uneingeschränkt eingelegte Revision vergleichsweise geringfügige Erfolg des Rechtsmittels ergibt keinen Anlass, den Angeklagten gemäß § 473 Abs. 4 StPO auch nur teilweise von den Kosten seines Rechtsmittels freizustellen.
| Meyer-Goßner | Kuckein | Solin-Stojanovic | |||
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