Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise stattgegeben: Aufhebung mehrerer Freiheitsstrafen unter sechs Monaten

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 269/73
Datum
28.06.1973
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte hatte gegen das Urteil des Landgerichts Revision eingelegt. Der BGH gibt der Revision insoweit statt, als mehrere Einzelfreiheitsstrafen von je zwei Monaten aufgehoben werden, weil die Strafkammer § 14 Abs. 1 StGB nicht beachtete. Die Sache wird zur neuen Verhandlung über diese Fälle an eine andere Strafkammer zurückverwiesen; die übrige Revision wird verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Freiheitsstrafen unter sechs Monaten sind nach § 14 Abs. 1 StGB nur ausnahmsweise anzuordnen; das erfordert, dass das Gericht sich bei entsprechender Täterprognose mit dieser Vorschrift ausdrücklich auseinandersetzt.

2

Unterbleibt eine Auseinandersetzung mit der Möglichkeit der Verhängung einer Geldstrafe, ist nicht ausgeschlossen, dass bei richtiger Gesetzesanwendung nur Geldstrafe verhängt worden wäre; dies kann die Gesamtstrafenbildung und die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung beeinflussen.

3

Nicht näher ausgeführte Verfahrensrügen in der Revision sind unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

4

Bei Rechtsfehlern nur einzelner Einzelfreiheitsstrafen kann das Revisionsgericht den Strafausspruch insoweit aufheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 23. Februar 1973

Rubrum

BESCHLUSS

in der Strafsache gegen den █████████████ Gregor ████ aus ██, geboren am █████ ██ ████, wegen Betruges u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO am 28. Juni 1973

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 23. Februar 1973 im Strafausspruch mit Ausnahme der wegen fortgesetzten Betruges in Tateinheit mit fortgesetzter Urkundenfälschung (Fall I der Urteilsgründe) ausgesprochenen Einzelstrafe mit den Feststellungen dazu aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Betruges in Tateinheit mit fortgesetzter Urkundenfälschung (I der Urteilsgründe) und wegen Betruges in zehn weiteren Fällen (II bis IV der Urteilsgründe) unter Einbeziehung zweier anderweit rechtskräftig erkannter Strafen zur Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Seine Revision, die das Verfahren beanstandet und Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat teilweise Erfolg.

Die nicht näher ausgeführte Verfahrensrüge ist unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

Die Sachbeschwerde ist zum Schuldspruch offensichtlich unbegründet. Auch die Strafzumessung für die wegen fortgesetzten Betruges in Tateinheit mit fortgesetzter Urkundenfälschung ausgesprochene Einzelfreiheitsstrafe von sechs Monaten lässt einen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler nicht erkennen.

Dagegen können die übrigen zehn wegen Betruges ausgesprochenen Einzelfreiheitsstrafen von je zwei Monaten nicht bestehen bleiben. Freiheitsstrafen unter sechs Monaten sollen nach § 14 Abs. 1 StGB nur noch ausnahmsweise verhängt werden. Mit dieser Vorschrift hat sich die Strafkammer im Urteil nicht auseinandergesetzt, obwohl dazu angesichts der von ihr selbst gestellten günstigen Täterprognose (UA 10, 11) hinreichend Anlass bestand. Es lässt sich deshalb nicht ausschließen, dass sie in diesen Fällen bei richtiger Gesetzesanwendung nur Geldstrafen verhängt hätte. Dann hätten sich bei Anwendung des § 74 Abs. 2 Satz 2 StGB auch für die Gesamtstrafenbildung und für die Frage einer Strafaussetzung zur Bewährung günstigere Möglichkeiten für den Angeklagten ergeben.

BurtzlerMayrHürxthal
SpiegelSalger