Revision: Aufhebung des Strafausspruchs nach Wegfall des § 20a StGB
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 269/70
- Datum
- 06.08.1970
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ist die gesetzliche Grundlage einer Strafzumessungs- oder Qualifikationsregelung entfallen, ist der auf dieser Grundlage beruhende Strafausspruch aufzuheben, wenn die neue Rechtslage zu milderen Strafober- oder Mindestmaßen führt.
Feststellungen des Tatbestands und zur Rückfallqualifikation können trotz Aufhebung des Strafausspruchs fortbestehen, dürfen aber nicht unverändert als Grundlage eines aufgehobenen Straf- oder Nebenfolgenausspruchs wiederverwendet werden.
Die Anordnung oder Fortgeltung der Sicherungsverwahrung ist nach Inkrafttreten neuer gesetzlicher Regelungen nach den nunmehr geltenden Vorschriften neu zu prüfen.
Die Revision mit allgemeiner Sachrüge wird vom Revisionsgericht rechtlich in vollem Umfang geprüft; neues tatsächliches Vorbringen im Revisionszug ist grundsätzlich nicht zu hören.
Vorinstanzen
Landgericht Bochum, 13. November 1969
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Tischler Richard K. ████ aus Bochum, ███, geboren am ██ 1925 in H. O., zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Diebstahls
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. August 1970, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Meyer als Vorsitzender, Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Sanders Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter, ███ Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 13. November 1969 im Strafausspruch aufgehoben.
Die ihm zugrunde liegenden Feststellungen bleiben jedoch insoweit bestehen, als sie die tatsächlichen Voraussetzungen des Rückfalls und der Verurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher nach § 20a StGB betreffen.
Gründe
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls im Rückfall in vier Fällen als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher zu vier Jahren Zuchthaus verurteilt, ihm die bürgerlichen Ehrenrechte für fünf Jahre aberkannt und die Sicherungsverwahrung angeordnet.
Der Verteidiger des Angeklagten hat gegen das Urteil rechtzeitig Revision eingelegt und sie mit der allgemeinen Sachrüge gerechtfertigt. Dem Gesuch des Angeklagten vom 30. Juli 1970 um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Ergänzung der Revisionsbegründung und um Vertagung der Hauptverhandlung vor dem Senat kann nicht stattgegeben werden. Da die Revision rechtzeitig begründet worden ist, ist für eine Wiedereinsetzung kein Raum. Der Senat prüft auf Grund der allgemein erhobenen Sachrüge das Urteil in vollem Umfang rechtlich nach. Mit neuem tatsächlichem Vorbringen kann der Angeklagte im Revisionsrechtszug nicht gehört werden.
Die Revision ist zum Schuldspruch unbegründet, führt aber nach §§ 2 Abs. 2 StGB, 354a StPO zur Aufhebung des Strafausspruchs, da inzwischen das Gesetz geändert worden ist.
§ 20a StGB ist am 1. April 1970 außer Kraft getreten. Eine Verurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher ist daher nicht mehr zulässig. Ferner ist an die Stelle des § 244 StGB a.F. die allgemeine Rückfallsvorschrift des § 17 StGB getreten. Dessen Voraussetzungen liegen zwar ebenfalls vor. Da die Strafe aber dem aufgehobenen § 20a StGB a.F. entnommen ist und die jetzt geltende Fassung des Gesetzes geringere Mindeststrafen für die Taten des Angeklagten vorsieht, ist der Strafausspruch aufzuheben. Mit ihm ist auch der Ausspruch über die Sicherungsverwahrung aufgehoben, deren Voraussetzungen nunmehr gemäß Art. 93 des 1. StrRG auch nach neuem Recht zu prüfen sein werden. Die fehlerfrei zustande gekommenen und auch sonst rechtlich nicht zu beanstandenden Feststellungen zum Rückfall und zu § 20a StGB a.F. können jedoch bestehen bleiben. Die Kennzeichnung des Angeklagten als Rückfalltäter ist aber nicht mehr in den Urteilsspruch aufzunehmen (BGHSt 23, 237).
Meyer Mayr Sanders Spiegel
Bundesrichter Hürxthal kann nicht unterschreiben, da er beurlaubt ist.
| Meyer | |