BGH: Halterpflichten bei Anhängerbremsen – Freispruch aufgehoben, Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 269/59
- Datum
- 30.09.1959
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Halter eines Kraftfahrzeugs ist nach § 7 Abs. 1 StVO i.V.m. § 21 Abs. 2, § 31 StVZO verpflichtet, das Fahrzeug und insbesondere die Bremsanlage in verkehrssicherem Zustand zu erhalten.
Kann der Halter mangels eigener Sachkunde die technische Prüfung nicht selbst vornehmen, hat er für wiederkehrende und erforderliche Prüfungen geeignetes fachkundiges Personal oder eine zuverlässige Werkstatt zu beauftragen; die Unterlassung kann strafrechtliche Fahrlässigkeit begründen.
Eine Herstellervorgabe oder Betriebsanweisung begründet nicht unmittelbar eine gesetzliche Prüfpflicht, kann jedoch als deutlicher Hinweis dafür gelten, dass bei fortdauernder Benutzung regelmäßige Prüfungen unerlässlich werden.
Dass ein bestimmter Defekt nur bei einer speziellen Bedienung erkennbar ist, enthebt den Halter nicht von der Pflicht zur Organisation wiederholter Kontrollen; das Unterlassen solcher Maßnahmen kann objektiv eine grobe Pflichtverletzung darstellen.
Vorinstanzen
Landgericht Hanau, 28. Mai 1959
Rubrum
In der Strafsache gegen den Fahrzeughalter Harlin aus [REDACTED], geboren am [REDACTED], wegen fahrlässiger Tötung und fahrlässiger Körperverletzung hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. September 1959, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Martin Bundesrichter Prof. Dr. Lange-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt [REDACTED] in der Verhandlung, Bundesanwalt [REDACTED] bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED]
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Hanau vom 28. Mai 1959 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
I. Am Abend des 19. Januar 1957 lenkte der Angeklagte einen leeren Lastzug auf der damals lebhaft befahrenen Bundesstraße 40 zwischen Rodenbach und Langenselbold. Er fuhr mit einer Geschwindigkeit von etwa 80 km/h. Vor ihm stand am rechten Straßenrand ein Ford-Kombiwagen, dessen Rücklichter er auf 40 bis 50 m erblickte. Als er auf ihn zusteuerte, bremste er plötzlich und zu stark. Dabei versagte die Bremse seines Anhängers. Dessen vorderer und der hintere Teil des abgebremsten Zugwagens versuchten sich über die Mitte der Fahrbahn auf deren linke Seite. Dort kam aus entgegengesetzter Richtung ein mit 51 Fahrgästen besetzter Omnibus. Beide Fahrzeuge stießen gegeneinander. Von den Insassen des Omnibusses wurden 15, zum Teil schwer, verletzt, drei davon erlagen ihren Verletzungen.
II. Die Strafkammer hat den wegen fahrlässiger Tötung und fahrlässiger Körperverletzung Angeklagten freigesprochen. Zwar habe das Versagen der Anhängerbremse darauf beruht, dass der Zylinder des Druckkraftreglers verschmutzt und verrostet war. Infologedessen habe die Federkraft beim Stellen des Lufreglerventils von der Stellung "Lösen" in die Stellung "Leer" zur Öffnung des Ventils nicht ausgereicht. Es habe aber nicht festgestellt werden können, dass der Angeklagte diesen Mangel hätte bemerken können und müssen.
III. Die auf Verletzung des sachlichen Strafrechts gestützte Revision der Staatsanwaltschaft muss zur Aufhebung des Urteils führen.
1. Die Strafkammer glaubt, dem Angeklagten daraus keinen Vorwurf machen zu dürfen, dass er jeweils dann, wenn er den Bremskraftregler in die Stellung "Lösen" brachte, er den Bremskreis nicht kontrollierte, ob die Bremsen sich wegen des Reglerdefekts nicht lockerten, und er dies nicht zum Anlass nahm, zu erforschen, worauf dies zurückzuführen sei. Zwar hat ein in der Hauptverhandlung vernommener technischer Sachverständiger in Übereinstimmung mit dem anderen, der ebenfalls vernommen wurde, ausgesagt, dass sich die Bremsen normal gelöst hätten, fehle es an einem sicheren Nachweis für eine schuldhaft unterlassene Beobachtung des Angeklagten. Ihm könne auch nicht zur Last gelegt werden, dass er bei den Probebremsungen den Mangel des Bremskraftreglers nicht bemerkt oder bei den üblichen Betriebsbremsungen vor dem Unfall wahrgenommen habe. Denn jener Fehler sei deshalb besonders tückisch, weil er sich nur gezeigt habe, wenn das Reglerventil aus der Stellung "Lösen" in die Stellung "Leer" gebracht wurde. Nicht während der Fahrt.
2. Die Strafkammer legt in dritter Linie dar, habe der Angeklagte nicht dadurch fahrlässig gehandelt, dass er versäumt habe, innerhalb der letzten zwei Jahre, die er den Anhänger in Betrieb hatte, dessen Bremskraftregler genau überprüfen zu lassen. Zwar werde in einer Betriebsanweisung der Firma Westinghouse GmbH, der Firma, in der der vom Angeklagten verwendete Bremskraftregler hergestellt wird, eine monatliche Prüfung der Bremse in einer WOT-Dienststelle empfohlen. Eine gesetzliche Pflicht des Angeklagten, diese Prüfung durchführen zu lassen, könne daraus aber nicht hergeleitet werden, zumal keine ausdrückliche gesetzliche Bestimmung dies verlange. Dass der Halter eines Kraftfahrzeugs nach § 7 Abs. 1 Satz 3 StVO ein Kraftfahrzeug nur anordnen oder zulassen darf, wenn er sich davon überzeugt hat oder überzeugt sein muss, dass es sich in einem verkehrssicheren Zustand befindet, begründe keine strafbare Fahrlässigkeit gegen den Angeklagten. Denn ihm sei der Mangel des Bremskraftreglers beim Umstellen des Ventils von "Lösen" auf "Leer" nicht bekannt gewesen; er sei ihm auch nicht fahrlässigerweise unbekannt geblieben.
3. Es kann unerörtert bleiben, ob die Erwägungen der Strafkammer, die sie in erster und zweiter Linie anstellt (der Angeklagte habe das langsame Lösen der Bremsen nicht bemerkt und das Versagen der Anhängerbremse bei zweimaligen und dritten Bremsungen nicht erkannt), zutreffen. Nicht gebilligt werden können jedenfalls die Ausführungen der Strafkammer im dritten Punkt. Selbst wenn – wovon das angefochtene Urteil keine Feststellung trifft – von der für den Anhänger des Angeklagten zuständigen Zulassungsstelle während der mehrjährigen Benutzung des Fahrzeugs zur Prüfung keine Vorladung in Sinne des § 29 StVZO angeordnet worden sein sollte, so war der Angeklagte dennoch aus zweifachem Grund und nach § 7 Abs. 1 Satz 3 StVO, § 21 Abs. 2 StVZO sowie als Halter des Anhängers nach § 7 Abs. 1 Satz 2 StVO und § 31 Abs. 1 Satz 2 StVZO verpflichtet, dafür zu sorgen, dass er sich in einem vorschriftsmäßigen Zustand befand. Dazu gehört insbesondere auch ein einwandfreier Zustand der Bremsen. Da der Angeklagte nicht auf Grund eigener Sachkunde und Kenntnisse in der Lage war, die Anhängerbremse selbst zu prüfen und in verkehrssicherem Zustand zu erhalten, so musste er dies entweder durch geeignetes Personal in seinem Betrieb geschehen lassen oder sich eines anerkannten oder sonst zuverlässigen Kundendienstes oder Bremsendienstes bedienen. Dazu hatte er nach Ablauf mindestens einiger Monate, seit der Anhänger in Betrieb genommen war, umso mehr Anlass gehabt, als die Betriebsanweisung der Firma Westinghouse GmbH sogar eine monatliche Prüfung der Bremse empfohlen hatte. Aus dieser Empfehlung ergab sich zwar nicht unmittelbar eine Pflicht zu solcher monatlichen Prüfung. Sie enthielt aber einen deutlichen Hinweis dafür, dass mit zunehmender Benutzungsdauer eine solche Prüfung unumgänglich notwendig wurde. Dies musste vor allem dann gelten, wenn der Anhänger des Angeklagten – was naheliegt, wenn auch nicht ausdrücklich festgestellt ist – regelmäßig auf längeren Fahrten verwendet worden ist. Denn mit dem ständigen Gebrauch eines Fahrzeugs ist erfahrungsgemäß, besonders unter dem Einfluss von Regen und Schmutz, die Gefahr der Verunreinigung und Verrostung der Bremsanlagen verbunden. Dazu bedarf es keiner näheren Darlegung, der mit der wachsenden Verkehrsteilnahme eines jeden Fahrzeugs, Fahrten auf Straßen, wird. Dass der Angeklagte diese Erfahrungen nicht zu Anlass nahm, die Bremsanlage seines Anhängers wiederholt prüfen zu lassen, enthielt mindestens objektiv eine grobe Pflichtverletzung. Es ist kaum anzunehmen, dass der Angeklagte dies nicht hätte erkennen können und müssen. Immerhin muss die Prüfung dieser inneren Tatseite dem Landgericht vorbehalten bleiben. Die Strafkammer wird dabei auch den Einwand des Verteidigers, der in seiner schriftlichen Antwort auf die Revisionsbegründung der Staatsanwaltschaft vorgebracht wurde, berücksichtigen müssen, dass der Angeklagte möglicherweise keine Kenntnis von jener Empfehlung der Fa. Westinghouse gehabt habe; eine dahingehende Feststellung habe nämlich die Strafkammer nicht getroffen. Aber auch dann, wenn dem Angeklagten eine solche Kenntnis nicht sollte nachgewiesen werden können, wäre es
nicht seine Pflicht gewesen, die Bremsen prüfen zu lassen, wie sie sich zu verhalten hatten.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
Berlin, den 30. September 1959
| Krumme | Martin | Flitner | |||
| Sauer | Lange-Hinrichsen |