Fortbestand der Rechtsanwaltseigenschaft bei Zulassung in Breslau; Auftreten im Anwaltsprozess
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 269/54
- Datum
- 22.09.1955
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die durch Zulassung und Eintragung bei einem deutschen Gericht erworbene allgemeine Rechtsanwaltseigenschaft erlischt nicht allein wegen tatsächlicher Unmöglichkeit, in Anwaltsprozessen vor diesem Gericht aufzutreten, sondern erst durch wirksame Beseitigung von Zulassung oder Eintragung bei einem zum deutschen Staatsgebiet gehörenden Gericht.
Eine vor dem Zusammenbruch des Deutschen Reiches bei einem Gericht östlich der Oder-Neiße-Linie erteilte Zulassung lässt die allgemeine Rechtsanwaltseigenschaft im Bundesgebiet fortbestehen, solange der Zulassungsakt nicht aufgehoben oder die Eintragung gelöscht ist.
Zum Auftreten in Anwaltsprozessen bedarf ein Rechtsanwalt trotz fortbestehender allgemeiner Rechtsanwaltseigenschaft der örtlichen Zulassung bei einem Gericht im Bundesgebiet.
Berufsbezogene Beschränkungen aufgrund von Entnazifizierungsentscheidungen nach den Kontrollratsdirektiven Nr. 24 und 38 sind in ihrem Inhalt und ihrer Dauer nach Besatzungsrecht auszulegen und grundsätzlich als befristete Maßnahmen der Bewährungsgruppe (Kategorie III) zu verstehen.
Die Einstufung in Kategorie III mit einem Tätigkeitsverbot begründet regelmäßig nur ein zeitweiliges Berufsverbot während der Bewährungsfrist und führt ohne ausdrückliche, besatzungsrechtlich gedeckte Anordnung nicht zum endgültigen Verlust der Rechtsanwaltseigenschaft.
Leitsatz
Rechtsanwälte, die vor dem Zusammenbruch des Deutschen Reiches bei einem deutschen Gericht östlich der Oder-Neiße-Linie zugelassen waren, haben ihre Rechtsanwaltseigenschaft und ihre Befugnis zur Ausübung des Rechtsanwaltsberufs nicht verloren. Zum Auftreten in Anwaltsprozessen bedürfen sie der Zulassung bei einem Gericht der Bundesrepublik.
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Essen vom [REDACTED] wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels fallen dem Antragsteller zur Last.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte wurde im Jahre 1931 bei dem Amtsgericht in Breslau als Rechtsanwalt zugelassen und in die Rechtsanwaltsliste dieses Gerichts eingetragen, aus der er bisher nicht gelöscht worden ist. Im Juli 1945 kehrte er aus russischer Kriegsgefangenschaft zurück. Durch Entscheidung des Berufungsausschusses für die Entnazifizierung im Regierungsbezirk Hildesheim vom [REDACTED] 1949 wurde er in die Gruppe III (Minderbelastete) eingestuft und ihm unter dem [REDACTED] August 1952 bescheinigt, dass er auf Grund des § 38 Abs. 3 des niedersächsischen Gesetzes zum Abschluss der Entnazifizierung vom 19. Dezember 1951 ab dem Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes, also ab dem 1. Januar 1952, in die Kategorie V (Entlastete) eingestuft gilt. Im Jahre 1952 ließ sich der Angeklagte in Gelsenkirchen als Rechtsanwalt nieder.
Vor Gericht tritt er seitdem in allen Verfahren auf, in denen die Parteien sich nicht durch einen beim Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwalt vertreten zu lassen brauchen. Seine wiederholten Anträge auf Eintragung in die Liste der beim Amtsgericht in Gelsenkirchen und beim Landgericht in Essen zugelassenen Rechtsanwälte wurden abgelehnt. Die hiergegen gerichtete Klage beim Landesverwaltungsgericht in Arnsberg wurde aus verfahrensrechtlichen Gründen abgewiesen, aber auch für sachlich unbegründet erklärt. Auch das Gesuch des Angeklagten um Zulassung als Rechtsanwalt bei diesen Gerichten wurde vom Oberlandesgerichtspräsidenten in Hamm abschlägig beschieden, nachdem die Rechtsanwaltskammer unter Berufung auf sein früheres standeswidriges Verhalten gegenüber jüdischen Anwälten Widerspruch erhoben hatte. Gleichwohl hält sich der Angeklagte weiter für befugt, eine Anwaltspraxis auf Grund seiner Breslauer Zulassung zu betreiben, soweit nicht § 38 RAO BrZ entgegensteht. Das Landgericht hat ihn von der Anklage der fortgesetzten Zuwiderhandlung gegen das Gesetz zur Verhütung von Missbräuchen auf dem Gebiete der Rechtsberatung vom 13. Dezember 1935 (RBeratG) in Tateinheit mit § 14 des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen vom 7. April 1933 freigesprochen.
Die Revision der Staatsanwaltschaft kann keinen Erfolg haben. Der Angeklagte hat sich nicht der unbefugten Rechtsberatung schuldig gemacht, weil er auf Grund seiner Zulassung beim Amtsgericht in Breslau im Bundesgebiet Rechtsanwalt geblieben ist (vgl. BGHSt 4, 223). Damit entfällt auch der Vorwurf der unbefugten Führung einer Amtsbezeichnung (§ 14 Nr. 2 RBeratG).
Durch die Zulassung und die Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte bei jenem Gericht erwarb der Angeklagte nach § 8 Abs. 1 RAO aF die allgemeine Eigenschaft eines Rechtsanwalts sowie die Befugnis zur Ausübung der anwaltlichen Tätigkeit, also zum Auftreten in Anwaltsprozessen vor dem Landgericht Breslau und zur Vertretung in allen anderen Verfahren vor sämtlichen Behörden des deutschen Staatsgebiets sowie zur Rechtsberatung. Diese Rechtslage stimmt mit der Regelung der RAO und der RAO BrZ überein. Die Rechte aus der Zulassung fallen nicht schon mit der tatsächlichen Unmöglichkeit weg, im Anwaltsprozess nach § 78 ZPO aufzutreten. Sie erlöschen, wenn Zulassung und Eintragung bei einem zum deutschen Staatsgebiet gehörenden Gericht beseitigt sind (Cippers, RAO BrZ Vorbem. 3a zu den §§ 26 bis 34).
Dieser Rechtsverlust ist hier nicht eingetreten. Die Stadt Breslau, in der sich der Angeklagte auf Grund seiner Zulassung niedergelassen hatte, gehört noch heute zum Gebiet des Deutschen Reiches, für dessen Begrenzung der Zustand vom 31. Dezember 1937 maßgebend ist (Abschnitt II 3a der Kontrollratsproklamation Nr. 2 vom 20. September 1945; Guggenheim, Lehrbuch des Völkerrechts II 932 Nr. 482; Grewe, Ein Besatzungsstatut für Deutschland S. 25; Kaufmann, Deutschlands Rechtslage unter der Besatzung S. 25). In diesem Bezirk ist die Ausübung der deutschen Gerichtsbarkeit zwar noch immer gehindert, aber nicht endgültig beseitigt; denn die von der Sowjetunion getroffenen Verfügungen über das deutsche Staatsgebiet östlich der Oder und Lausitzer Neiße sowie die Vereinbarung zwischen der provisorischen Deutschen Demokratischen Republik und der Republik Polen vom 6. Juli 1950 über die Staatsgrenze zwischen Deutschland und Polen haben dort nur eine vorläufige Ordnung geschaffen, die ohne Anerkennung durch einen Friedensvertrag mit Deutschland keine endgültige bindende Kraft hat (vgl. Bindschedler, Die völkerrechtliche Stellung Deutschlands in Süddeutsches Juristenzeitung 1949, 37 ff., 40; Guggenheim, Lehrbuch des Völkerrechts, Archiv des Völkerrechts 1949, 18 ff.; Schätzel, Die Annexion im Völkerrecht, Archiv des Völkerrechts 1949, 327, 334; Grewe, Ein Besatzungsstatut für Deutschland S. 50; Seater, Deutsche Rechtslage 228, 245).
Die Annexion im Völkerrecht, Archiv des Völkerrechts 1949, 18 ff.; Der Friede mit dem Aggressor in der Festschrift für Rudolf Laun S. 327, 334; Grewe, Ein Besatzungsstatut für Deutschland S. 50; Seater, Deutsche Rechtslage 228, 245).
Die aus der früheren Zulassung fließenden allgemeinen Rechtsstellung des Angeklagten als Rechtsanwalt bedarf es mithin nicht erst der Berufung auf § 7a des Heimkehrergesetzes. Im Übrigen hat diese Vorschrift nicht die Bedeutung, dass der heimkehrende Rechtsanwalt unter den dort bezeichneten Voraussetzungen bei allen deutschen Gerichten zugelassen wäre und sich nunmehr in die Rechtsanwaltsliste irgendeines beliebigen Gerichts eintragen lassen könnte; denn der Heimkehrer soll durch diese Bestimmung nur gegen Rechtsnachteile geschützt werden, aber nicht mehr Rechte erhalten, als er vor seiner Einberufung zur Wehrmacht hatte. Wirksam ist daher in der Bundesrepublik nur die allgemeine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft, während die örtliche Zulassung bei einem im Bundesgebiet gelegenen Gericht noch erwirkt werden muss. Inwieweit sich diese Grundsätze auf das Recht zur Führung einer Rechtsanwaltskanzlei auswirken, ist für die Entscheidung ohne Bedeutung.
II. Durch die im Entnazifizierungsverfahren ergangene Entscheidung hat der Angeklagte seine Rechte aus der Breslauer Zulassung ebenfalls nicht verloren. Seine Einstufung als Minderbelasteter (Gruppe III) mit dem Verbot, als Rechtsanwalt tätig zu sein, beruht auf der BritRegVO Nr. 110 vom 1. Oktober 1947 (ABL BrMilReg. S. 608) § 5. Sie übertrug Entnazifizierungsaufgaben auf die Regierungen der Länder. Diese waren nur ermächtigt, die Grundsätze der Kontrollratsdirektiven Nr. 24 und 38 zu erfüllen. Die zu diesem Zweck erlassenen Gesetze der Länder sind nur insoweit gültig, als sie den Gesetzen und Direktiven des Kontrollrats und der Gesetzgebung der Militärregierung nicht widersprechen (Art. 10 BritRegVO).
Zur Auslegung der gegen den Betroffenen verhängten Maßnahmen müssen daher die Vorschriften der Besatzungsmächte herangezogen werden; durch sie wird ihre Wirkung inhaltlich begrenzt (vgl. BGHZ 12, 14; BGH NJW 1952, 1374 Nr. 8; HDR 1952, 221 Nr. 1385).
Die Direktiven Nr. 24 und 38 vom 12. Januar und 12. Oktober 1946 sollten alle nationalsozialistischen und militaristischen Einflüsse aus den öffentlichen Dienststellen und dem kulturellen Leben des deutschen Volkes ausschalten. Alle Mitglieder der NSDAP, die mehr als nominell an ihrer Tätigkeit teilgenommen haben, waren aus den öffentlichen und halböffentlichen Ämtern zu entfernen (Heydland DOV 1950, 289). Während die Direktive Nr. 24 zunächst nur eine vorläufige Entfernung aus diesen Ämtern in einem summarischen Verfahren bezweckte, bestimmte die Direktive Nr. 38 die endgültige Säuberung in einem förmlichen Kategorisierungsverfahren zu vollziehen. Die Maßnahmen sind in der Anlage zur VO Nr. 110 (Nr. 3) als vorläufig bezeichnet, wie dort ausdrücklich im Sinne der Direktive Nr. 38 hervorgehoben ist.
Für die in die Kategorie III Eingestuften sind in der Anlage zu dieser Verordnung nur Beschäftigungsbeschränkungen vorgesehen, wie das Verbot, Staats-, Gemeinde- oder private Stellungen zu bekleiden, die ihnen die Möglichkeit geben würden, die Politik zu beeinflussen, zu überwachen oder die mit der Einstellung von Bediensteten in einem öffentlichen oder privaten Betrieb zu tun haben. Wie aus Art. IX der KRDir Nr. 38 hervorgeht, können hierunter auch Beschränkungen der Anwaltstätigkeit fallen; denn es können nach dieser Bestimmung auch einzelne der im Art. IX gegen Belastete vorgesehenen Sühnemaßnahmen in gerechter Auswahl und Anpassung verhängt werden, insbesondere Beschränkungen in der Ausübung eines freien Berufs. Als Sühnemaßnahme ist in Art. IX auch das Verbot der Bekleidung eines öffentlichen Amtes einschließlich Notariat und Rechtsanwaltschaft ausdrücklich aufgeführt. Die Unfähigkeit, ein solches Amt zu bekleiden, ist hier jedoch anders als bei der Gruppe der Hauptschuldigen nach Art. VII nicht auszusprechen. Hinzu kommt, dass die Gruppe der Minderbelasteten im Art. IV als „Bewährungsgruppe“ bezeichnet ist. Die dort Eingestuften müssen erwarten, dass sie nach einer Bewährungsfrist ihre Pflichten als Bürger eines friedlichen demokratischen Staates erfüllen werden. Sie können nach Art. IV einer Bewährungsfrist von zwei bis drei Jahren unterworfen werden, nach deren Ablauf ihre endgültige Zuweisung in eine Gruppe der Betroffenen entsprechend ihrem Verhalten während der Bewährungszeit vollzogen wird. Die erwähnten Sühnemaßnahmen sind deshalb auch nur während der Bewährungsfrist anwendbar. Demgemäß wurde im § 3 der niedersächsischen Verordnung über Aufhebung der erneuten Überprüfung der Entnazifizierungsentscheidungen vom 30. Juni 1949 (NdsGVBl. 1949, 132) angeordnet, dass die Einreihungsbescheide in Kategorie III ohne weitere Prüfung unter Aufhebung sämtlicher Beschränkungen zwei Jahre nach ihrer Rechtskraft außer Kraft treten und der Betroffene mit diesem Zeitpunkt als in Kategorie V überführt gilt.
Das niedersächsische Gesetz zum Abschluss der Entnazifizierung vom 18. Dezember 1951 (GVBl. S. 251) hat diese Rechtslage bestätigt.
Der Berufungsausschuss hat in seiner Entscheidung vom 15. Dezember 1949 dem Angeklagten nur formularmäßig untersagt, als Anwalt tätig zu sein. Hierunter kann sowohl nach dem Wortlaut als unter Berücksichtigung der oben erörterten Grundsätze der Direktive Nr. 38 nur das zeitweise Verbot der Berufsausübung während der durch Rechtsverordnung vom 30. Juni 1949 festgelegten zweijährigen Bewährungsfrist verstanden werden. Ein endgültiger Ausschluss von der Bekleidung des Rechtsanwaltsamtes wäre mit dem Wesen der Einreihung in eine Bewährungsgruppe nicht vereinbar. Der Verlust der Rechte aus der allgemeinen Zulassung, also der Rechtsanwaltseigenschaft als solcher, würde zu der schon in der Direktive Nr. 38 vorgeschriebenen Befristung der Sühnemaßnahmen in Widerspruch stehen. Wenn § 4 NdsVO vom 30. Juni 1949 das Wiederaufleben von Ansprüchen ausschließt, deren Verlust durch die Einreihung in die Kategorie III oder IV eingetreten ist, sind damit offensichtlich nur vermögensrechtliche Ansprüche für die zurückliegende Zeit gemeint (vgl. KRDir Nr. 24 Ziff. 6f Abs. 2).
Die durch die Zulassung zu einem bestimmten Beruf erworbene Rechtsstellung und die sich hieraus ergebenden Befugnisse fallen nicht darunter.
Dieses Ergebnis stimmt mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung über die beamten- und arbeitsrechtlichen Wirkungen der Entnazifizierungsbeschlüsse überein. Danach hat die Einreihung in die Kategorie III nicht die Beendigung des Beamtenverhältnisses zur Folge; sie konnte nur durch Überführung in ein Angestelltenverhältnis gemäß Art. X § 5 der KRDir Nr. 38 herbeigeführt werden. Die in Kategorie V Herabgestuften unterliegen keinen Sanktionen mehr. Ihr Beamtenverhältnis besteht daher fort. Ihre Wiederverwendung bedeutet nur die Herstellung des der materiellen Rechtslage entsprechenden Zustandes (BGHZ 12, 105, 112; OVG Hamburg in DOV 1952, 28; BVerwGE 2, 145).
Ebenso führte ein Beschäftigungsverbot auf Grund der KRDir Nr. 24 und 38, wenn es durch den endgültigen Ausgang des Säuberungsverfahrens nicht bestätigt wurde, nicht zur Beendigung, sondern nur zum zeitweiligen Ruhen des Arbeitsverhältnisses (OLG Saarbrücken in NJW 1953, 1066 Nr. 10; vgl. BGH MDR 1952, 221 Nr. 8).
Da der Angeklagte mithin entgegen der Auffassung der Revision Rechtsanwalt geblieben ist, obwohl er noch bei keinem Gericht des Bundesgebiets erneut zugelassen wurde, ist die Freisprechung in vollem Umfang gerechtfertigt. Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft ist daher zu verwerfen.
Diese Entscheidung ergeht auf Antrag des Oberbundesanwalts.
| Gilde | Dr. Engels | Dr. Lang-Hinrichsen | |||
| Krumme | Dr. Augustin |