Treffer
BGH Beschluss

Revision: Einstellung eines Verfahrensfalls und Änderung des Schuldspruchs auf 18 Diebstähle

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 268/90
Datum
05.07.1990
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Generalbundesanwalt beantragte die Einstellung eines im Urteil unter IV.12 genannten Verfahrensfalls; der BGH stellte diesen auf Antrag gemäß §154 Abs.2 StPO ein. Zugleich wurde die Revision des Angeklagten insoweit teilweise stattgegeben und der Schuldspruch auf achtzehn Diebstahlsfälle geändert. Die übrigen Revisionsgründe wurden als unbegründet verworfen. Das Gericht begründete die Entscheidung mit der Wirkung der Einstellung auf den einzelnen Schuldspruch und der mangelfreien Nachprüfung der übrigen Punkte.

Abstrakte Rechtssätze

1

Auf Antrag des Generalbundesanwalts kann das Verfahren nach §154 Abs.2 StPO in einem einzelnen Fall eingestellt werden, was den betreffenden Schuldspruch aufheben kann.

2

Die Einstellung einer Einzeltat führt nicht zwingend zur Aufhebung des insgesamt festgestellten Strafmaßes, sofern die verbleibenden Einzelstrafen die erkannte Gesamtstrafe tragen.

3

Die Revision ist nach §349 Abs.2 StPO zu verwerfen, wenn die gerichtliche Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.

4

Die Kostenentscheidung kann so getroffen werden, dass die Staatskasse die Kosten des Verfahrens trägt; zugleich kann von der Auferlegung der notwendigen Auslagen des Angeklagten an die Staatskasse abgesehen werden.

Vorinstanzen

Landgericht Saarbrücken, 28. Februar 1990

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 268/90 BESCHLUSS in der Strafsache gegen Hans Karl aus ████, geboren am ████ 1957 in █████████, zur Zeit in Haft, wegen Diebstahls

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. Juli 1990 gemäß §§ 154 Abs. 2 und 349 Abs. 2 StPO

Tenor

I. Das Verfahren wird im Fall IV. 12 der Urteilsgründe, soweit es den Angeklagten ████████ betrifft, gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. Insoweit werden die Kosten des Verfahrens der Staatskasse auferlegt. Es wird jedoch davon abgesehen, insoweit auch die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse aufzuerlegen (§ 467 Abs. 1 und 4 StPO).

II. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 28. Februar 1990, soweit es ihn betrifft, im Schuldspruch dahin geändert, dass er des Diebstahls in achtzehn Fällen schuldig ist.

III. Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Gründe

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Der Senat stellt auf Antrag des Generalbundesanwalts das Verfahren im Fall IV. 12 der Urteilsgründe, soweit es den Angeklagten █████████ betrifft, ein. Das hat eine Änderung des diesen Angeklagten betreffenden Schuldspruchs zur Folge. Der Wegfall der für diesen Fall erkannten Einzelstrafe führt jedoch nicht zur Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe. Der Senat schließt im Hinblick auf die Summe der verbleibenden Einzelstrafen aus, dass das Landgericht diese auf eine niedrigere als die erkannte Gesamtstrafe zurückgeführt hätte.

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