Revision verworfen: Revisionsbegründung ohne verantwortliche Mitwirkung des Verteidigers
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 26/87
- Datum
- 05.03.1987
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revisionsbegründung nach § 345 Abs. 2 StPO muss in einer vom Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle erfolgen und vom Unterzeichner inhaltlich verantwortet werden.
Unterzeichnet ein Rechtsanwalt die Revisionsbegründung, muss er für deren Inhalt die volle Verantwortung übernehmen; kann er diese Verantwortung nicht tragen oder bleiben daran Zweifel, ist das Rechtsmittel unzulässig.
Liegt die Ausarbeitung der Revisionsbegründung im Wesentlichen beim Angeklagten und fehlt die gestaltende, verantwortliche Mitwirkung des Verteidigers, ist die Revision als unzulässig zu verwerfen.
Das Revisionsgericht kann bei eingehender inhaltlicher Prüfung feststellen, dass die Revision in der Sache unbegründet ist und sie nach § 349 Abs. 2 StPO verwerfen, selbst wenn die Zulässigkeit fraglich ist.
Vorinstanzen
Landgericht Saarbrücken, 20. August 1986
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 26/87 in der Strafsache gegen ████ aus ███████████, Joachim Karl Friedrich, geboren am █████████ 1944 in █████████, zur Zeit in Haft, wegen Betruges
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 5. März 1987
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 20. August 1986 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Revisionsbegründung genügt nicht der Vorschrift des § 345 Abs. 2 StPO. Nach dieser Bestimmung kann die durch § 344 StPO vorgeschriebene Begründung der Revision seitens des Angeklagten nur in einer vom Verteidiger oder von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle geschehen. Unterzeichnet ein Rechtsanwalt die Schrift, so muss er für ihren Inhalt die volle Verantwortung übernehmen. Kann er dies nicht oder verbleiben daran Zweifel, ist das Rechtsmittel unzulässig (Kleinknecht/Meyer StPO 37. Aufl. § 345 Rdn. 16). Dadurch soll gewährleistet werden, dass die Revisionsanträge und ihre Begründung in möglichst geeigneter Form wiedergegeben werden und ihr Inhalt gesetzmäßig und sachgerecht ist. Die Regelung dient damit nicht nur den Interessen des Angeklagten, sondern auch dem Zweck, dass dem Revisionsgericht die Prüfung ganz grundloser und unverständlicher Anträge erspart bleibt. Um die Verantwortung für die Revisionsbegründung übernehmen zu können, muss der Rechtsanwalt deshalb gestaltend an ihr mitwirken (BGHSt 25, 273; BGH NStZ 1984, 272).
Das hat der Pflichtverteidiger des Angeklagten hier nicht getan.
Die 107 Seiten umfassende Revisionsbegründung beginnt zwar auf einem Briefbogen des Pflichtverteidigers und ist von diesem unterzeichnet; ferner mag eine allgemeine Bemerkung zum Ziel der Verfahrensrügen (S. 101 der Begründung) von ihm herrühren. Die Revisionsbeschwerden selbst stammen jedoch vom Angeklagten; er hat nach der Überzeugung des Senats allein entschieden, welche Rügen erhoben und wie sie dargestellt werden sollten. Das ergibt sich zunächst aus Inhalt und Aufbau der Schrift. Sie erschöpft sich – abgesehen von der Bemängelung, dass offensichtlich abseitige Befangenheitsgesuche zu Unrecht verworfen worden seien – hauptsächlich in dem stereotypen Vorbringen, die Urteilsfeststellungen seien unvereinbar mit der Behandlung der 44 in der Hauptverhandlung gestellten Beweisanträge. Dazu werden die Feststellungen, die Beweiswürdigung und die im Urteil mitgeteilten Zeugenaussagen jeweils den Beweisanträgen des Angeklagten oder seines Verteidigers gegenübergestellt. Auf diese Weise werden Beweisanträge aufgeführt, denen das Landgericht entsprochen (Nr. 24, 42 – S. 29, 39 der Begründung) oder deren Gegenstand es im Urteil ausdrücklich als zutreffend zugrunde gelegt hat (Nr. 40 – S. 89 der Begründung; Nr. 43 – S. 26, 48, 61 der Begründung; Nr. a – S. 30 der Begründung, UA 17, 22, 23), verschiedene Beweisanträge werden mehrfach als fehlerhaft behandelt dargestellt (Nr. 39 – S. 36, 60 der Begründung; Nr. 43 – S. 26, 48, 61 der Begründung). Die auf Antrag des Angeklagten durchgeführte Vernehmung von Zeugen wird ferner als Verstoß gegen § 261 StPO bezeichnet (S. 85 ff. der Begründung).
Zu der offensichtlich bedeutungslosen Behauptung, die Tochter der Geschädigten habe Wechselgeschäfte mit einem Herrn [REDACTED] getätigt, ist dieser mehrfach als Zeuge benannt worden; seine unterbliebene Anhörung wird an Stellen gerügt (S. 16, 64, 71 der Begründung). Beispiele offensichtlich bedeutungsloser, aber im Revisionsrechtszug wieder aufgegriffener Beweisbehauptungen lassen sich vermehren.
Aus alledem folgt, dass der Angeklagte, der die Ausübung des Beweisantragsrechts in der Hauptverhandlung im Wesentlichen selbst bestimmt hatte, auch den Inhalt der Revisionsbegründung nicht der filternden Prüfung des Verteidigers unterworfen hat. Dieser hat sich vielmehr auch insoweit den Wünschen des Angeklagten vollständig gebeugt. Diese Überzeugung des Senats wird bestätigt durch die Äußerung, die der Verteidiger auf entsprechende Anfrage des Senats abgegeben hat. Während der Angeklagte bestreitet, die Revisionsbegründung ausgearbeitet zu haben, räumt der Verteidiger ein, sie sei „unter technischer und auch sachlicher Mitwirkung des Angeklagten abgefasst“ worden.
Hiernach ist auch nicht erkennbar, dass der Verteidiger wenigstens die allgemeine Sachrüge in eigener Verantwortung erhoben hat (vgl. BGHSt 25, 272, 276). Das Rechtsmittel ist deshalb als unzulässig zu verwerfen.
Der Senat hat jedoch im Zuge der eingehenden Befassung mit dem Inhalt der Revisionsbegründung auch deren sachliche Berechtigung – die Zulässigkeit des Rechtsmittels unterstellt – geprüft. Er bemerkt deshalb, dass – die Revision als unbegründet zu verwerfen gewesen wäre (§ 349 Abs. 2 StPO). Auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 27. Januar 1987 wird verwiesen.
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