Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung wegen unterbliebener psychiatrischer Begutachtung bei Exhibitionismus

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 268/58
Datum
20.03.1958
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen fortgesetzter Erregung öffentlichen Ärgernisses und versuchter Unzucht mit Kindern verurteilt. Der BGH hebt das Urteil auf und verweist zurück, weil bei dem ungewöhnlichen Tatbild ein psychiatrisches Gutachten hätte eingeholt werden müssen und die Feststellungen zur Schuldfähigkeit mangelhaft begründet sind. Weitere Klärungen (u. a. Öffentlichkeitscharakter einzelner Taten) sind erforderlich.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ergibt das Tatbild die Möglichkeit zeitweiser Geistesstörung oder handelt es sich um eine ungewöhnliche psychosexuelle Auffälligkeit, ist der Tatrichter verpflichtet, einen psychiatrischen Sachverständigen hinzuzuziehen.

2

Feststellungen zur Schuldfähigkeit (§ 51 StGB) müssen in sich stimmig und hinreichend erläutert werden; pauschale oder widersprüchliche Charakterisierungen genügen nicht.

3

Eine Ortsbesichtigung ist entbehrlich, wenn Zeugenaussagen die Sichtbarkeit der Handlung von anderen Orten hinreichend belegen.

4

Ist unklar, ob eine Tat öffentlich im Sinne des § 183 StGB oder nur gegenüber einer Einzelperson begangen wurde, sind ergänzende Feststellungen vorzunehmen, da hiervon die rechtliche Einordnung (z. B. Erregung öffentlichen Ärgernisses vs. Beleidigung) abhängen kann.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 20. März 1958

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Studenten Manfred van █████ aus ████, geboren am ██ in ████, wegen Unzucht mit Kindern u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. September 1958, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter, Landgerichtsrat Dr. ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED]

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 20. März 1958 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

I. Die Strafkammer (Jugendschutzkammer) hat den Angeklagten wegen fortgesetzter öffentlicher Erregung geschlechtlichen Ärgernisses und ferner wegen versuchter Unzucht mit Kindern in vier Fällen, insoweit jeweils in Tateinheit mit einem Vergehen gegen § 183 StGB, zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und drei Monaten Gefängnis verurteilt.

Der Angeklagte hatte zunächst vier Semester Kunstgeschichte studiert und begann dann an der Universität Köln mit dem Studium der Volkswirtschaft. Der bisher unbestrafte Angeklagte ist ausgesprochen kräftig gebaut und hat auf den Tatrichter einen durchaus intelligenten Eindruck gemacht. Er ist geschlechtlich sehr triebhaft veranlagt. Schon in früher Jugend begann er, sich selbst zu befriedigen. Später hat er dies manchmal drei bis vier Mal an einem Tag getan. Er hielt sich viel allein. Während des Studiums hatte er nur gelegentlich Umgang mit Frauen, mit denen er ab und zu normalen Geschlechtsverkehr ausübte. Als er mit der Anfertigung seiner Diplomarbeit begann, zog er sich weitgehend zurück und hielt sich meist in seinem Zimmer der elterlichen Wohnung auf. Diese liegt im dritten Stockwerk eines ██ Häuserblocks. Sie hat einen etwa 40 cm nach außen vorspringenden Balkon zu dem von Häusern umschlossenen Hof hinaus. Gegenüber befindet sich ein Häuserblock der E████████straße, von dessen Fenstern aus der Balkon eingesehen werden kann.

Während der Zeit von April bis Oktober 1957 betrat der Angeklagte wiederholt in geschlechtlicher Erregung den genannten Balkon. Wenn er von dort aus jüngere Mädchen im Hof oder auch an einem Fenster sah, entschloss er sich, diesen seinen entblößten Geschlechtsteil zu zeigen und sie auf geflissentliches Betrachten seines Gliedes zu veranlassen. Da die Mauerbrüstung ziemlich hoch ist, stellte er sich auf die Zehenspitzen und zeigte den Kindern deutlich sichtbar sein Glied, wobei er gleichzeitig onanierende Bewegungen machte. Schauten die Mädchen nicht von selbst zu ihm hin, so machte er durch Klopfen, Pfeifen oder Winken auf sich aufmerksam. Er suchte und fand so seine geschlechtliche Befriedigung.

a) In dieser Weise zeigte er sich während der genannten Zeit (April bis Oktober 1957) an vier verschiedenen Tagen in vier Fällen der elf bis zwölf Jahre alten Rosemarie ██████. In zwei von diesen Fällen war Rosemarie zusammen mit der neun bis zehn Jahre alten Margret ███, in einem anderen Fall war mit Rosemarie die dreizehnjährige Ute ████ zugegen. Bei dem vierten Vorfall waren Rosemarie und die zwölfjährige Christel ███ zusammen. Christel hielt der Angeklagte für mehr als 14 Jahre alt. Die Kinder schauten jeweils aus Neugierde einen Augenblick zu dem Angeklagten hin, blickten dann aber aus Scham gleich wieder weg. Ein genauerer Zeitpunkt der einzelnen Handlungen konnte nicht festgestellt werden.

b) Während des bereits erwähnten Zeitraums (April bis Oktober 1957) zeigte sich der Angeklagte außerdem in ähnlicher Weise auch wiederholt gegenüber Mädchen, die über vierzehn Jahre alt waren, oder die er wie die schon genannte Christel ███ irrtümlich für über vierzehn Jahre alt hielt. Dies waren, außer Christel ███, die achtzehnjährige Näherin Doris ███████ und das 15 Jahre alte Lehrmädchen Doris ████. Doris ████ zeigte sich der Angeklagte mindestens drei Mal von dem halbgeöffneten Fenster der Toilette seiner elterlichen Wohnung aus, wenn er das Mädchen an ihrem Wohnungsfenster (des Häuserblocks ██ ████████) erblickte. Er stellte sich hierzu mit entblößtem Unterkörper auf den Deckel des Toilettensitzes und wies dem Mädchen mit onanierenden Bewegungen sein Glied. Doris ███████ zeigte er vom Balkon aus seinen entblößten Geschlechtsteil, als er sie einmal am Fenster des ersten Stockwerks des gegenüberliegenden Hauses sah, und anschließend nochmals, als Doris ███████ zusammen mit Christel ███ auf dem Hof war.

Der Angeklagte gab seine Taten zu, ließ sich jedoch dahin ein, er habe sich den einzelnen Mädchen jeweils so gezeigt, dass nur diese sein entblößtes Glied hätten sehen können.

Das Landgericht, das dieser Einlassung nicht folgte, hat in dem Tun des Angeklagten einmal ein versuchtes Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 in vier Fällen jeweils in Tateinheit mit einem Vergehen nach § 183 StGB erblickt, ferner bezüglich der zuletzt geschilderten Vorfälle ein fortgesetztes Vergehen gegen § 183 StGB.

Die Strafkammer hat, ohne einen Sachverständigen zu hören, den Angeklagten als geistig gesund und voll verantwortlich angesehen; er sei zwar, wie anzunehmen, willensschwach und triebhaft; er hätte sich jedoch bei auch nur einiger Willensanspannung beherrschen können.

II. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung von Vorschriften über das Verfahren (Nichtvornahme einer Ortsbesichtigung, Nichthinzuziehung eines psychiatrischen Sachverständigen) sowie des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

1.) Der Tatrichter brauchte sich zwar nicht dazu genötigt zu sehen, eine Ortsbesichtigung vorzunehmen. Sämtliche als Zeuginnen vernommene Mädchen haben bestätigt, dass der Angeklagte sowohl auf dem Balkon wie auch in der Toilette von verschiedenen Fenstern des gegenüberliegenden Häuserblocks und vom Hof her sichtbar war (S. 6 UA).

2.) Der ungewöhnlich gestaltete Fall hätte jedoch das Landgericht veranlassen müssen, einen psychiatrischen Sachverständigen zu hören, zumal der in der Hauptverhandlung aufgetretene damalige Verteidiger in seinem Hilfsantrag, wenn auch nur in bedingter Form, hingewiesen hatte (vgl. auch die Eingabe vom 14. März 1958, S. 35).

Der körperlich sehr kräftig entwickelte Angeklagte mag äußerlich nicht dem regelmäßigen Erscheinungsbild eines Schamverletzers entsprechen. Sein höchst seltsames Verhalten (mehrfache geschlechtliche Zurschaustellung und Befriedigung von der elterlichen Wohnung aus u. a.) ließ indes die Annahme zumindest zeitweiser Geistesgestörtheit nicht als ausgeschlossen erscheinen. Es kann sich demnach um einen Fall von „pathologischem Exhibitionismus“ gehandelt haben, der grundsätzlich der Untersuchung und Begutachtung durch einen Psychiater bedarf (vgl. Krafft-Ebing: Psychopathia Sexualis, 16. und 17. Aufl., S. 767 ff.; Kitzinger Mon. Schr. Krim. Psych. 1926, 40; Beckert: Ursachen und Erscheinungsformen des Exhibitionismus, Bonner Dissertation 1957 S. 24 ff., 177 ff. mit Nachweisen).

3.) Die Darlegungen des Tatrichters bezüglich des § 51 StGB sind zugleich in sachlich-rechtlicher Hinsicht nicht bedenkenfrei. Die Strafkammer spricht selbst (S. 8 UA) zweimal von dem „völlig hemmungslosen“ oder „hemmungslosen“ Verhalten des Angeklagten. Dies ist mit den zudem sehr knappen Ausführungen zu § 51 StGB (S. 9 UA) schwer zu vereinbaren. Die Schulmedizin pflegt zwar insgesamt einer „Exculpation“ von Schamverletzern zurückhaltend zu sein (vgl. Ponsold, 2. Aufl. S. 418). Der Kreis der unter den § 51 StGB fallenden Abartigkeiten ist aber weiter, als ihn jener Wissenszweig in allgemeinen Fällen zu ziehen pflegt (BGH NJW 1955, 1726 Nr. 19).

III. Das Urteil musste daher mit den Feststellungen aufgehoben werden. Es mag sich empfehlen, den Angeklagten durch einen Psychiater (z. B. vom Institut für Sexualforschung in Frankfurt/Main, Börsenstraße 14, Prof. Dr. med. Giese) untersuchen und begutachten zu lassen. Selbst wenn der Angeklagte auf Grund der neuen Verhandlung für voll verantwortlich oder nur in seiner Zurechnungsfähigkeit erheblich vermindert bezeichnet werden sollte, wäre weiter folgendes zu beachten: Es wird näher darzulegen sein, ob auch die Tat gegenüber Doris ███████ vom halbgeöffneten Toilettenfenster aus i. S. des § 183 StGB öffentlich begangen wurde (vgl. neulich BGHSt 11, 282).

Jedenfalls ist einstweilen nicht hinreichend ausgeschlossen, dass sich der Angeklagte wenigstens in diesem Fall nur dem jungen Mädchen und niemandem sonst zeigen wollte (vgl. RG HRR 1940 Nr. 640). Es wäre dann unter Umständen zu prüfen, ob insoweit eine verfolgbare Beleidigung vorliegt (vgl. dazu S. 31, 10 d. A.).

Bei erneuter Verurteilung würde das Tun des Angeklagten besser etwa als „versuchte Unzucht mit Kindern in ... Fällen, jeweils in Tateinheit mit einem fortgesetzten Vergehen der Erregung geschlechtlichen Ärgernisses“ zu kennzeichnen sein, falls und soweit zugleich ein fortgesetzter Verstoß gegen § 183 StGB angenommen wird.

IV. Die Entscheidung entsprach dem Antrag des Generalbundesanwalts.

RotbergKrummeSeibert
SauerDr. Hengsberger