Revision gegen Verurteilung wegen fortgesetzter Unzucht mit Abhängigen verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- Ferien-Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 268/57
- Datum
- 09.08.1957
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die ordnungsgemäße Belehrung eines Zeugen über sein Zeugnisverweigerungsrecht wird durch die Sitzungsniederschrift nach § 274 StPO bewiesen; gegen diesen Beweis ist nur der Nachweis einer Protokollfälschung zulässig.
Eine Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs oder der Verfahrensvorschriften genügt nicht, wenn nicht substantiiert dargelegt wird, welches entscheidungserhebliche Vorbringen das Gericht übergangen hat.
Die Aufnahme eines Stiefkindes in sehr jungem Alter in den Haushalt des Stiefelternteils und die Übernahme von Fürsorge- und Erziehungspflichten können das "Anvertrautsein" im Sinne des § 174 Nr. 1 StGB begründen.
Die nach § 51 Abs. 2 StGB vorzunehmende Entscheidung, ob eine Strafmilderung nach den Vorschriften über den Versuch (§ 44 Abs. 3 StGB) angezeigt ist, muss vor der Strafzumessung getroffen werden und kann sich aus den Ausführungen des Urteils ergeben, auch wenn sie nicht ausdrücklich als solche bezeichnet wird.
Vorinstanzen
Landgericht Münster, 11. März 1957
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Invaliden Wilhelm ██ aus R[REDACTED] (Westf.), geboren am ███████████ 1916 in [REDACTED] (Kreis [REDACTED], Pommern), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen fortgesetzter Unzucht mit Abhängigen hat der Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. August 1957, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Prof. Dr. Busch als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, Staatsanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Münster vom 11. März 1957 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Die seit dem 12. März 1957 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen eines Verbrechens nach § 174 Nr. 1 StGB in Tateinheit mit einem Verbrechen nach § 176 Nr. 3 StGB zu einer Gefängnisstrafe von zwei Jahren verurteilt. Sie hält für erwiesen, dass der Angeklagte in den Jahren 1954 und 1955 fortgesetzt handelnd in fünf Einzelfällen unzüchtige Handlungen mit seiner am 26. Juni 1946 geborenen Stieftochter Christa ██████ begangen hat, wobei er in einem Falle seinen am 21. März 1945 geborenen Stiefsohn Günter █████ veranlasste, seiner Schwester mit der bloßen Hand an den Geschlechtsteil zu fassen.
Die Revision rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Die gleichzeitig geltend gemachte Verfahrensrüge ist nur insoweit ausgeführt, als die Revision vorträgt, dass Bedenken bestanden, ob Christa ██████ bei ihrer zeugenschaftlichen Vernehmung den ihr vom Vorsitzenden erteilten Hinweis auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht verstanden habe; wenn sie in richtiger Kenntnis dieses Rechts ihre Aussage verweigert hätte, so wäre eine Verurteilung des Angeklagten allein auf Grund der übrigen Zeugenaussagen nicht möglich gewesen. Auf dieses Vorbringen kann die Revision nicht gestützt werden. Die ordnungsgemäße Belehrung eines Zeugen über sein Zeugnisverweigerungsrecht gehört zu den für die Hauptverhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten, deren Beachtung nach § 274 StPO durch die Sitzungsniederschrift bewiesen wird. Die Niederschrift über die Hauptverhandlung vom 11. März 1957 erwähnt, dass Christa ███ sich zur Aussage bereit erklärt hat, nachdem sie über ihr Aussageverweigerungsrecht belehrt worden ist. Gegen diesen Beweis der ordnungsmäßigen Belehrung ist nur der Nachweis der Protokollfälschung zulässig (§ 274 Satz 2 StPO). Eine solche behauptet die Revision nicht.
Auch im Übrigen ergibt die durch die allgemeine Sachrüge veranlasste Nachprüfung des Schuldspruchs keine Rechtsfehler zu Ungunsten des Angeklagten.
Die Strafkammer hat allerdings das „Anvertrautsein“ der Kinder im Sinne des § 174 Nr. 1 StGB nur daraus hergeleitet, dass Christa „als Stieftochter seitens des Angeklagten Erziehung anvertraut war“. Dagegen könnte angeführt werden, dass Stiefeltern den Stiefkindern gegenüber an sich keine gesetzlichen Erziehungsrechte und -pflichten haben und dass selbst die Aufnahme eines Kindes der Ehefrau in den Haushalt des Stiefvaters noch nicht ohne Weiteres dessen Überordnung im Sinne des § 174 Nr. 1 StGB begründet (Koeniger, NJW 1957, 161/162 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung). Der sonstige Urteilsinhalt rechtfertigt aber die Annahme eines solchen Verhältnisses zwischen dem Angeklagten und seinen beiden Stiefkindern. Als er am 2. Februar 1949 ihre Mutter heiratete und die Kinder bei sich aufnahm, war Christa noch nicht drei Jahre alt und Günter erst kurz vor der Vollendung seines vierten Lebensjahres. Erfahrungsgemäß übernimmt der Ehemann der Mutter durch die Aufnahme in so zartem Alter stehender Kinder auch die Fürsorge- und Erziehungspflichten eines Vaters. Dass dies auch der Angeklagte getan hat, konnte das Landgericht ferner aus der Tatsache schließen, dass die Kinder seinen Namen tragen.
Die nach § 51 Abs. 2 StGB dem Tatrichter obliegende Entscheidung darüber, ob eine Milderung der Strafe nach den Vorschriften über den Versuch (§ 44 Abs. 3 StGB) schuldangemessen und mit den anerkannten Zwecken staatlichen Strafens vereinbar ist, muss vor der Strafzumessung getroffen werden. Das Urteil sagt zwar nicht ausdrücklich, dass die Strafkammer von einem nach § 44 Abs. 3 StGB ermäßigten Strafrahmen ausgegangen ist; doch ist dies ihren Ausführungen zu entnehmen, dass dem Angeklagten der Schutz des § 51 Abs. 2 StGB „nicht versagt werden konnte“, weil eine Erkrankung des zentralen Nervensystems mit moralischen und ethischen Defekten nicht mit Sicherheit auszuschließen, und dass ihm dieser Schutz „unter weitgehender Berücksichtigung der Wirkung des Alkoholgenusses in allen Fällen zuerkannt“ worden sei.
Daher ist die Revision des Angeklagten zu verwerfen.
Mantel Die Bundesrichter Busch Dr. Dotterweich und Dr. Schalscha sind beurlaubt und wegen Ortsabwesenheit verhindert, zu unterschreiben.
| Hoepner | |
| Busch |