Revision: Tateinheit von Fahrten ohne Fahrerlaubnis mit Diebstahl festgestellt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 26/84
- Datum
- 23.02.1984
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Mehrmaliges Führen eines Fahrzeugs ohne Fahrerlaubnis ist dann tateinheitlich mit einem Diebstahl verbunden, wenn die Fahrten integrale Teilakte einer noch nicht beendeten Diebstahlhandlung bilden.
Das Revisionsgericht kann den Schuldspruch insoweit ändern, wenn die Änderung nicht durch § 265 StPO ausgeschlossen ist, insbesondere wenn sich der Angeklagte insoweit nicht anders verteidigen konnte.
Fällt eine wegen Tateinheit entfallene Einzelstrafe weg, kann die bereits verhängte Gesamtfreiheitsstrafe bestehen bleiben, wenn das Revisionsgericht ausschließen kann, dass die entfallene Einzelstrafe die Gesamtstrafe beeinflusst hat.
Die Revision ist in den Teilen zu verwerfen, in denen das Revisionsgericht bei Überprüfung keinen zum Nachteil des Angeklagten wirkenden Rechtsfehler feststellen kann (Verfahrensrüge ohne Erfolg).
Vorinstanzen
Landgericht Frankenthal (Pfalz), 21. September 1983
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 26/84 in der Strafsache gegen Claus Max ███ aus So, dort geboren am 1945, wegen Diebstahls u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 23. Februar 1984 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 21. September 1983, soweit es ihn betrifft, dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Diebstahls in zwei besonders schweren Fällen, davon in einem Fall (II, 1 der Urteilsgründe) in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis, und wegen Hehlerei verurteilt ist.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in zwei besonders schweren Fällen, wegen Hehlerei und wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und seinen Pkw eingezogen. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel führt lediglich zu einer Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich des rechtlichen Verhältnisses der Straftaten II, 1 und II, 4 der Urteilsgründe zueinander und zum Wegfall einer Einzelstrafe. Im Übrigen ist die Revision unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Im Fall II, 4 der Urteilsgründe hat das Landgericht fehlerhaft das fortgesetzte Fahren des Angeklagten ohne Fahrerlaubnis in der Zeit von März 1982 bis März 1983 als selbständiges Delikt geahndet. Das mehrmalige Fahren des Angeklagten zum Tatort im Fall II, 1 (Januar 1983) und der Abtransport der Beute in mindestens fünf Fahrten war als Teilakt des fortgesetzten Fahrens ohne Fahrerlaubnis gleichzeitig auch Teil der insoweit noch nicht beendeten Diebstahlshandlung in Fall II, 1. Beide Delikte sind deshalb tateinheitlich verbunden. Dafür, dass der Angeklagte darüber hinaus auch im Zusammenhang mit dem Diebstahl im Fall II, 2 ein Fahrzeug ohne Fahrerlaubnis geführt hat, wie die Revision meint, ergeben sich aus den Feststellungen des Landgerichts keine Anhaltspunkte.
Der Senat hat den Urteilsspruch entsprechend geändert. § 265 StPO steht nicht entgegen, da sich der Angeklagte insoweit nicht anders als geschehen hätte verteidigen können. Infolge der Änderung des Schuldspruchs entfällt die für das Fahren ohne Fahrerlaubnis verhängte Einzelstrafe. Die Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren war jedoch aufrechtzuerhalten, weil der Senat ausschließen kann, dass sich diese Einzelstrafe auf sie ausgewirkt hat.
| Ruß | Hurxthal | Goydke | |||
| Knoblich | Meyer-Goßner |