Zurückverweisung an OLG wegen Feststellung: Fahruntüchtigkeit bei 1,1 ‰
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 267/90
- Datum
- 29.06.1990
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Kraftfahrer sind bei einem Blutalkoholgehalt von 1,1 ‰ als absolut fahruntüchtig anzusehen.
Hat der BGH in einer Vorlageentscheidung einen für die Tatbeurteilung wesentlichen Rechtsgrundsatz festgestellt, ist die Sache an die Vorinstanz zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.
Eine Fortbildung obergerichtlicher Rechtsprechung ist auf anhängige Verfahren anzuwenden, soweit sie entscheidungserhebliche Fragen der Tatbestands- oder Rechtsanwendung berührt.
Die Beurteilung der absoluten Fahruntüchtigkeit kann an allgemein vom BGH entwickelten Blutalkoholgrenzwerten ausgerichtet werden, nicht ausschließlich an konkreten Einzelfallfeststellungen.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 267/90 BESCHLUSS in der Vorlegungssache gegen Erwin S █████ aus ███████████████, geboren am █████, █████ in FO, wegen Trunkenheit im Verkehr
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 29. Juni 1990 durch den Richter am Bundesgerichtshof Goydke als Vorsitzenden und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Jahnke, Dr. Steindorf, Dr. Blauth und Maatz
Tenor
Die Sache wird dem Oberlandesgericht Stuttgart zur Entscheidung zurückgegeben, weil der Senat in der Vorlegungssache █████ – 4 StR 297/90 am 28. Juni 1990 (zum Abdruck in BGHSt bestimmt) entschieden hat:
„Kraftfahrer sind bei einem Blutalkoholgehalt von 1,1 ‰ absolut fahruntüchtig (Fortbildung von BGHSt 21, 157).“
| Steindorf | Goydke | Blauth | |||
| Jahnke | Maatz |