Treffer
BGH Beschluss

Zurückverweisung an OLG wegen Feststellung: Fahruntüchtigkeit bei 1,1 ‰

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 267/90
Datum
29.06.1990
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte steht wegen Trunkenheit im Verkehr im Verfahren. Der BGH hat in einer Vorlegungssache entschieden, dass Kraftfahrer bei einem Blutalkoholgehalt von 1,1 ‰ als absolut fahruntüchtig gelten. Aufgrund dieser Fortbildung der Rechtsprechung gab der Senat die Sache an das Oberlandesgericht Stuttgart zurück, damit dort unter Anwendung der neuen Rechtsprechung neu entschieden wird.

Abstrakte Rechtssätze

1

Kraftfahrer sind bei einem Blutalkoholgehalt von 1,1 ‰ als absolut fahruntüchtig anzusehen.

2

Hat der BGH in einer Vorlageentscheidung einen für die Tatbeurteilung wesentlichen Rechtsgrundsatz festgestellt, ist die Sache an die Vorinstanz zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.

3

Eine Fortbildung obergerichtlicher Rechtsprechung ist auf anhängige Verfahren anzuwenden, soweit sie entscheidungserhebliche Fragen der Tatbestands- oder Rechtsanwendung berührt.

4

Die Beurteilung der absoluten Fahruntüchtigkeit kann an allgemein vom BGH entwickelten Blutalkoholgrenzwerten ausgerichtet werden, nicht ausschließlich an konkreten Einzelfallfeststellungen.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 267/90 BESCHLUSS in der Vorlegungssache gegen Erwin S █████ aus ███████████████, geboren am █████, █████ in FO, wegen Trunkenheit im Verkehr

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 29. Juni 1990 durch den Richter am Bundesgerichtshof Goydke als Vorsitzenden und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Jahnke, Dr. Steindorf, Dr. Blauth und Maatz

Tenor

Die Sache wird dem Oberlandesgericht Stuttgart zur Entscheidung zurückgegeben, weil der Senat in der Vorlegungssache █████ – 4 StR 297/90 am 28. Juni 1990 (zum Abdruck in BGHSt bestimmt) entschieden hat:

„Kraftfahrer sind bei einem Blutalkoholgehalt von 1,1 ‰ absolut fahruntüchtig (Fortbildung von BGHSt 21, 157).“

SteindorfGoydkeBlauth
JahnkeMaatz

Zitiert (1)