Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung von Verurteilungen wegen Verkehrsunfallflucht nach §142 StGB-Neufassung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 267/75
Datum
23.09.1975
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hob Teile des Urteils des Landgerichts Lüneburg auf, weil die zum 21.6.1975 in Kraft getretene Neufassung von §142 StGB zugunsten der Angeklagten zu berücksichtigen war (§354a StPO, §2 Abs.3 StGB). Es ließ offen, ob bei Anwendung der neuen Regelung mildere Strafen verhängt worden wären, hob daher Einzel- und Gesamtstrafen auf und verwies zurück. Weitergehende Revisionen wurden verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Revisionsgericht hat zugunsten des Angeklagten die seit dem Urteil eingetretene günstigere Gesetzesfassung zu berücksichtigen (§354a StPO, §2 Abs.3 StGB).

2

Sind Auswirkungen der Gesetzesänderung auf das Strafmaß nicht mit Sicherheit auszuschließen, sind die betroffenen Einzel- und Gesamtstrafen aufzuheben und die Sache zur neuer Entscheidung zurückzuverweisen.

3

Die Aufhebung der Hauptstrafen kann sich auf Nebenentscheidungen erstrecken, soweit deren Neubeurteilung im Rahmen der neuen Hauptentscheidung erforderlich ist.

4

Eine Gesamtbetrachtung der Gesetzesneufassung ist vorzunehmen; eine insgesamt höhere Strafandrohung schließt die Anwendung einzelner, zu Gunsten des Angeklagten wirkender Änderungen nicht aus.

Vorinstanzen

Schwurgericht bei dem Landgericht Lüneburg, 15. November 1974

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF █████████ 4 StR 267/75 in der Strafsache gegen ██ ███ aus ████

1. den Hilfsarbeiter Helmut ███, dort geboren am ██████████████ 1950,

2. die Fernmeldeangestellte Hannelore G. aus ████████, geboren am ██████████████ 1952 in ███████, wegen fahrlässiger Tötung u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO am 23. September 1975

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Lüneburg vom 15. November 1974 mit den Feststellungen aufgehoben,

1. in den Einzelstrafaussprüchen, soweit die Angeklagten wegen Verkehrsunfallflucht in einem besonders schweren Fall, der Angeklagte Helmut G. in Tateinheit damit außerdem wegen unterlassener Hilfeleistung verurteilt worden sind,

2. in den Aussprüchen über die Gesamtstrafe.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Gründe

Die Verurteilung entspricht der Gesetzeslage zur Zeit der Urteilsfindung. Was die Revisionen vorbringen, ist, wie der Generalbundesanwalt in seinem Antragsschreiben vom 13. August 1975 zutreffend dargelegt hat, offensichtlich unbegründet.

Die am 21. Juni 1975 in Kraft getretene neue Fassung des § 142 StGB sieht jedoch einen besonders schweren Fall der Unfallflucht (jetzt: unerlaubtes Entfernen vom Unfallort) mit höherer Strafandrohung wie § 142 Abs. 3 StGB a. F. nicht mehr vor. Diese für die Angeklagten günstige Gesetzesänderung hat auch noch das Revisionsgericht zu berücksichtigen (§ 354a StPO, § 2 Abs. 3 StGB). Obwohl Einzelund Gesamtstrafen unverständlich milde ausgefallen sind und die Neufassung des § 142 StGB insgesamt eine höhere Strafe androht, lässt sich angesichts der Bedeutung, die das Schwurgericht der besonderen Strafandrohung des § 142 Abs. 3 StGB a. F. beigemessen hat, nicht mit Sicherheit ausschließen, dass die Angeklagten bei Anwendung der Neufassung milder bestraft worden wären.

Die für beide Angeklagten wegen Verkehrsunfallflucht, für ████ auch wegen tateinheitlich damit begangener unterlassener Hilfeleistung ausgesprochenen Einzelstrafen sowie die Gesamtstrafen waren daher aufzuheben. Die Aufhebung erstreckt sich auch auf die Nebenentscheidungen nach §§ 69, 69a StGB n. F., obwohl sie einen die Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler nicht erkennen lassen.

Die Zurückverweisung an eine Strafkammer des Landgerichts entspricht der Sachlage (§ 354 Abs. 3 StPO, § 74 Abs. 1 GVG).

SchmidtSpiegelKnoblich
MayrHürxthal