Revision teilweise stattgegeben: Geldstrafe wegen fehlender Feststellungen zu Einkommens-/Vermögensverhältnissen aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 267/74
- Datum
- 11.07.1974
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Bemessung einer Geldstrafe sind die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Verurteilten, insbesondere Einkommen, Vermögen und Unterhaltsverpflichtungen, in den Urteilsgründen hinreichend festzustellen (§ 13 Abs. 2 StGB).
Fehlen die erforderlichen Feststellungen zu Lebensverhältnissen und Vermögen, ist die Nachprüfbarkeit der Rechtmäßigkeit und Angemessenheit der Geldstrafe nicht gewährleistet; in diesem Fall ist der Teil des Urteils über die Geldstrafe aufzuheben und zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.
Die Geldstrafe muss so bemessen sein, dass sie beim Verurteilten eine fühlbare Einschränkung der Lebensführung bewirkt, ohne ihn wirtschaftlich gänzlich untragbar zu machen; sie ist so zu bestimmen, dass eine Tilgung in absehbarer Zeit möglich ist.
Die Aussetzung der Strafvollstreckung zur Bewährung nach § 23 Abs. 2 StGB setzt besondere Umstände sowohl in der Person des Täters als auch in der Tat voraus; sind solche Umstände nicht festgestellt, ist eine Aussetzung nicht anzuordnen.
Ist nicht nachgewiesen, dass der Täter aus der Tat einen wirtschaftlichen Vorteil gezogen hat, kommt eine Orientierung der Geldstrafe an § 27b StGB nicht in Betracht; gegebenenfalls sind im Urteil angemessene Teilzahlungen nach § 28 StGB vorzusehen.
Vorinstanzen
großen Strafkammer Recklinghausen des Landgericht Bochum, 28. Januar 1974
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 4 StR 267/74 URTEIL
in der Strafsache gegen den Rentner Josef ██ aus RC, geboren am ███████████ in B (Oberschlesien), wegen fortgesetzter Steuerhinterziehung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Juli 1974, an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Bortzler als Vorsitzender und die Richter am Bundesgerichtshof Mayr Dr. Dr. Spiegel Hürxthal Dr. Knoblich als beisitzende Richter, █████████████████████ als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt █████ aus Co als Verteidiger, Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten ██ wird das Urteil der großen Strafkammer Recklinghausen des Landgerichts Bochum vom 28. Januar 1974 im Ausspruch über die gegen ihn verhängte Geldstrafe mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Steuerhinterziehung zur Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten und zu 30.000 DM Geldstrafe, ersatzweise weiteren 150 Tagen Freiheitsstrafe verurteilt. Die auf den Strafausspruch beschränkte Revision des Angeklagten, mit der er Verletzung des sachlichen Rechts rügt, hat nur zum Teil Erfolg.
Die gegen die Freiheitsstrafe gerichteten Revisionsangriffe sind unbegründet. Das Landgericht hat alle in der Revisionsbegründung angeführten, für den Angeklagten sprechenden Umstände berücksichtigt und sie im Rahmen seines rechtsfehlerfrei ausgeübten tatrichterlichen Ermessens gegen die zu Ungunsten des Angeklagten sprechenden Zumessungserwägungen abgewogen. Es hat insbesondere berücksichtigt, daß der Angeklagte die Steuerhinterziehung nicht aus eigenem Entschluß, sondern auf Anregung und Weisung des Mitangeklagten █████ sowie in dessen Interesse begangen hat, ferner daß die Tat ihm selbst nicht nachweisbar größere wirtschaftliche Vorteile gebracht hat. Die Behauptung, er habe an den umfangreichen Steuerhinterziehungen nur deshalb mitgewirkt, um seinen Arbeitsplatz nicht zu verlieren, hält das Landgericht für widerlegt. Die dafür gegebene Begründung, gegen diese Behauptung spreche, daß der Angeklagte nicht versucht hat, aus der Sache auszusteigen oder wenigstens die Steuerverkürzungen möglichst niedrig zu halten, könnte zwar für sich allein Bedenken erwecken; denn für ein solches Verhalten könnte gerade auch die Angst vor dem Verlust der Anstellung bestimmend gewesen sein. Das Landgericht hat jedoch dabei ersichtlich berücksichtigt, daß ██ dem █████ Angeklagten für seine Mitwirkung ein später zu zahlendes stattliches Honorar in Aussicht gestellt hatte. Die gegen █████ ausgesprochene Freiheitsstrafe steht im Hinblick auf den Umfang seiner Mitwirkung und den angerichteten Schaden auch nicht außer jedem annehmbaren Verhältnis zu der gegen den Angeklagten ██ verhängten Strafe.
Dagegen, daß das Landgericht die Vollstreckung der Freiheitsstrafe nicht zur Bewährung ausgesetzt hat, ist ebenfalls rechtlich nichts einzuwenden. Es mögen besondere Umstände in der Person des Angeklagten gegeben sein, die eine Strafaussetzung nach § 23 Abs. 2 StGB an sich rechtfertigen könnten. Das Landgericht hat jedoch rechtlich einwandfrei dargelegt, daß jedenfalls in der Tat solche Umstände nicht erkennbar seien. Insbesondere von einer Zwangslage, aus der heraus sie begangen sei, kann nach den Feststellungen des Landgerichts keine Rede sein. Die Strafe kann aber nach § 23 Abs. 2 StGB nur dann zur Bewahrung ausgesetzt werden, wenn besondere Umstände sowohl in der Person des Täters als auch in der Tat vorliegen (BGHSt 24, 3).
Unzureichend begründet ist dagegen bisher die Geldstrafe. Ein wichtiger Gesichtspunkt für ihre Bemessung sind die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Verurteilten (§ 13 Abs. 2 StGB; vgl. LK, 9. Aufl., Vorbem. § 27 Rdn. 53, 56, 57). Hierüber, insbesondere über die Einkommensund Vermögensverhältnisse des Angeklagten, läßt das Urteil jegliche Feststellungen vermissen. Es enthält auch keine Angaben darüber, ob seine Ehefrau und eines oder mehrere seiner drei Kinder von ihm Unterhalt beziehen oder selbst zum Unterhalt der Familie beitragen. Ohne nähere Feststellungen über die Lebensverhältnisse, das Einkommen und das Vermögen des Angeklagten und seiner Familie kann nicht nachgeprüft werden, ob die Geldstrafe rechtlich einwandfrei bemessen ist. Sie soll zwar den Verurteilten zu einer fühlbaren Einschränkung seiner Lebensführung für eine bestimmte Zeit zwingen, damit er sie als Strafe empfindet; sie darf jedoch für ihn nicht wirtschaftlich gänzlich untragbar sein. Der Gesichtspunkt des § 27b StGB, daß die Geldstrafe den Gewinn, den die Tat dem Täter gebracht hat, übersteigen soll, muß hier ausscheiden, da jedenfalls bisher nicht bewiesen ist, daß der Angeklagte einen wirtschaftlichen Vorteil von der Tat gehabt hat. Die Geldstrafe muß unter Berücksichtigung aller sonst für die Strafzumessung bedeutsamen Umstände (vgl. LK, aaO. Rdn. 62) so bemessen sein, daß der Angeklagte sie, sei es auch unter äußerster Einschränkung seiner Lebenshaltung, in absehbarer Zeit tilgen kann. Gegebenenfalls sind ihm, und zwar im Urteil, angemessene Teilzahlungen zu bewilligen (§ 28 StGB).
Bortzler Mayr Spiegel
Richter Hürxthal ist beurlaubt und kann daher nicht unterschreiben.
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