Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs und Zurückverweisung zur Neuberechnung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 267/70
- Datum
- 05.11.1970
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Fällt ein einbezogener Teil der Verurteilung weg oder wird er eingestellt, ist die aus den verbleibenden rechtskräftigen Einzelstrafen zu bildende Gesamtstrafe neu zu berechnen; dies kann die Aufhebung des bisherigen Gesamtstrafenausspruchs und die Zurückverweisung an die Vorinstanz erfordern.
Die Neubildung der Gesamtstrafe umfasst auch die Entscheidung über Maßnahmen der Sicherung und Besserung sowie sonstige Nebenfolgen; die Vorinstanz hat hierüber erneut zu entscheiden.
Rechtskräftig angeordnete Sicherungsverwahrung und die Entziehung der Fahrerlaubnis bleiben im Rahmen des anwendbaren Rechts grundsätzlich aufrechtzuerhalten.
Gesetzesänderungen können die Wirkung früherer Nebenfolgen beeinträchtigen; insoweit entfällt die Fortwirkung etwaiger Aberkennungen (z. B. der Eidesfähigkeit) wenn das neue Recht dies bestimmt, und die Beschränkung der Aberkennung bürgerlicher Ehrenrechte ist nach den Übergangsbestimmungen klarzustellen.
Vorinstanzen
Schwurgericht bei dem Landgericht Bochum, 22. Oktober 1969
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
4 StR 267/70 in der Strafsache gegen den Kaufmann Wilhelm ████████ aus █████, geboren am ████████████ in ████, zur Zeit in Strafhaft, wegen versuchten Diebstahls
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. November 1970, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Sanders als Vorsitzender, Bundesrichter Bortzler, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel, Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████████ in der Verhandlung, Landgerichtsrat Dr. ████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Bochum vom 22. Oktober 1969 im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Strafkammer des Landgerichts Bochum zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen versuchten Diebstahls (Fall ███████████████) unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus drei früheren Urteilen sowie der in diesem Verfahren im Fall Rams verhängten rechtskräftigen Einzelstrafe von acht Jahren Zuchthaus zur Gesamtstrafe von fünfzehn Jahren Zuchthaus verurteilt. Die in den einbezogenen früheren Urteilen getroffenen Nebenentscheidungen, nämlich Anordnung der Sicherungsverwahrung, Entziehung der Fahrerlaubnis auf Lebenszeit, lebenslange Eidesunfähigkeit sowie Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte für zehn Jahre, hat das Schwurgericht aufrechterhalten. Für den versuchten Diebstahl hat es eine Einzelstrafe von vier Jahren Zuchthaus ausgesprochen. Die Summe der einbezogenen Einzelstrafen einschließlich der acht Jahre Zuchthaus im Fall █████ beträgt 32 Jahre Zuchthaus.
Der Senat hat das Verfahren, soweit es noch den Fall ██████████ zum Gegenstand hat (im Übrigen ist es rechtskräftig erledigt), auf Antrag der Bundesanwaltschaft gemäß § 154 StPO vorläufig eingestellt. Damit ist die Verurteilung des Angeklagten wegen versuchten Diebstahls und die Gesamtstrafe hinfällig.
Das Landgericht muss nunmehr aus der rechtskräftigen Einzelstrafe von acht Jahren Zuchthaus und den schon bisher mit Recht einbezogenen früheren Einzelstrafen eine neue Gesamtstrafe bilden. Zu diesem Zweck ist die Sache gemäß § 354 Abs. 3 StPO an eine Strafkammer des Landgerichts zurückzuverweisen.
Diese muss auch über die Maßnahmen der Sicherung und Besserung und die sonstigen Nebenfolgen entscheiden. Dabei ist folgendes zu beachten:
Die im Urteil des Landgerichts Bochum vom 10. September 1957 rechtskräftig angeordnete Sicherungsverwahrung ist aufrechtzuerhalten (§ 76 StGB n.F.). Dasselbe gilt für die Entziehung der Fahrerlaubnis.
Die Aberkennung der Eidesfähigkeit hat ihre Wirkung verloren, sie kann daher nicht aufrechterhalten werden (Art. 91 des 1. StrRG). Die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte auf Lebenszeit beschränkt sich nach Art. 90 Abs. 1 des 1. StrRG auf die Folgen des § 31 StGB n.F. Es empfiehlt sich, dies im Urteilsauspruch ausdrücklich klarzustellen.
| Mayr | Börtzler | Hürxthal | |||
| Sanders | Spiegel |