Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise stattgegeben – Wegfall des 'besonders schweren' Diebstahls bei geringwertigen Sachen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 26/75
Datum
20.02.1975
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte focht ein Urteil wegen mehrerer Diebstähle an. Streitgegenstand war die Anwendung der zum 1.1.1975 in Kraft getretenen StGB‑Neufassung (lex mitior) auf eine Tat, bei der geringwertige Gegenstände entwendet wurden. Der BGH gab der Revision insoweit statt, hob den Feststellungs‑ und Strafausspruch für diese Tat auf und verwies zur neuen Entscheidung; übrige Geldstrafen blieben unberührt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach § 354a StPO i.V.m. § 2 Abs. 3 StGB sind zum Zeitpunkt der Entscheidung in Kraft getretene, dem Angeklagten günstigere strafrechtliche Änderungen anzuwenden (lex mitior).

2

Entfällt die Möglichkeit, bei Diebstahl geringwertiger Gegenstände einen besonders schweren Fall anzunehmen, darf dieses Merkmal nicht mehr zur rechtlichen Würdigung und Strafzumessung herangezogen werden.

3

Wenn die Anwendung des günstigeren Rechts eine nicht auszuschließende Aussicht auf eine geringere Einzelstrafe bietet, hat das Revisionsgericht den Schuldspruch/Strafausspruch insoweit zu ändern und gegebenenfalls zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

4

Änderungen der Vorschriften über die Geldstrafe rechtfertigen nur dann eine Änderung bereits festgesetzter Geldstrafen, wenn aufgrund der Neuregelung eine wesentlich andere Entscheidung über ihre Höhe zu erwarten ist.

Vorinstanzen

Landgericht Karlsruhe, 3. September 1974

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 26/75 vom 20. Februar 1975

in der Strafsache gegen den berufslosen Gerhard ██████████ ohne festen Wohnsitz, geboren ██████████ 1951 in ███, Kreis ███, zur Zeit ██ ██████████████████, wegen Diebstahls u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 20. Februar 1975 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 3. September 1974

1. dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Diebstahls, wegen Diebstahls in vier Fällen, darunter ein besonders schwerer Fall, jeweils in Tateinheit mit Führen eines Kraftfahrzeugs ohne Fahrerlaubnis, wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung in Tateinheit mit Führen eines Kraftfahrzeugs ohne Fahrerlaubnis und wegen Verkehrsunfallflucht verurteilt wird (§§ 242, 243 Abs. 2, 248a StGB n. F.; §§ 242, 243 StGB a. F., § 21 StVG, §§ 73, 74 StGB a. F.; § 315c Abs. 1 Nr. 2a, Abs. 3 Nr. 1 StGB, § 21 StVG; §§ 142, 73, 74 StGB a. F.);

2. im Strafausspruch im Fall II 3 der Urteilsgründe sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Nach dem zur Tatzeit und zur Zeit des Urteilserlasses geltenden Recht könnte die mit der allgemeinen Sachrüge gerechtfertigte Revision keinen Erfolg haben. Nach § 354a StPO, § 2 Abs. 3 StGB n. F. sind jedoch die am 1. Januar 1975 in Kraft getretenen Änderungen des Strafgesetzbuches zu berücksichtigen, soweit sie zu einer für den Angeklagten günstigeren rechtlichen Wertung oder Strafzumessung führen können. Dies trifft nur für die im Urteil unter II 3 festgestellte Tat zu.

Das Landgericht hat diese Tat als Diebstahl in einem besonders schweren Fall gewertet und eine Strafe von sechs Monaten verhängt. Der Angeklagte war im Dezember 1973 in Karlsruhe zur Nachtzeit in ein Gartenhaus eingestiegen und hatte beim Verlassen eine Decke und ein Kissen in Zueignungsabsicht mitgenommen. Aus den Strafzumessungsgründen ergibt sich, dass diese Gegenstände nur einen geringen Wert hatten.

Der Generalbundesanwalt hat zwar erklärt, dass ein besonderes öffentliches Interesse an einem Einschreiten von Amts wegen bestehe. Die Verfolgung hängt also nicht von einem Antrag des unbekannten Geschädigten ab (§ 348a StGB n. F.). Nach § 243 Abs. 2 StGB darf aber bei Taten, die sich auf geringwertige Gegenstände beziehen, kein besonders schwerer Fall mehr angenommen werden. Dies kann sich zugunsten des Angeklagten auswirken, da die Mindeststrafe, bisher drei Monate, jetzt nur noch ein Monat Freiheitsstrafe oder Geldstrafe ist.

Es ist nicht auszuschließen, dass das Landgericht eine geringere Einzelstrafe ausgesprochen hätte, wenn es die Neufassung anzuwenden gehabt hätte. Der Schuldspruch ist daher insoweit zu ändern. Der Klarheit wegen hat ihn der Senat neu gefasst. Der Einzelstrafausspruch im Fall II 3 und demzufolge der Ausspruch über die Gesamtstrafe sind aufzuheben.

Die Einzelgeldstrafen in den Fällen II 6 und 7 bleiben bestehen, weil eine wesentlich andere Entscheidung über ihre Höhe auf Grund der Änderung der Vorschriften des Strafgesetzbuches über die Geldstrafe nicht zu erwarten ist (Art. 312 Abs. 4 EGStGB).

Richter am BGH Börtzler Mayr Spiegel befindet sich in Urlaub und ist daher verhindert zu unterschreiben.

MayrHürxthal
Knoblich