Ablehnung einer Pauschvergütung für Pflichtverteidiger bei Revisionshauptverhandlung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 267/11
- Datum
- 01.06.2015
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Pauschvergütung nach § 51 Abs. 1 RVG kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht, wenn der besondere Umfang oder die besondere Schwierigkeit der Sache eine erhebliche Überschreitung der normalen anwaltlichen Mühewaltung bewirkt.
Bei der Prüfung ist ein objektiver Maßstab anzulegen; die anwaltliche Tätigkeit muss sich in exorbitanter Weise von sonstigen, auch überdurchschnittlichen Fällen abheben.
Nur der Zeitaufwand, der aus verfahrensbezogenen Tätigkeiten des Pflichtverteidigers herrührt, ist für die Bewilligung einer Pauschgebühr zu berücksichtigen; persönliche oder verteidigerbezogene Umstände bleiben unberücksichtigt.
Reisekosten, Übernachtungs- sowie Tages- und Abwesenheitsgelder (Nr. 7003 ff. VV zu § 2 Abs. 2 RVG) dienen als Ausgleich für den mit der Wahrnehmung eines Termins verbundenen Aufwand; deren Gewährung schließt eine Pauschvergütung nicht Pflichtgemäßigkeit begründend aus.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 11. August 2011, Az: 4 StR 267/11, Urteil
vorgehend LG Dortmund, 30. November 2010, Az: 35 KLs 62/10
Tenor
Der Antrag von Rechtsanwalt L. aus Dortmund, ihm für seine Tätigkeit als Pflichtverteidiger des Angeklagten für die Revisionshauptverhandlung eine Pauschvergütung zu bewilligen, wird abgelehnt.
Gründe
1. Der Antragsteller wurde dem Angeklagten durch Verfügung des Vorsitzenden des 4. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 7. Juli 2011 als Verteidiger für die Hauptverhandlung vor dem Bundesgerichtshof bestellt. Gegenstand des Verfahrens war eine Revision der Staatsanwaltschaft.
Rechtsanwalt L. hat an der Revisionshauptverhandlung vom 11. August 2011 teilgenommen. Diese dauerte von 9.15 Uhr bis 10.10 Uhr. In der Zeit von 9.40 Uhr bis 10.00 Uhr war die Sitzung unterbrochen.
Mit Schreiben vom 4. November 2014 hat Rechtsanwalt L. beantragt, ihm für die Wahrnehmung des Hauptverhandlungstermins gemäß § 51 RVG eine Pauschgebühr zu bewilligen, weil für ihn ein zweitägiger Aufwand erforderlich gewesen sei, um den Termin wahrnehmen zu können. Das gesetzliche Abwesenheitsgeld reiche für eine Abgeltung nicht aus.
2. Die Voraussetzungen für die Bewilligung einer Pauschgebühr nach § 51 Abs. 1 Satz 1 RVG für die Vorbereitung und Wahrnehmung der Revisionshauptverhandlung vor dem Bundesgerichtshof - nur insoweit ist der Bundesgerichtshof nach § 51 Abs. 2 Satz 2 RVG zuständig (BGH, Beschluss vom 8. September 1970 - 5 StR 704/68, BGHSt 23, 324) - liegen nicht vor.
a) Gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 und 3 RVG ist Voraussetzung der Bewilligung einer Pauschgebühr, die über die gesetzlichen Gebühren hinausgeht, dass diese wegen des besonderen Umfangs oder der besonderen Schwierigkeit der Sache bzw. des betroffenen Verfahrensabschnitts nicht zumutbar ist. Die Bewilligung einer Pauschgebühr stellt dabei die Ausnahme dar; die anwaltliche Mühewaltung muss sich von sonstigen - auch überdurchschnittlichen Sachen - in exorbitanter Weise abheben (BGH, Beschluss vom 11. Februar 2014 - 4 StR 73/10, Rn. 5; Beschluss vom 17. September 2013 - 3 StR 117/12, Rn. 5). Bei der Beurteilung ist ein objektiver Maßstab zu Grunde zu legen (vgl. BVerfG, NJW 2005, 1264, 1265 mwN). Entscheidend ist, ob die konkrete Strafsache selbst umfangreich war und infolge dieses Umfangs eine zeitaufwändigere, gegenüber anderen Verfahren erhöhte Tätigkeit des Verteidigers erforderlich geworden ist. Dabei ist nur der Zeitaufwand berücksichtigungsfähig, der allein aus verfahrensbezogenen Tätigkeiten des Pflichtverteidigers herrührt, nicht hingegen solcher, der seinen Grund in nur verteidigerbezogenen/persönlichen Umständen hat (OLG Saarbrücken, Beschluss vom 24. August 2010 - 1 AR 2/09, Rn. 18 zitiert nach juris; OLG Hamm, NStZ 2007, 343).
b) Gemessen daran erscheinen dem Senat die gesetzlichen Gebühren als angemessen und ausreichend. Die rechtlich nicht schwierige Strafsache hatte keinen besonderen Umfang. Dass die Wahrnehmung des Hauptverhandlungstermins für den Verteidiger mit einem erheblichen Zeitaufwand verbunden war, ändert daran nichts. Sie beruht auf in seiner Person liegenden Umständen und wird durch den Anspruch auf Erstattung der entstandenen Fahrt- und Übernachtungskosten sowie auf Zahlung eines Tages- und Abwesenheitsgeldes ausgeglichen (Nr. 7003 ff. VV zu § 2 Abs. 2 RVG), der von dem Verteidiger offensichtlich auch geltend gemacht worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 20. März 2002 - 4 StR 225/00 zu § 99 BRAGO; OLG Nürnberg, Beschluss vom 30. Dezember 2014 - 2 AR 36/14, Rn. 42 zitiert nach juris; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 24. August 2010 - 1 AR 2/09, Rn. 18 zitiert nach juris; OLG Hamm, NStZ 2007, 343; Kroiß in: Mayer/Kroiß, RVG, 6. Aufl., § 51 Rn. 23 Stichwort Reisekosten; Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 3. Aufl., § 51 Rn. 99). Dass die Nichtberücksichtigung des erforderlichen Zeitaufwands für die Anreise zum Gerichtsort bei der Bemessung des Umfangs der Sache nach § 51 RVG zu einer Überschreitung der von Verfassungs wegen zu beachtenden Zumutbarkeitsgrenze führt, ist weder dargetan noch ersichtlich (vgl. BVerfG, NJW 2005, 1264, 1265).
| Sost-Scheible | Franke | Quentin | |||
| Roggenbuck | Mutzbauer |
Zitiert (3)
- BGH · 5 StR 704/68 · 15.07.1969BGH: Revisionen gegen Verurteilung wegen NS-Massenmorden (Sonderkommando 1005) verworfen
- BGH · 4 StR 73/10 · 11.02.2014Abweisung des Antrags auf Pauschvergütung für Revisionshauptverhandlung
- BGH · 3 StR 117/12 · 17.09.2013Antrag auf Pauschvergütung für Nebenklägerbeistand in Revisionshauptverhandlung abgelehnt
Zitiert von (27)
- BGH · 4 StR 224/12 · 04.07.2012Gefährlichkeitsprognose bei Unterbringung nach § 63 StGB – Zurückverweisung wegen unzureichender Begründung
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- BGH · 1 StR 445/16 · 13.10.2016§ 63 StGB: Unterbringung bei Schizophrenie – Darlegung von Einsichtsausfall und Prognose
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